Sitzung vom 26. März 2026

Abänderung des Erlasses der Regierung vom 6. Februar 2020 zur Bestellung der feststellenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 6. Februar 2020 zur Bestellung der feststellenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (GRE, frz. CoDT) sieht die Bestellung von Personen vor, die mit der Einhaltung der dekretalen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen im Bereich Raumordnung und Städtebau beauftragt sind.

Die feststellenden Bediensteten verfügen über folgende Befugnisse:

  • Sie können die im GRE erwähnten Verstöße ermitteln und in einem Protokoll festhalten.
  • Sie können vorherige Mahnungen aussprechen.
  • Sie haben Zugang zur Baustelle sowie zu den Bauwerken und Anlagen, um jegliche notwendigen Ermittlungen und Feststellungen vorzunehmen. Sie dürfen alle - selbst abgeschlossenen und abgedeckten - Örtlichkeiten besichtigen, wo Bohrungen und Ausgrabungen stattfinden, und sich alle Auskünfte mitteilen lassen, die sie als nützlich betrachten.
  • Sie können die Unterbrechung der Arbeiten, die Einstellung der Benutzung des Gebäudes oder die Ausführung von Handlungen mündlich an Ort und Stelle befehlen.
  • Sie können jegliche Maßnahme treffen, die Versiegelung einbegriffen, um die unmittelbare Anwendung des Unterbrechungsbefehls zu gewährleisten.

Im Bereich der operativen Raumordnung verfügen sie über ähnliche Befugnisse.

Durch den vorliegenden Erlass sollen in der bestehenden Liste der Personalmitglieder des Fachbereichs Raumordnung, Wohnen, Energie, die die im Sinne des GRE bestellten, feststellenden Bediensteten aufführt, Personalabgänge entfernt werden und weitere Personalmitglieder hinzugefügt und somit bestellt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 13. März 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, Artikel D.II.57.7 Absatz 1 und D.VII.3 Absatz 1 Nummer 3 sowie Artikel R.II.57.7-1 Absatz 1 und R.VII.3-1 Absatz 1 Nummer 1.