Sitzung vom 26. März 2026
Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Die Anerkennung neuer oder aktualisierter Ausbildungsprogramme für mittelständische Lehrlinge ist in Anwendung von Artikel 4 des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich.
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht sieht vor, dass mittelständische Lehrprogramme im Sinne der Anforderungen der Teilzeitschulpflicht von der Regierung anerkannt werden müssen.
Dabei interveniert eine Kommission, die gemäß Erlass der Exekutive vom 16. März 1992 zur Einsetzung einer Kommission in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht eingesetzt wird.
Aufgrund des Artikels 1 §2 desselben Erlasses der Exekutive vom 16. März 1992 zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 5. Februar 2026 über Maßnahmen in der mittelständischen Ausbildung überprüft diese Kommission insbesondere die Dauer, die pädagogische und berufliche Zielsetzung und das Programm der Ausbildung.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses der Exekutive vom 16. März 1992 hat das Mandat eine Dauer von zwei Jahren und kann erneuert werden. Der Regierungserlass zur Bestellung der Mitglieder der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen vom 14. März 2024 endete am 13. März 2026.
Frau Ruth De Dy und Herr Christian Köttgen werden erneut als Vertreterin und Vertreter des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers bestellt. Frau Carmen Xhonneux bleibt weiterhin Vertreterin des für die Ausbildung zuständigen Ministers.
Frau Maëlle Mettlen wird erstmal als Vertreterin des für die Ausbildung zuständigen Ministers bestellt.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht
- Erlass der Exekutive vom 16. März 1992 zur Einsetzung einer Kommission in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht.