Sitzung vom 4. Juni 2026

Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Dekretvorentwurf dient in erster Linie der Anpassung des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz an das neue Strafgesetzbuch, das am 1. September 2026 in Kraft tritt.

In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Verweise auf Straftatbestände, Strafmaße und strafrechtliche Begrifflichkeiten an die neue Terminologie und Systematik des Strafgesetzbuches angepasst. Dabei wurden die Rückmeldungen der Gerichtsbehörden sowie die durch den Terminologieausschuss festgelegten deutschen Begrifflichkeiten berücksichtigt.

Darüber hinaus werden verschiedene Bestimmungen des Dekrets präzisiert und an die praktische Anwendung angepasst. Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist es, bestehende Unklarheiten zu beseitigen, die Rechtssicherheit zu erhöhen sowie die Kohärenz und praktische Anwendbarkeit des Dekrets weiter zu verbessern.

Ein wesentlicher Schwerpunkt des Vorentwurfs betrifft die klarere systematische Trennung zwischen stationären Betreuungsmaßnahmen und stationären Behandlungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck werden mit den neuen Artikeln 45.1 und 82.1 eigenständige Artikel für stationäre Behandlungen im Rahmen der Jugendhilfe und des Jugendschutzes geschaffen. Gleichzeitig werden die bestehenden Artikel 45 und 82 auf stationäre Betreuungsmaßnahmen beschränkt.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen tragen zugleich den Entwicklungen im Bereich der psychischen Gesundheit Minderjähriger Rechnung. Dabei wurde berücksichtigt, dass stationäre therapeutische Maßnahmen in der Praxis nicht ausschließlich bei eindeutig diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen erforderlich sein können, sondern auch bei erheblichen psychischen, psychiatrischen oder verhaltensbezogenen Schwierigkeiten, die das Kindeswohl oder die Sicherheit gefährden. Gleichzeitig bleiben solche Maßnahmen an strenge Voraussetzungen sowie an eine gerichtliche Kontrolle gebunden.

Darüber hinaus werden die Bestimmungen über stationäre Maßnahmen teilweise präzisiert und sprachlich überarbeitet, um missverständliche Auslegungen in der Praxis zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte bereits bestehende stationäre Betreuungsmaßnahmen auch gegenüber Jugendlichen angeordnet werden können, die zum Zeitpunkt der Jugendstraftat mindestens zwölf Jahre, aber jünger als vierzehn Jahre alt sind. Inhaltlich werden hierbei keine neuen Maßnahmen geschaffen.

Zudem entfällt im Bereich der Jugendhilfe die bisherige Altersgrenze von vierzehn Jahren für bestimmte stationäre Betreuungsmaßnahmen, um eine kohärente Regelung mit den bestehenden Betreuungs- und Behandlungsangeboten sicherzustellen.

Darüber hinaus werden die Vertraulichkeitsregelungen im Vermittlungsverfahren sowie die Bestimmungen über die Verwendung von Verwaltungsdokumenten präzisiert. Ziel dieser Anpassungen ist es insbesondere, den sensiblen Charakter der Akten der Jugendhilfe und des Jugendschutzes zu schützen, eine zweckfremde Verwendung personenbezogener Informationen zu verhindern und das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den betroffenen Personen und den Diensten der Jugendhilfe und des Jugendschutzes zu sichern.

Ferner werden einzelne Bestimmungen an die bestehende Verwaltungspraxis angepasst. Dies betrifft insbesondere die ausdrückliche Möglichkeit für den Prokurator des Königs, Sozialuntersuchungen in Auftrag zu geben.

Zudem werden die Strafbestimmungen des Dekrets an die neue Systematik des Strafgesetzbuches angepasst. Gleichzeitig wird die bisherige Strafbestimmung gegenüber Erziehungsberechtigten aufgehoben. Im Rahmen der einvernehmlichen Jugendhilfe setzt die Umsetzung von Hilfsmaßnahmen die Mitwirkung der Betroffenen voraus. Fehlt diese Mitwirkung und liegt eine Gefährdung des Kindes vor, kann die Situation an die gerichtliche Jugendhilfe weitergeleitet werden. Im Rahmen gerichtlicher Maßnahmen obliegt die weitere Durchsetzung dem Jugendgericht, sodass eine zusätzliche strafrechtliche Sanktionierung fehlender Kooperation nicht erforderlich erscheint.

Schließlich enthält der Vorentwurf Übergangsbestimmungen zur Sicherstellung der Kontinuität zwischen dem bisherigen und neuen Strafgesetzbuch sowie technische Anpassungen anderer Gesetzesbestimmungen infolge der Übernahme jugendschutzrechtlicher Bestimmungen in das Dekret vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.

Das Dekret soll am 1. Oktober 2026 in Kraft treten, um eine kohärente Anwendung der relevanten Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches sicherzustellen. Die Artikel 19 und 20 treten rückwirkend zum 13. November 2023 in Kraft, um die Kohärenz mit dem Inkrafttreten des Dekrets über die Jugendhilfe und den Jugendschutz sicherzustellen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf führt nicht zu neuen Ausgaben für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Artikel 14 führt jedoch eine Frist von fünf Jahren für die Beantragung der Auszahlung finanzieller Unterstützungen gemäß Artikel 114 des Dekrets ein. Dadurch werden zeitlich unbegrenzte offene Ansprüche vermieden und die Rechtssicherheit sowie die administrative Planbarkeit verbessert.

Es ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme langfristig zu einer begrenzten Verringerung potenzieller Ausgaben führen kann. Eine konkrete Bezifferung der finanziellen Auswirkungen ist jedoch nicht möglich.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 26. Mai 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 26. Mai 2026 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 27. Mai 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 II. Nummern 1 und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980;
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.