Sitzung vom 29. Januar 2026
Dekretvorentwurf zur Abänderung gewisser Bestimmungen zur Abwesenheit wegen Krankheit sowie zur Wiedereingliederung nach Abwesenheit wegen Krankheit
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Abänderung gewisser Bestimmungen zur Abwesenheit wegen Krankheit sowie zur Wiedereingliederung nach Abwesenheit wegen Krankheit.
Die Regierung beschließt, den Vorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung vorzulegen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Im Dekret vom 30. Juni 2003 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003 werden einige Modalitäten rund um die Abwesenheit wegen Krankheit oder Gebrechen und die verschiedenen Formen der Wiedereingliederung nach Krankheit vorgenommen. Hintergrund dieser Anpassungen ist vornehmlich die Tatsache, dass infolge der Pensionierung der Kontrollärztin bislang kein neuer Kontrollarzt gefunden werden konnte, so dass einige Verfahrenswege in diesem Zusammenhang anzupassen sind.
Konkret werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:
- Bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs werden Krankheitstage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwangerschaft des Personalmitglieds stehen, nicht vom Krankheitstagekontingent des Personalmitglieds abgezogen. Bislang wurde dieser Zusammenhang durch den Kontrollarzt bestätigt. Künftig ist dieser Zusammenhang durch den behandelnden Arzt auf dem einzureichenden ärztlichen Attest zu bescheinigen, damit kein Abzug von Urlaubstagen wegen Krankheit oder Gebrechen erfolgt.
- Einem definitiv ernannten oder einem auf unbestimmte Dauer bzw. auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn zeitweilig bezeichneten Personalmitglied, das mehr als 15 Tage krank ist, seinen Dienst weniger als 30 Tage vor den Sommerferien bzw. zehn Tage vor den anderen Schulferien wieder aufnimmt und seinen Dienst weniger als 15 Tage nach den Schulferien erneut für mindestens zehn Tage unterbricht, befindet sich während der betreffenden Ferienperiode und der sie einschließenden Wochenenden im Urlaub oder zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen. Während dieser Ferienperiode werden ihm folglich Urlaubstage wegen Krankheit oder Gebrechen abgezogen, es sei denn, der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit nach den Schulferien aufgrund einer Diagnose erfolgt, die nicht in medizinischem Zusammenhang zur Diagnose steht, die der Arbeitsunfähigkeit vor den Schulferien zugrunde lag. Bislang oblag es dem Kontrollarzt über diesen Zusammenhang zu befinden.
- Einem Personalmitglied, das während der Ausübung seines Amtes Opfer einer mutmaßlichen Straftat wird und in der Folge wegen Krankheit abwesend ist, werden keine Urlaubstage wegen Krankheit oder Gebrechen abgezogen, insofern die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den mutmaßlichen Täter erhoben hat und der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Personalmitglieds in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser mutmaßlichen Straftat steht. Bislang oblag es dem Kontrollarzt über diesen Zusammenhang zu befinden.
- Da Personalmitglieder, die längerfristig wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend sind, unter Beachtung bestimmter Fristen zur Überprüfung des Gesundheitszustands bei der Arbeitsmedizin vorgeladen werden, insbesondere um auszuloten, ob eine Wiedereingliederung des Personalmitglieds möglich ist, sieht eine neue Bestimmung sieht vor, dass das wegen Krankheit oder Gebrechen abwesende Personalmitglied der vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgesprochenen Einladung zur Überprüfung des Gesundheitszustands Folge leisten muss. Kommt es dieser Einladung ohne triftigen Grund nicht nach, verliert es sein Recht auf Gehalt oder Wartegehalt, bis es einer erneuten Einladung nachkommt.
- Dem wegen Krankheit oder Gebrechen abwesenden Personalmitglied ist es nicht gestattet, einer nebenberuflichen gewinnbringenden Tätigkeit nachzugehen.
- In den Modalitäten rund um die Gewährung der stundenweisen Wiedereingliederung in den Schulalltag oder des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung wird die Rolle des Kontrollarztes ersatzlos gestrichen. In beiden Fällen entscheidet der Arbeitgeber, ob er dem vom Personalmitglied auf Vorschlag des behandelnden Arztes eingereichten Antrag auf progressive Wiederaufnahme des Dienstes stattgibt. Die Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines Wiedereingliederungsplans, der gemeinsam vom behandelnden Arzt, vom Arbeitgeber und vom Personalmitglied erarbeitet wird.
