Sitzung vom 21. Mai 2026
Dekretvorentwurf zur Abänderung gewisser Bestimmungen zur Abwesenheit wegen Krankheit sowie zur Wiedereingliederung nach Abwesenheit wegen Krankheit
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Abänderung gewisser Bestimmungen zur Abwesenheit wegen Krankheit sowie zur Wiedereingliederung nach Abwesenheit wegen Krankheit.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Im Dekret vom 30. Juni 2003 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003 werden einige Modalitäten rund um die Abwesenheit wegen Krankheit oder Gebrechen und die verschiedenen Formen der Wiedereingliederung nach Krankheit vorgenommen. Hintergrund dieser Anpassungen ist vornehmlich die Tatsache, dass infolge der Pensionierung der bezeichneten Kontrollärztin bislang kein neuer Kontrollarzt gefunden werden konnte, sodass einige Verfahrenswege in diesem Zusammenhang anzupassen sind.
Konkret werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:
- Bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs werden Krankheitstage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwangerschaft des Personalmitglieds stehen, nicht vom Krankheitstagekontingent des Personalmitglieds abgezogen. Bislang wurde dieser Zusammenhang durch den Kontrollarzt bestätigt. Künftig ist dieser Zusammenhang durch den behandelnden Arzt auf dem einzureichenden ärztlichen Attest zu bescheinigen, damit kein Abzug von Urlaubstagen wegen Krankheit oder Gebrechen erfolgt.
- Einem definitiv ernannten oder einem auf unbestimmte Dauer bzw. auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn zeitweilig bezeichneten Personalmitglied, das mehr als 15 Tage krank ist, seinen Dienst weniger als 30 Tage vor den Sommerferien bzw. zehn Tage vor den anderen Schulferien wieder aufnimmt und seinen Dienst weniger als 15 Tage nach den Schulferien erneut für mindestens zehn Tage unterbricht, befindet sich während der betreffenden Ferienperiode und der sie einschließenden Wochenenden im Urlaub oder zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen. Während dieser Ferienperiode werden ihm folglich Urlaubstage wegen Krankheit oder Gebrechen abgezogen, es sei denn, der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit nach den Schulferien aufgrund einer Diagnose erfolgt, die nicht in medizinischem Zusammenhang zur Diagnose steht, die der Arbeitsunfähigkeit vor den Schulferien zugrunde lag. Bislang oblag es dem Kontrollarzt über diesen Zusammenhang zu befinden.
- Einem Personalmitglied, das während der Ausübung seines Amtes Opfer einer mutmaßlichen Straftat wird und in der Folge wegen Krankheit abwesend ist, werden keine Urlaubstage wegen Krankheit oder Gebrechen abgezogen, insofern die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den mutmaßlichen Täter erhoben hat und der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Personalmitglieds in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser mutmaßlichen Straftat steht. Bislang oblag es dem Kontrollarzt über diesen Zusammenhang zu befinden.
- Da Personalmitglieder, die längerfristig wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend sind, unter Beachtung bestimmter Fristen zur Überprüfung des Gesundheitszustands bei der Arbeitsmedizin vorgeladen werden, insbesondere um auszuloten, ob eine Wiedereingliederung des Personalmitglieds möglich ist, sieht eine neue Bestimmung sieht vor, dass das wegen Krankheit oder Gebrechen abwesende Personalmitglied der vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgesprochenen Einladung zur Überprüfung des Gesundheitszustands Folge leisten muss. Kommt es dieser Einladung ohne triftigen Grund nicht nach, verliert es sein Recht auf Gehalt oder Wartegehalt, bis es einer erneuten Einladung nachkommt.
- Dem wegen Krankheit oder Gebrechen abwesenden Personalmitglied ist es nicht gestattet, einer nebenberuflichen gewinnbringenden Tätigkeit nachzugehen.
- In den Modalitäten rund um die Gewährung der stundenweisen Wiedereingliederung in den Schulalltag oder des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung wird die Rolle des Kontrollarztes ersatzlos gestrichen. In beiden Fällen entscheidet der Arbeitgeber, ob er dem vom Personalmitglied auf Vorschlag des behandelnden Arztes eingereichten Antrag auf progressive Wiederaufnahme des Dienstes stattgibt. Die Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines Wiedereingliederungsplans, der gemeinsam vom behandelnden Arzt, vom Arbeitgeber und vom Personalmitglied erarbeitet wird.
Zudem schlägt die Regierung vor, das bestehende Kapitel zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz anzupassen. Die Regierung schlägt vor, die Kategorien personenbezogener Daten, die die Regierung, der Schulträger/Arbeitgeber und der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags verarbeiten dürfen, ausdrücklich im Dekret festzulegen. Die Verarbeitung der Daten ist im Rahmen eines gesetzlichen bzw. dekretal geregelten Beschäftigungs- und Dienstverhältnisses im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erforderlich und ist aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und e) der Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig, wobei die Verarbeitung der Daten der unter Arbeitsvertrag eingestellten Personalmitglieder in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und die Verarbeitung der Daten der aufgrund eines Dienstrechts eingestellten Personalmitglieder in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) fallen. Ebenfalls schlägt die Regierung vor, die Verarbeitungszwecke jeder Datenkategorie detailliert festzulegen. Für jede aufgeführte Datenkategorie wird auf die relevanten Artikel verwiesen, in denen der entsprechende Zweck aufgeführt wird. Die Verarbeitung der Daten ist erforderlich, um gesetzliche und dekretale Verpflichtungen im Bereich des Personal-, Arbeits- und Sozialrechts zu erfüllen, den Gesundheits- und Mutterschutz sicherzustellen, Dienstabwesenheiten korrekt zu verwalten, Ansprüche auf verschiedene Urlaube und Wiedereingliederungen zu berechnen, die Arbeitsfähigkeit festzustellen und die Kontinuität des Schulbetriebs zu gewährleisten. Dabei wird stets der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Liegen vor:
- das Protokoll S2/2026 OSUW2/2026 der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzungen des Sektorenausschuss XIX und des Unterausschuss der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom 18. März 2026
- das Gutachten der Datenschutzbehörde Nr. 53/2026 vom 23. März 2026,
- das Gutachten des Finanzinspektors vom 18. Mai 2026
- das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 19. Mai 2026
5. Rechtsgrundlage:
Artikel 130 der Verfassung