Sitzung vom 22. Januar 2026

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die VoG Verein zur Förderung auf vier Hufen, Monschauerstrasse 26, 4700 Eupen (Unternehmensnummer 0418.308.837)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt ein günstiges Gutachten ab in Anwendung von Artikel 14533 des Steuereinkommensgesetzbuches 1992 für die Jahre 2026-2031 in Bezug auf die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden der VoG Verein zur Förderung auf vier Hufen, Monschauerstrasse 26, 4700 Eupen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Am 6. Dezember 2025 reichte die VoG Verein zur Förderung auf vier Hufen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (FÖD Finanzen) einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung als Einrichtung ein, die Bescheinigungen über die Steuerabzugsfähigkeit erhaltener Spenden ausstellen darf.

Artikel 145³³ des Einkommensteuergesetzbuches 1992 legt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen fest, die zur Ausstellung entsprechender Steuerbescheinigungen berechtigt sind. Die Artikel 6318/1 bis 6318/7 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 regeln das entsprechende Anerkennungsverfahren.

Die Anerkennungsanträge sind beim Generalverwalter Steuerwesen des FÖD Finanzen einzureichen. Der föderale Finanzminister holt im Rahmen des Verfahrens eine Stellungnahme der zuständigen Steuerbehörde ein. Parallel dazu wird der Antrag der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, da die Anerkennung einer gemeinsamen Entscheidung des föderalen Finanzministers und der zuständigen Gemeinschaftsregierung unterliegt.

Am 12. Dezember 2025 übermittelte die Generalverwaltung Steuerwesen des FÖD Finanzen den Antrag der VoG Verein zur Förderung auf vier Hufen an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die VoG Verein zur Förderung auf vier Hufen beantragt die Anerkennung als „Einrichtung, die Behinderte, Betagte, geschützte Minderjährige oder Bedürftige unterstützt“ im Sinne von Artikel 6318/1 §1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993. Voraussetzung für diese Anerkennung ist eine tatsächliche Tätigkeit in einem der genannten Arbeitsfelder.

Gemäß Artikel 3 der Satzung der VoG Verein zur Förderung auf vier Hufen besteht der Zweck der Vereinigung in der tiergestützten und pädagogischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Zentrum für Förderpädagogik (ZFP) eingeschrieben sind. Die Aktivitäten erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung von Huftieren. Angeboten werden außerschulische Aktivitäten sowie Ferienprojekte für Schülerinnen und Schüler des ZFP, insbesondere Wanderungen, Bodenarbeit, Voltigieren, Stallarbeiten sowie pädagogische Arbeit auf und mit dem Pferd.

Der Verein arbeitet in enger Kooperation mit dem ZFP. Die überwiegend ehrenamtlich tätigen Mitglieder, teilweise zugleich hauptamtlich im ZFP beschäftigt, engagieren sich gezielt für die tiergestützte Förderung von Kindern und Jugendlichen im Alter von 3 bis 21 Jahren.

Die Angebote richten sich insbesondere an Kinder und Jugendliche mit:

  • Entwicklungsverzögerungen in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik, Sozialverhalten, Kommunikation und Sprache, Koordination und Kognition,
  • geistiger oder Lernbehinderung,
  • herabgesetzter Motivation,
  • Verhaltensauffälligkeiten,
  • Schwierigkeiten im Sozialverhalten,
  • Störungen der Konzentration und Wahrnehmung,
  • Beeinträchtigungen in der Beziehungsaufnahme und -gestaltung.

Dem Tätigkeitsbericht 2024-2025 der VoG Verein zur Förderung auf vier Hufen ist zu entnehmen, dass die Vereinigung im Zeitraum von September 2024 bis August 2025 Aktivitäten in Eupen, St. Vith und Bütgenbach durchgeführt hat. Die regelmäßigen Angebote fanden ausschließlich an Schultagen statt und umfassten Einheiten von jeweils zwei, drei oder vier Stunden. In der Regel nahmen bis zu vier Schülerinnen und Schüler gleichzeitig an den Aktivitäten teil. Während der zweiwöchigen Schulferien sowie in den Sommerferien wurden nach vorheriger Absprache zusätzliche Sonderaktivitäten organisiert. Darüber hinaus wurden drei Sonderaktivitäten durchgeführt (Erntedankumzug, Besuch in einem Altenheim, Pferdesegnung).

Der Antrag der VoG Verein zur Förderung auf vier Hufen enthält alle in Artikel 6318/1, §7 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 erwähnten Angaben und Unterlagen, die eine Prüfung der Anerkennungsbedingungen ermöglichen. Der Antrag ist somit formell vollständig und ordnungsgemäß.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wird vorgeschlagen, der VoG Verein zur Förderung auf vier Hufen die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden zu erteilen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14533, §1, Absatz 1, Buchstabe e);
  • Königlicher Erlass vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 6318/1 bis 6318/7.