Sitzung vom 19. März 2026
Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder des Rates für Erwachsenenbildung
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder des Rates für Erwachsenenbildung.
Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Durch vorliegenden Erlassentwurf bestellt die Regierung für das neue Mandat die effektiven und stellvertretenden Mitglieder des Rates für Erwachsenenbildung auf Vorschlag der jeweiligen Einrichtungen.
Aufgrund von Artikel 3 Nummer 5 des Erlasses der Regierung vom 4. Juli 2024 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister muss die Bestellung der RfE-Mitglieder durch die Regierung erfolgen.
Artikel 2 §1 Absatz 2 des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Schaffung eines Rates für Erwachsenenbildung besagt, dass der Rat für Erwachsenenbildung aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der gemäß dem Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung besteht.
Die Mandatszeit der Ratsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Erlass der Regierung vom 21. Februar 2022 zur Bestellung der Mitglieder des Rates für Erwachsenenbildung galt bis zum 28. Februar 2026.
Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.
Die zwölf Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die über ein genehmigtes Gesamtkonzept 2022-2025 verfügen und dessen Zeitraum aufgrund von Artikel 18.2 desselben Dekretes vom 17. November 2008 auf sechs Jahre verlängert wurde, ließen uns ihre Vorschläge zukommen.
Nach der Einigung im Rat für Erwachsenenbildung vom 4. März 2026 werden acht Frauen und vier Männern, als effektive Ratsmitglieder bestellt. Somit ist die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen gewährleistet.
Der vorliegende Erlass der Regierung tritt mit Wirkung vom 1. März 2026 in Kraft.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
- Erlass der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Schaffung eines Rates für Erwachsenenbildung