Sitzung vom 30. April 2026

Genehmigung des Abkommens zwischen der Wallonischen Region (Öffentlicher Dienst der Wallonie – Mobilität und Infrastrukturen) und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft an dem von der Wallonischen Region vergebenen Auftrag zur Erstellung von Inventaren und zur Durchführung von Inspektionen kommunaler Brücken

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Abkommen zwischen der Wallonischen Region (Öffentlicher Dienst der Wallonie – Mobilität und Infrastrukturen) und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft an dem von der Wallonischen Region vergebenen Auftrag zur Erstellung von Inventaren und zur Durchführung von Inspektionen kommunaler Brücken.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das vorliegende Abkommen zwischen der Wallonischen Region, handelnd über den Öffentlichen Dienst der Wallonie – Mobilität und Infrastrukturen (SPW MI), und der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelt die Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft an einem bereits von der Wallonischen Region vergebenen öffentlichen Auftrag zur Erstellung von Inventaren und zur Durchführung von Inspektionen kommunaler Brücken.

Gegenstand des betreffenden Auftrags ist die Erfassung der kommunalen Brücken sowie eine erste Zustandsaufnahme dieser Bauwerke. Der Auftrag ist in mehrere Lose unterteilt: das vorliegende Abkommen betrifft Los 8 „Liège Est“, in das laut Lastenheft auch die deutschsprachigen Gemeinden einbezogen werden können. Das Los 8 wurde am 11. Juli 2024 an die Gesellschaft SGI Ingénierie s.a. Luxembourg vergeben.

Hintergrund des Abkommens ist, dass die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets Interesse daran bekundet haben, die im Rahmen dieses Loses vorgesehenen Leistungen ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Da die Deutschsprachige Gemeinschaft gewisse Zuständigkeiten über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets ausübt, soll sie die Kosten der Leistungen tragen, soweit diese auf die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets entfallen. Das Abkommen schafft somit den organisatorischen und finanziellen Rahmen dafür, dass die deutschsprachigen Gemeinden von einem bereits bestehenden wallonischen Auftrag profitieren können, ohne dass hierfür ein eigenständiges neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.

Inhaltlich stellt das Abkommen klar, dass der SPW MI alleiniger öffentlicher Auftraggeber des ursprünglichen öffentlichen Auftrags bleibt. Die Wallonische Region stellt weiterhin die Bestellscheine für die betroffenen Leistungen aus. Die praktische Einbeziehung der deutschsprachigen Gemeinden erfolgt über einen Nachtrag zum bestehenden Auftrag mit dem Auftragnehmer SGI.

Der SPW MI übermittelt dem Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei eine detaillierte Aufstellung der auf die deutschsprachigen Gemeinden entfallenden Leistungen und notifiziert die zu tragenden Kosten auf Grundlage der Rechnung des Auftragnehmers. Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, diese Rechnungen binnen 30 Tagen nach Notifizierung zu begleichen.

Was die Verantwortlichkeiten betrifft, stellt das Abkommen ausdrücklich klar, dass die Kontrolle und Überprüfung der Leistungen in der Verantwortung der Wallonischen Region verbleiben. Der SPW MI bleibt alleiniger Auftraggeber und trägt folglich allein die sich aus dem Lastenheft ergebenden Verpflichtungen. Die Deutschsprachige Gemeinschaft erhält jedoch über ihre Beteiligung am Begleitausschuss ein Einsichts- und Mitwirkungsrecht hinsichtlich der ordentlichen Durchführung der Leistungen für die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets. Eine eigene Verantwortung als Auftraggeberin trägt die Deutschsprachige Gemeinschaft in Ausführung des Abkommens hingegen nicht.

Die Laufzeit des Abkommens ist an die Laufzeit des zugrunde liegenden öffentlichen Auftrags gekoppelt. Es tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum Ende des öffentlichen Auftrags. Sollte der ursprüngliche Auftrag verlängert werden, kann auch die Geltungsdauer des Abkommens im Einvernehmen der Parteien verlängert werden. Darüber hinaus können die Parteien das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten per Einschreiben kündigen. Bereits erteilte Bestellscheine bleiben von einer solchen Kündigung jedoch unberührt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Artikel 2 des Abkommens trägt die Deutschsprachige Gemeinschaft ausschließlich jene Kosten, die durch die Ausdehnung des Loses 8 auf die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets entstehen. Der derzeit vorgesehene Betrag beläuft sich auf 112.500 Euro ohne Mehrwertsteuer bzw. 136.125 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Die tatsächlichen Kosten hängen jedoch von der effektiven Anzahl der zu inventarisierenden und zu inspizierenden Bauwerke ab. Diese Zahl wird erst nach Abschluss der ersten Inventarisierungsphase endgültig feststehen.

Die finanziellen Mittel zur Begleichung der voraussichtlich anfallenden Kosten (150.000 €) sind im Haushalt 2026 im OB 70 PR 29 ZW 63.21 vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 20. April 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 139 der Verfassung
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Gesetz vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge
  • Gesetz vom 17. Juni 2013 über die Begründung, Unterrichtung und Rechtsmittel im Bereich öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen
  • Dekret vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014
  • Königlicher Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen
  • Königlicher Erlass vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge