Sitzung vom 18. Juni 2026
Tätigkeitsbericht zur Zusammenarbeit zwischen der Deutschsprachigen und der Französischen Gemeinschaft 2023 - Arbeitsprogramm 2025-2028
1. Beschlussfassung:
Die Regierung genehmigt den Tätigkeitsbericht in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Französischen Gemeinschaft für das Jahr 2023 und stimmt dem Arbeitsprogramm für die Jahre 2025-2028 zu.
Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses sowie der Übermittlung der Dokumente an das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt.
2. Erläuterungen:
Das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 12. April 1995 hält in Artikel 10 Folgendes fest:
„Außer den Befugnissen, die ihm durch Artikel 55§3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1981 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft erteilt werden, wacht der durch Artikel 55§3 des vorerwähnten Gesetzes geschaffene Ausschuss für die Zusammenarbeit über die Durchführung des vorliegenden Abkommens und koordiniert die Aktivitäten. Der Ausschuss erstattet den betroffenen Ministern beider Regierungen regelmäßig Bericht.“
Laut Artikel 10 soll der Ausschuss für Zusammenarbeit, die sogenannte „Kommission 10.55“, sich mindestens zweimal im Jahr abwechselnd in der einen oder der anderen Gemeinschaft versammeln.
Artikel 12 sieht vor, dass „die Ministerpräsidenten der beiden Regierungen sich wenigstens einmal im Jahr [versammeln]. Sie beschließen über den Jahresbericht des Ausschusses für die Zusammenarbeit und das Zusammenarbeitsprogramm für das folgende Jahr und legen sie ihrer jeweiligen Regierung zur Billigung vor.“
Der Ausschuss für die Zusammenarbeit hat am 2. Oktober 2024 in Eupen getagt und hat den Tätigkeitsbericht 2023 sowie das Arbeitsprogramm 2025-2028 verabschiedet.
Das Arbeitsprogramm 2025-2028 beinhaltet folgende Bereiche: Kind und Kleinkind; Unterrichtswesen; Sport; Jugend; Jugendhilfe; Kultur; Audiovisuelle Medien und Medien; Justizhaus und Zentrum für elektronische Überwachung; Europa und Internationales
3. Finanzielle Auswirkungen:
Durch vorliegenden Beschluss entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Es sind keine Gutachten erforderlich.
5. Rechtsgrundlage:
Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 12. April 1995