Sitzung vom 25. Juni 2026

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rates für Studienbeihilfen zu beantragen.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 4 §1 des Erlasses der Regierung vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages entspricht der Jahresbetrag der Studienbeihilfen für einen Schüler des Sekundarunterrichts oder des Teilzeitunterrichts oder für einen Studenten des Universitäts- und Hochschulunterrichts oder des ergänzenden beruflichen Sekundarunterrichts, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Erlasses, dem Ergebnis einer Multiplikation, deren Multiplikand eine Pauschale ist, die in Artikel 4 §6 in Euro ausgedrückt wird, und deren Multiplikator eine Punktezahl ist.

Die Studienbeihilfen wurden das letzte Mal ab dem Schuljahr 2008-2009 angepasst.

Mittels des vorliegenden Erlasses werden die Studienbeihilfen um 50% angehoben, indem die vorerwähnten Pauschalbeträge je nach Unterrichtsstufe wie folgt ersetzt werden:

Pauschalbetrag je nach Unterrichtsstufe

Betrag nach Erlass der Regierung vom 28. Mai 2009

Betrag nach Verabschiedung des vorliegenden Erlasses

Sekundarunterricht - Unterstufe:

11,72 Euro

17,58 Euro

Sekundarunterricht – Oberstufe und Teilzeitunterricht:

21,58 Euro

32,37 Euro

Ergänzender beruflicher Sekundarunterricht:

24,60 Euro

36,90 Euro

Hochschul- und Universitätsunterricht:

60,21 Euro

90,32 Euro

 

Zudem sieht der Erlass im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel vor, dass der für das Unterrichtswesen zuständige Minister diese Pauschalbeträge ab dem Schuljahr 2027-2028 jährlich indexieren kann.

Die Verwendung der Indexleitzahl des Gesundheitsindexes wird im gesamten Erlass verdeutlicht.

Die vorläufigen Beihilfen werden auf die niedrigste Studienbeihilfe der Einkommensklasse I pro Unterrichtstufe festgelegt und somit künftig im Falle einer Indexierung der Studienbeihilfen angepasst. Die bestehenden vorläufigen Beihilfen für Studierende an Hochschulen und Universitäten bleiben bestehen, solange sie durch vorgenannte Indexierung der niedrigsten Studienbeihilfe der Einkommensklasse I nicht überschritten werden.

In Artikel 9 des Erlasses der Regierung vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages wird präzisiert, dass Indexanpassungen kein vorheriges Gutachten des Rates für Studienbeihilfen bedürfen.

Das vorgesehene Inkrafttreten des Erlasses ist der 1. September 2026 bzw. das Schuljahr 2026-2027.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Bei gleichbleibender Antragslage wie im Schuljahr 2024-2025 werden die Mehrkosten ab dem Haushaltsjahr 2027 auf zirka 181.000 Euro (Sekundarschule: zirka 44.000 Euro; Hochschulwesen: zirka 135.000 Euro und die Anpassung der vorläufigen Beihilfen: zirka 2.000 Euro) geschätzt.

In diesem Betrag sind Ausgleichzahlungen aufgrund des Erlasses der Exekutive vom 23. September 1987 bezüglich der Gewährung einer Ausgleichsstudienbeihilfe in Höhe von zirka 43.000 Euro enthalten. Dieser Vergleich wurde auf Grundlage der Studienbeihilfen berechnet, die die Französische Gemeinschaft Hochschul- und Universitätsstudierenden im Schuljahr 2025–2026 gewährt hat.

Zudem ist mit einer Erhöhung der Anträge nach Verabschiedung des Erlasses zu rechnen.

Hinzukommt, dass der Minister im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel ab dem Schuljahr 2027-2028 jährlich die o.e. Pauschalbeträge an der Indexleitzahl des Gesundheitsindexes anpassen kann.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 18. Mai 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen