Sitzung vom 26. März 2026
Abänderung des Erlasses vom 23. April 2020 zur Bestellung der Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie, denen die Eigenschaft eines feststellenden Bediensteten im Sinne von Buch VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung verliehen wird
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. April 2020 zur Bestellung der Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie, denen die Eigenschaft eines feststellenden Bediensteten im Sinne von Buch VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung verliehen wird.
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (GRE, frz. CoDT) sieht die Bestellung von Personen vor, die mit der Einhaltung der dekretalen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen im Bereich Raumordnung und Städtebau beauftragt sind.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um Bedienstete in den Gemeinden oder auf Ebene der übergeordneten Behörde. (Siehe auch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020 zur Bestellung der feststellenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung)
Darüber hinaus verfügen in der Wallonischen Region gemäß Artikel R.VII.3-1 Absatz 1 Nummer 3 des GRE auch die Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen (DNF) der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie über die Eigenschaft als feststellende Bedienstete. Allerdings wird ihre Zuständigkeit sowohl territorial wie auch materiell begrenzt, da sie nur in ihrem Amtsgebiet die folgenden städtebaulichen Verstöße protokollieren dürfen:
- die Verstöße im Sinne von Artikel D.VII.1 §1 Ziffer 1, 2 oder 3 des Gesetzbuches, wenn sie in Artikel D.IV.4 Absatz 1 Ziffer 9 bis 14 genannte Handlungen und Arbeiten betreffen;
- die Verstöße im Sinne von Artikel D.VII.1, D.VII.7 Absatz 3 und D.VII.11 Absatz 2 des Gesetzbuches, die in Agrargebieten, Forstgebieten, Grüngebieten, Naturgebieten sowie in den im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur erwähnten Gebieten, die über eine Regelung zum Schutz der natürlichen Milieus verfügen, begangen werden.
Bei der Ausarbeitung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche wurde darauf geachtet, dass diese regionalen Bediensteten weiterhin ihre bisherigen Zuständigkeiten wahrnehmen können.
Durch den vorliegenden Erlass sollen diese Personalmitglieder als feststellenden Bedienstete im Sinne des GRE bestellt werden und Personalabgänge gestrichen werden. Im Anschluss erhalten neue Personalmitglieder, der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie, eine Bescheinigung, die ihnen diese Eigenschaft zuerkennt.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 13. März 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, Artikel D.VII.3 und R.VII.3-1
- Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, Artikel 71