Sitzung vom 9. April 2026

Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten vom 23. März 1970

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten vom 23. März 1970.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 10 bis regelt der o.e. Ministerielle Erlass die Norm zur Festlegung der Anzahl Gruppenleiter. So beträgt die Betreuungsnorm 1 Vorarbeiter für 10 PMU’s und ab einer neuen Gruppe von 6 Arbeitern kann ein weiterer Vorarbeiter bezuschusst werden.

Hiermit wird die Anzahl bezuschusster Vorarbeiter auf den Stand vom ersten Quartal 2025 fixiert, was der DSL ermöglicht, mit den verfügbaren Mitteln zu haushalten.

Dadurch wird auch den Beschützenden Werkstätten ermöglicht, in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten, die durch Kurzarbeit gekennzeichnet sind und sich sehr wahrscheinlich mittelfristig nicht verbessern, das von ihnen ausgebildete Gruppenleiterpersonal finanzieren zu können.

Der Verwaltungsausschuss für den Bereich selbstbestimmtes Leben hat in seiner Sitzung vom 23. Januar 2026 die Note diskutiert und sein positives Gutachten im Umlaufverfahren vom 5. Februar 2026 abgegeben.

Im Anschluss an die zweite Lesung wurde der Vorentwurf dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. Dieser hat sein positives Gutachten Nr. 79.049/16 am 26. März 2026 abgegeben und hatte keinerlei Bemerkungen zu den vorgelegten Bestimmungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2026 sind die Mittel vorhanden, um die Zuschüsse für die Vorarbeiter in den drei Beschützenden Werkstätten der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum Stand vom 1. Quartal 2025 auszahlen zu können.  

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 79.049/16 vom 26. März 2026 liegt vor. Der Staatsrat hat keine Anmerkungen zum Erlassentwurf formuliert.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 über Maßnahmen im Bereich des selbstbestimmten Lebens, Artikel 14§1 Absatz 2