Sitzung vom 9. April 2026
Geschätztes Budget zur Deckung der Rückforderungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) im Rahmen der Langzeitrehabilitation im Ausland für den Zeitraum 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 - Mittelbindung
1. Beschlussfassung:
Die Regierung genehmigt die Mittelbindung des geschätzten Budgets zur Deckung der Rückforderungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) im Rahmen der Langzeitrehabilitation im Ausland.
Die Regierung gewährt dem Landesinstitut für Invaliden- und Krankenversicherung (LIKIV/INAMI), Avenue Galilée 5/01 in 1210 Brüssel auf Vorlage von belegten Rückforderungen einen Betrag in Höhe von 870.687,60 EUR für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis zum 31. Dezember 2026 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.
Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Im Rahmen der 6. Staatsreform wurde die Zuständigkeit der Langzeitrehabilitation vom Föderalstaat an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen.
Ab dem 1. Januar 2020 findet der Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019 zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland Anwendung.
In diesem Kontext obliegt es dem Fachbereich Gesundheit und Senioren, die Anträge auf Genehmigung einer Langzeitrehabilitationsmaßnahme (ca. 130/Jahr) von der Anfrage des jeweiligen Antragstellers bis hin zur Begleichung der Kosten des ausländischen Leistungsträgers, welche durch das LIKIV eingefordert werden, zu verwalten.
Im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung und im Hinblick darauf, dass insbesondere die Generierung der einzelnen Finanzakten im Buchhaltungssystem SAP mit einem hohen Zeitaufwand verbunden ist, wird in Absprache mit dem Rechnungshof eine Vereinfachung der Prozedur herbeigeführt.
Derzeitiges Verfahren – endet zum 31. März 2026:
- Der Bürger reicht einen Antrag auf Genehmigung einer Langzeitrehabilitation im Ausland ein.
- Der Fachbereich Gesundheit und Senioren prüft, ob der Antrag vollständig ist. Ist dies nicht der Fall, wird eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen versandt.
- Bei Anträgen, die nicht eindeutig definiert sind, wird ein Gutachten eingeholt.
- Nach Aktenprüfung erstellt die Verwaltung einen Bescheid mit entweder einer
- positiven Entscheidung oder einer Ablehnung.
- Im Falle einer Ablehnung wird ein formeller Bescheid verfasst und ein Einschreiben
- versandt.
- Im Falle einer Genehmigung wird ein Vorgang in SAP angelegt. Eine spezielle Erweiterung in SAP ermöglicht die Erfassung der Daten und die Festlegung der Mittel über SAP in anonymisierter Form, was Angaben zum Antragsteller betrifft. Das System generiert automatisch die für die Akte notwendigen Dokumente (Beschluss, S2, positive Entscheidung, Beschluss, Vermerk, Schreiben an die Einrichtung),
- Die Dokumente werden anschließend an die betroffene Person bzw. die Reha-Einrichtung versandt.
Neues Verfahren - beginnt zum 1. April 2026:
Schritt 6 ist besonders aufwändig, da SAP sehr langsam ist und das Laden der Dokumente viel Zeit in Anspruch nimmt.
Im Hinblick darauf, den Zeitaufwand für Schritt 6 zu minimieren, wird fortan eine jährliche Pauschalsumme für alle Rehabilitationsgenehmigungen festgelegt, die dem LIKIV über SAP zugewiesen wird und dem Gesamtbetrag des Haushaltspostens entspricht.
Es handelt sich dabei um eine Schätzung des Gesamtvolumens zur Deckung der Rückforderungen, die das Landesinstitut für Invaliden- und Krankenversicherung (LIKIV) im Rahmen der Langzeitrehabilitation im Ausland aufgrund von Vorabgenehmigungen oder Zustimmungen zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland geltend macht.
Eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben, die aufgrund der genehmigten Langzeittherapien entstanden sind, wird durch den Fachbereich zu Beginn des folgenden Jahres mittels Vorlage einer Excel-Datei belegt. Diese Datei wird vorliegender Finanzakte zu gegebenem. Zeitpunkt in SAP angefügt.
Das angepasste Vorgehen würde demnach wie folgt aussehen:
Ausgehend von der jährlichen Festlegung:
- Der Bürger reicht einen Antrag auf Genehmigung einer Langzeitrehabilitation im Ausland ein.
- Der Fachbereich Gesundheit und Senioren prüft, ob der Antrag vollständig ist. Ist dies nicht der Fall, wird eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen versandt.
- Bei Anträgen, die nicht eindeutig definiert sind, wird ein Gutachten eingeholt.
- Nach Aktenprüfung erstellt die Verwaltung einen Bescheid mit entweder einer
- positiven Entscheidung oder einer Ablehnung.
- Im Falle einer Ablehnung wird ein formeller Bescheid verfasst und ein Einschreiben
- versandt.
- Im Falle einer Zustimmung würden nur die für den Vorgang erforderlichen Dokumente erstellt (Beschluss, S2, positive Entscheidung, Erlass, Vermerk, Schreiben an die Einrichtung). Es würde kein expliziter SAP-Vorgang angelegt.
- Die Dokumente werden anschließend an die betroffene Person bzw. die Reha-Einrichtung versandt.
Mittelbindung für das Jahr 2026:
Der festzulegende Betrag von 870.687,60 EUR entspricht dem Saldo, das zwischen den bereits festgelegten Akten seit dem 1. Januar 2026 und dem 31. März 2026 entstanden ist (1.020.000, - EUR – 149.312,40 EUR) und soll die Kosten, die während der Monate April bis Dezember 2026 im Rahmen der Langzeitrehabilitation entstehen, abdecken.
Die neue Vorgehensweise wurde mit der Finanzinspektion, dem Fachbereich Finanzen und Haushalt sowie dem Rechnungshof konzertiert. Nachfolgende Bemerkungen wurden bei der Neugestaltung des Ablaufs berücksichtigt:
- Die Verwendung der Mittel muss in jedem einzelnen Fall ordnungsgemäß begründet werden. Dazu wird u.a. das Verwaltungsgutachten pro Akte weiterhin erstellt. Die Nachverfolgung kann, außerhalb von SAP erfolgen und steht den zuständigen Instanzen auf Anfrage zur Kontrolle zur Verfügung. Die Einzelzuschüsse werden dazu in einer Excel-Datei dokumentiert.
- Darüber hinaus unterliegt die Dokumentation den für Buchhaltungsunterlagen geltenden Aufbewahrungsvorschriften.
- Die Unterlagen zu einem bestimmten Geschäftsjahr (N) müssen für den Haushaltsabschluss (15. Februar N+1) budgetär verbucht werden.
- Danach wird die MB auf HH-Jahr N+1 übertragen und die AE des HH-Jahres N können nicht mehr belastet werden.
- Vorläufige Mittelbindungen stellen im Haushaltsrecht weiterhin eine Ausnahme dar;
- Die Genehmigung vorläufiger Mittelbindungen unterliegt weiterhin dem Grundsatz der Mittelbindung. Wird ein unzureichender Saldo festgestellt, muss eine neue Mittelbindung vorgenommen werden.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsjahr: 2026
Finanzstelle: 50.16
Finanzposition: 42.21
Zuschuss: 870.687,60 €
4. Gutachten:
Das Gutachten des Finanzinspektors vom 31. März 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EG) 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;
- Verordnung (EG) 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;
- Koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikel 77decies Absatz 1 Nummer 2, eingefügt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;
- Königlicher Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikel 294 §1 Nummer 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 2016 und den Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019;
- Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert am 12. Dezember 2019;
- Dekrets vom 11. Dezember 2025 zur Festlegung des Haushaltplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2026;
- Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019 zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland, Artikel 5 und Artikel 7;