Sitzung vom 9. Juli 2026
Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Mediendienste zu beantragen.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen
Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Der vorliegende Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des europäischen Parlamentes und des Rats vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Am 7. Juni 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2019/882 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen innerhalb der EU zu harmonisieren, um:
- die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern;
- Binnenmarkthindernisse durch unterschiedliche nationale Vorschriften zu beseitigen;
- und Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure zu schaffen.
Das aktuelle Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen (im Folgenden „Mediendekret“) enthält in seinem Artikeln 100 und den Anhängen 1 und 2 bereits relevanten Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/882. Die Richtlinie enthält jedoch mehrere allgemeine Bestimmungen, die für Dienstleistungen und Produkte gelten, die expliziter und wörtlicher in das Mediendekret aufgenommen werden sollten, um eine Umsetzung zu gewährleisten, die den Vorstellungen der Europäischen Kommission besser entspricht. Tatsächlich hat die Europäische Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die sie Ende Januar 2026 an Belgien gerichtet hat, festgestellt, dass es bei der Umsetzung der Richtlinie an Klarheit mangelte, was insbesondere auf die Komplexität des belgischen institutionellen Systems und die damit verbundene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Föderalstaat und den zuständigen Teilstaaten zurückzuführen ist.
Der vorliegende Dekretvorentwurf zielt daher darauf ab, die allgemeinen und spezifischen Bestimmungen der Richtlinie klarer und verständlicher im Hinblick auf die verschiedenen zuständigen Behörden in diesem Bereich umzusetzen, wobei insbesondere Artikel 100 des Mediendekrets präzisiert wird.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs lokale Behörden und Kanzlei vom 29. Juni 2026 liegt vor.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 30.06.2026 liegt vor.
- Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 02.07.2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Artikel 4 Nr. 1, 3 und 6 und Artikel 5 §1 II. Nr. 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
- Artikel 4 §§1 und 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über die institutionellen Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
- Richtlinie (EU) 2019/882 des europäischen Parlamentes und des Rats vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen