Sitzung vom 18. Juni 2026
Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Rahmenabkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, geschehen zu Brüssel am 29. März 2023
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Rahmenabkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, geschehen zu Brüssel am 29. März 2023.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Vorliegendes Abkommen zielt darauf ab, die bisher fehlende Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg zu schaffen.
Dabei bezweckt das Abkommen, alle laufenden und zukünftigen Projekte im Gesundheitsbereich in einen einheitlichen Rahmen einzubinden. Dieser Rahmen bildet die Grundlage für die weitere Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im Grenzgebiet. Insbesondere die Kontinuität und die Optimierung der Gesundheitsversorgung sowie der Wissensaustausch sollen gewährleistet bzw. gefördert werden. Die Lehren aus der jüngsten Gesundheitskrise werden dabei ebenfalls berücksichtigt.
Der Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung umfasst das Großherzogtum Luxemburg und auf belgischer Seite die Provinz Luxemburg und den Bezirk Verviers. Zielgruppe sind die Personen, die Anspruch auf Leistungen der luxemburgischen oder belgischen Krankenversicherung haben und die in diesem Gebiet wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten.
Wie bereits höher angeführt, legt das Abkommen den Rahmen der Zusammenarbeit fest. Somit sind zusätzliche Zusammenarbeitsvereinbarungen erforderlich, die von den zuständigen Gebietskörperschaften und Behörden geschlossen werden.
In folgenden Bereichen sollen diese Vereinbarungen praktische Regelungen vorsehen:
- im Bereich der grenzüberschreitenden Tätigkeit der im Gesundheitsbereich Beschäftigten, insbesondere was die rechtlichen Aspekte dieser Tätigkeiten betrifft,
- hinsichtlich der Organisation des Krankentransports in nicht dringenden Fällen,
- hinsichtlich der Gewährleistung der Kontinuität der Gesundheitsversorgung, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme und Information der Patienten,
- hinsichtlich der Festlegung von Kriterien für die Bewertung und Überwachung der Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung,
- bezüglich der Durchführung koordinierter Maßnahmen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung, psychische Gesundheit, Rehabilitation und Langzeitpflege.
Diese Rahmenvereinbarungen regeln ebenfalls die notwendige Finanzierung.
Bei vorliegendem Rahmenvereinbarung handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 12. Juli 2022 feststellte. Es werden Bereiche geregelt, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen (siehe Artikel 5, §1, I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen auf den Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft verweist), so beispielsweise:
- die Organisation des nicht dringenden Krankentransports,
- die Festlegung von Kriterien für die Bewertung und Kontrolle der Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung.
Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 19. Januar 2023. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 3. Juni 2026 liegt vor.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. Juni 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlagen:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 5, §1, I und Artikel 92bis §4ter;
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 und Artikel 55bis.