Sitzung vom 5. Februar 2026

Infrastrukturprojekt 5275 - Zesame für Walert VoG - Sankt Vith - Wallerode - Abriss des Pfarrheims und Neubau eines Dorfhauses - Erwerb des Pfarrheims - Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Infrastrukturvorhabens „Wallerode – Neubau eines Dorfhauses – Erwerbs des Pfarrheims“ gemäß Art. 22 §1 des Dekretes vom 18. März 2002 zur Infrastruktur an.

Der Minister für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturvorhabens „Wallerode – Neubau eines Dorfhauses – Erwerbs des Pfarrheims“ ist die VoG Zesame für Walert. Die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens und der zugehörige Finanzplan datieren vom 2. September 2024.

Es handelt sich um den notwendigen Ankauf des bestehenden Pfarrheims in Wallerode, das sich zuvor im Eigentum der Kirchenfabrik St. Wendelinus Wallerode befunden hat.

Die VoG Zesame für Walert plant seit 2017 den Neubau eines Dorfhauses in Wallerode. Das Gelände des Pfarrheims, das direkt im Ortskern neben der Kirche liegt, eignet sehr gut als Standort für das neue Dorfhaus. Das Pfarrheim selbst ist jedoch stark sanierungsbedürftig, sodass sich Abriss und Neubau als die wirtschaftlichere Lösung für das neue Dorfhaus herauskristallisiert haben.

Die Kirchenfabrik St. Wendelinus hat der VoG Zesame für Walert, nach Rücksprache mit dem Bistum, zuerst angeboten, das Pfarrheim in Erbpacht zu übertragen, bei Zahlung eines entsprechenden Erbpachtzinses. Diese Möglichkeit hat die VoG VoG Zesame für Walert aus finanziellen und rechtlichen Gründen verwerfen müssen.

Schließlich hat sich die Kirchenfabrik St. Wendelinus bereit erklärt, das Pfarrheim öffentlich zu veräußern und dem Bestbietenden zu verkaufen.

Der öffentliche Verkauf des Pfarrheims hat im April 2024 stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, als da Projekt zum Neubau des Dorfhauses noch nicht antragsreif war.

Zudem musste die VoG Zesame für Walert Planungssicherheit erlangen und die Eigentumsfrage klären, bevor sie das Infrastrukturprojekt des Neubaus weiter bzw. fertig ausarbeitet.

Bei der Anmeldung des Infrastrukturprojekts zum Neubau des Dorfhauses im September 2024 wurde der Preis für den Kauf des Pfarrheims bereits im Finanzplan aufgeführt.

Das Projekt (Erwerb + Neubau) wurde anschließend am 3. Oktober 2024 von der Regierung in den Infrastrukplan 2025 und den Haushalt 2025 aufgenommen.

Daraufhin hat die VoG Zesame für Walert mit der Ausarbeitung des eigentlichen Antrags auf Bezuschussung begonnen. Parallel dazu lief die Prozedur zum Ankauf des Pfarrheims, wobei die notarielle Kaufurkunde am 07. Juli 2025 unterzeichnet wurde.

Zum Zeitpunkt des Erwerbs befand sich war das Infrastrukturprojekt zum Neubau des Dorfhauses bzw. dessen Antrag auf Bezuschusung jedoch noch in der Ausarbeitung, sodass eine Zusage damals nicht möglich war.

Aus diesen Gründen hat die VoG Zesame für Walert einen vollständigen Antrag auf Anerkennung des Dringlichkeitsverfahrens im Sinne von Art. 22 §1 des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur gestellt, um das Anrecht auf eine Bezuschussung des Erwerbs des Pfarrheims, als Tel des Infrastrukturprojekts „Neubau eines Dorfhauses“, zu wahren.

Die Kosten für den Erwerb des Pfarrheims (Parzelle mit einer Fläche von 589m², 22.000€) und des umliegenden Geländes (zwei Teilstücke mit einer Fläche von insg. 134m², 8.600€) belaufen sich laut Kaufurkunde vom 7. Juli 2025 auf insgesamt 30.600€.

Dieser Preis wurde auf Grundlage des Wertermittlungsgutachtens des Landmessers und  Immobiliensachverständigen Alfred Josten vom 28. August 2023 festgelegt und gilt als angemessen.

Der Beschluss vom 22. April 2024 der Kirchenfabrik St. Wendelinus Wallerode betreffend den Verkauf des Pfarrheims wurde von den Gemeinden Sankt Vith (Beschluss vom 7. Mai 2024) und Amel (Beschluss vom 2. Juli 2024), dem Bistum Lüttich (Gutachten vom 9. Juli 2024) und der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Aufsichtsbehörde (ministerieller Erlass vom 30. August 2024) genehmigt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 10 - ZW 52.12
(Zuschüsse für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung von Gemeindeinfrastrukturen im Tourismusbereich)
Projektkosten: 30.600€
Voraussichtlicher Zuschuss (60%): 18.360€

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.