Zudem schlägt die Regierung vor, das bestehende Kapitel zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz anzupassen. Die Regierung schlägt vor, die Kategorien personenbezogener Daten, die die Regierung, der Schulträger/Arbeitgeber und der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags verarbeiten dürfen, ausdrücklich im Dekret festzulegen. Die Verarbeitung der Daten ist im Rahmen eines gesetzlichen bzw. dekretal geregelten Beschäftigungs- und Dienstverhältnisses im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erforderlich und ist aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und e) der Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig, wobei die Verarbeitung der Daten der unter Arbeitsvertrag eingestellten Personalmitglieder in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und die Verarbeitung der Daten der aufgrund eines Dienstrechts eingestellten Personalmitglieder in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) fallen. Ebenfalls schlägt die Regierung vor, die Verarbeitungszwecke jeder Datenkategorie detailliert festzulegen. Für jede aufgeführte Datenkategorie wird auf die relevanten Artikel verwiesen, in denen der entsprechende Zweck aufgeführt wird. Die Verarbeitung der Daten ist erforderlich, um gesetzliche und dekretale Verpflichtungen im Bereich des Personal-, Arbeits- und Sozialrechts zu erfüllen, den Gesundheits- und Mutterschutz sicherzustellen, Dienstabwesenheiten korrekt zu verwalten, Ansprüche auf verschiedene Urlaube und Wiedereingliederungen zu berechnen, die Arbeitsfähigkeit festzustellen und die Kontinuität des Schulbetriebs zu gewährleisten. Dabei wird stets der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt.
Die Regierung und der Schulträger/Arbeitgeber können Daten zur Identität und Kontaktangaben sowie Geburtsdatum des Personalmitglieds unter Einbindung der Nationalregisternummer verarbeiten. Dies sorgt für eine eindeutige Identifizierung des Personalmitglieds.
Ebenfalls können sie Angaben zu Beruf und Funktion verarbeiten. Essenziell ist hierbei die Information für Regierung und Schulträger/Arbeitgeber über das Beschäftigungsverhältnis und die dienstrechtliche Situation des Personalmitglieds, das Einfluss auf die verschiedenen Urlaubsformen und die Besoldung hat. Z. B. ein definitiv ernanntes beziehungsweise eingestelltes Personalmitglied, das wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend ist und dem weniger als ein vollständiger Tag Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen zur Verfügung steht, wird von Amts wegen zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen gestellt und erhält ein Wartegehalt. Ein zeitweilig bezeichneten oder eingestellten Personalmitglied hingegen fällt zulasten der Krankenkasse.
Sie dürfen das Geburtsdatum der Kinder der Personalmitglieder sowie deren Geburtsurkunde verarbeiten. Dies ist im Rahmen der Anwendung von Artikel 11.4 des Dekrets vom 30. Juni 2003 notwendig, der vorsieht, dass Krankheitstage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwangerschaft des Personalmitgliedes stehen, bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs nicht von zur Verfügung stehenden Anzahl Tagen Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen abgezogen werden.
Sie können folgende Gesundheitsdaten verarbeiten, die in die besondere Kategorie personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung fallen:
a) Bescheinigungen von Ärzten oder Hebammen,
b) die Information über eine bestehende Schwangerschaft,
c) Information über einen Arbeitsunfall, einen Unfall auf dem Arbeitsweg oder eine Berufskrankheit,
d) Anzahl Krankheitstage und Dauer der Abwesenheit,
e) Anzahl Tage Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen, Höhe des Jahres- und des Laufbahnkontingents,
f) Daten zum Prozentsatz der Arbeitsfähigkeit,
g) die Information über zusammenhängende Diagnosen, wobei die Diagnose nicht offengelegt wird.
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) und h) der Datenschutz-Grundverordnung zulässig:
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist;
h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich.
Die Verarbeitung von Daten zur Gesundheit findet unter der Verantwortung einer Fachkraft der Gesundheitspflege oder einer anderen Fachkraft, die dem Berufsgeheimnis unterworfen ist, oder einer anderen Person, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, statt. Unter Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, versteht man Personalmitglieder der Regierung und der Schulträger, die gemäß den verschiedenen Dienstrechten der Geheimhaltungspflicht unterliegen und denen verboten ist, Fakten im Zusammenhang mit den Rechten und Freiheiten der Bürger und dem Recht auf Wahrung des Privatlebens bekannt zu machen und denen untersagt ist, die ihnen durch ihr Amt bekannt gewordenen Angelegenheiten mit vertraulichem Charakter bekannt zu machen. Die betreffenden Personalmitglieder erhalten keine medizinischen Diagnosen.
Ein Schulleiter beziehungsweise Direktor oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter kann in Bezug auf die Personalmitglieder seiner Unterrichtseinrichtungen Daten zur Identität und Kontaktangaben, die Nationalregisternummer, Geburtsdatum des Personalmitglieds und der Kinder sowie Gesundheitsdaten (Bescheinigungen von Ärzten oder Hebammen, Dauer der Abwesenheit und die Information über zusammenhängende Diagnosen, wobei die Diagnose nicht offengelegt wird) verarbeiten.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 15. Januar 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
Artikel 130 der Verfassung