Sitzung vom 22. Januar 2026
Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen und des Dekrets vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen und des Dekrets vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.
Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Der vorliegende Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen dient der Anwendung folgender Verordnungen:
- Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz);
- Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung);
- Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz);
- Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung.
Am 20. März 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025. Die Verordnung zielt untern anderem darauf ab, dass
- politische Werbung klar als solche gekennzeichnet sein muss und unter anderem Informationen darüber enthalten muss, wer wie viel dafür bezahlt hat, an welche Wahlen, welches Referendum oder welchen Regulierungsprozess sie geknüpft ist und ob Techniken zur gezielten Werbung verwendet wurden;
- Profiling und Targeting, die sensible Daten betreffen, verboten werden;
- die Bürger in der Lage sind, Botschaften zu erkennen, mit denen ihre politischen Ansichten und Entscheidungen beeinflusst werden sollen.
Am 17. April 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem 8. August 2025. Die Verordnung zielt unter anderem darauf ab, die Unabhängigkeit der Medien zu sichern und den Medienpluralismus zu fördern. Sie enthält eine Reihe neuer Verpflichtungen in Bezug auf alle Mediendienste für ein breites Spektrum von Akteuren darunter Mitgliedstaaten, Mediendienstanbieter, sehr große Online-Plattformen und Gerätehersteller. Konkret sollen mit dem europäischen Medienfreiheitsgesetz folgende wichtigen Grundsätze erreicht werden:
- Redaktionsfreiheit und Schutz des journalistischen Quellengeheimnis.
- Garantierte Unabhängigkeit der öffentlichen Medien.
- Transparenzverpflichtungen für Mediendienstanbieter.
- Rahmen für die regulatorische Zusammenarbeit und Konvergenz.
- Schaffung des Europäischen Gremiums für Mediendienste als Rechtsnachfolger der ERGA (European Regulators Group for Audiovisual Media Services).
- Verpflichtungen für sehr große Online-Plattformen.
- Recht auf Anpassung audiovisueller Medienangebote.
- Anforderungen an nationale Medienmarktmaßnahmen und -verfahren.
- Regeln für die Publikumsmessung.
- