Sitzung vom 7. Mai 2026

Dekretentwurf zur Abänderung des dekretalen Teils des Gesetzbuches über räumliche Entwicklung (Gigabit)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Abänderung des dekretalen Teils des Gesetzbuches über räumliche Entwicklung.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird damit beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) verabschiedet.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung soll sie den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (hiernach: VHC-Netze) erleichtern und anregen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze schneller und zu geringeren Kosten aufgebaut werden können. Mit dieser Verordnung werden Mindestanforderungen für die Verwirklichung dieser Ziele festgelegt. Die EU-Mitgliedstaaten können Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht beibehalten oder einführen, die strenger oder ausführlicher als diese Mindestanforderungen sind, soweit die Maßnahmen dazu dienen, die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen zu fördern oder einen effizienteren Aufbau neuer physischer Infrastrukturen zu ermöglichen.

Die Verabschiedung der Verordnung hat auch Auswirkungen auf den Bereich Raumordnung und Städtebau. Insbesondere die Artikel 7 bis 9 der Verordnung haben Auswirkungen auf das GRE.

Artikel 7 der Verordnung

Artikel 7 der Verordnung bestimmt Verfahrensmodalitäten und -fristen für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten. Im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung ist eine Genehmigung eine „ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung oder eine Reihe gleichzeitig oder nacheinander ergehender Entscheidungen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die gemäß nationalem Recht erforderlich ist, damit ein Unternehmen Bauarbeiten durchführen kann, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen erforderlich sind“. Dazu gehören Städtebaugenehmigungen. Artikel 2 Nr. 11 definiert die Wegerechte als „Rechte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die einem Betreiber für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz im Hinblick auf den Aufbau von VHC-Netzen und zugehörigen Einrichtungen erteilt werden“. Diese sind nicht durch das GRE geregelt. (Siehe hierzu jedoch Artikel 69 und 70 des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen)

Artikel 7 der Verordnung fordert die Einhaltung verschiedener Fristen und Modalitäten für die Erteilung von Genehmigungen, die eine Anpassung des Verfahrens der Städtebaugenehmigungen im GRE erfordern. Die geforderten Fristen sind sehr kurz. Die zuständigen Behörden müssen die Anträge innerhalb folgender Fristen bearbeiten:

  • 15 Arbeitstage nach Erhalt für Anträge auf Erteilung einer Genehmigung, um einen unvollständigen Antrag abzulehnen, für den die Mindestinformationen nicht über den einheitlichen Informationspunkt bereitgestellt wurden;
  • 20 Arbeitstage nach Erhalt des Antrags, um die Vollständigkeit eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung festzustellen oder den Antragsteller aufzufordern, alle fehlenden Informationen innerhalb dieser Frist nachzureichen;
  • 4 Monate ab dem Datum des Eingangs eines vollständigen Genehmigungsantrags, um eine Genehmigung zu erteilen oder zu verweigern.

Das heutige GRE verfügt schon über ein Dringlichkeitsverfahren. Dieses wurde ursprünglich für den Wiederaufbau nach Naturkatastrophen entwickelt. Da das Dringlichkeitsverfahren zum größten Teil den Vorschriften der Verordnung für das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen entspricht, reichen leichte Anpassungen dieses Dringlichkeitsverfahrens aus, um die Anwendung auf Städtebaugenehmigungen im Sinne der Verordnung zu ermöglichen. Die Anpassungen im Dringlichkeitsverfahren vorzunehmen ist darüber hinaus kohärent zu der simplen Tatsache, dass die Projekte in Folge der Gigabit-Infrastrukturverordnung ein dringendes Anliegen der Europäischen Union sind und eine Sonderregelung erforderlich machen. Somit rechtfertigt sich die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Dringlichkeitsverfahrens auf den Kontext der VHC-Netzausweitung.

Das derzeitige Dringlichkeitsverfahren des GRE sieht folgende Fristen vor, die es erlauben, die Fristen der Verordnung einzuhalten:

  • 15 Tage ab Eingang des Antrags für formelle Vollständigkeit oder für das Versenden eines Verzeichnisses der fehlenden Unterlagen;
  • 45 Tage für den Beschluss der Regierung ab formeller Vollständigkeit oder Auslauf der 15 Tage;
  • Einmalige mögliche Verlängerung um 30 Tage mittels Begründung.

Artikel 8 der Verordnung

Artikel 8 der Verordnung bestimmt die Konsequenzen, die beim Ausbleiben einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag anzuwenden sind. Diese Bestimmung erfordert eine Anpassung des GRE.

Artikel 9 der Verordnung

Schließlich bestimmt Artikel 9 der Verordnung die Fälle, in denen Ausnahmen vom Genehmigungsverfahren für Handlungen und Arbeiten im Sinne der Gigabit-Infrastrukturverordnung gelten. Da insbesondere durch die in Artikel R.IV.1-1 des GRE festgelegte „Nomenklatur“ bereits zahlreiche Handlungen und Arbeiten von einer Genehmigungspflicht befreit sind, sind hier keine Änderungen notwendig.

So sind zum Beispiel folgende Arbeiten heute schon nicht genehmigungspflichtig:

  • Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn sie nicht bis in das Tragwerk reichen oder eine Änderung ihres Bauvolumens oder ihres architektonischen Aussehens nach sich ziehen: verschiedene Rubriken der Nomenklatur;
  • Änderungen der Gebäudehülle unter verschiedenen Bedingungen: Nomenklatur A1
  • Verlegung, Verlagerung, Umbau, Ausbau oder Rückbau der Leitungsnetze für Flüssigkeiten (mit einem Druck bis zu 20 bar für Gas), Energie (mit einer Spannung bis zu 70 kV für Elektrizität) und Telekommunikation, die im öffentlichen Eigentum eingebaut oder verankert sind, sich auf diese stützen oder darüber hinweg führen, einschließlich der privaten Anschlüsse, Zubehörelemente und neben Ausrüstungen wie Andruck Stationen und Schaltschränke, Masten und Forsten mit einer maximalen Höhe von 14m: Nomenklatur W3
  • Verlegung, Verlagerung, Umrüstung von Privatanschlüssen, einschließlich der Schaltschränke, an die unterirdischen Flüssigkeits-, Energie- und Telekommunikationsleitungsnetze, sowie Einrichtung, Verlagerung, Umbau von eingegrabenen Wasser- oder Brennstofftanks, Dränrohren, Abläufen, Wasserrinnen, Schächten, Kanaldeckeln und Faulgruben und von jeglichem individuellen Klärsystem für Haushaltsabwasser, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: a) die für diese Anlagen eventuell notwendigen Ausschachtungen führen zu keiner bedeutenden Änderung des Bodenreliefs im Sinne des Artikels R.IV.4-3 auf dem restlichen Gut; b) diese Vorrichtungen stehen in Zusammenhang mit der zur Ausstattung des Guts erforderlichen Infrastruktur und befinden sich ausschließlich auf diesem: Nomenklatur X1
  • Einbau oder Verstärkung von unterirdischen Flüssigkeits-, Energie- und Telekommunikationsleitungsnetzen an einem bereits eingerichteten technischen Standort, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: a) die geplanten Arbeiten sind spezifisch geeignet für die Funktion des Standorts; b) die bestehenden Anlagen, Gebäude, Bauten und Beläge sind legal; c) die Arbeiten beziehen sich nicht auf den Bau eines Gebäudes; d) die Grundfläche verringert nicht die bestehenden Abstandsbereiche oder Abschirmvorrichtungen: Nomenklatur X4
  • Zahlreiche Handlungen und Arbeiten bezüglich Telekommunikation, Kabelfernsehen Glasfaser, Gas und Elektrizität: verschiedene Rubriken der Nomenklatur Y

Bezüglich der Bestimmungen, die für das GRE ausschlaggebend sind, ist die Verordnung seit dem 12. November 2025 gültig.

Der Beirat für Raumordnung äußerte zu dem vorliegenden Dekretentwurf keine Bemerkungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 78.950/17 vom 23. März 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 I.
  • Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft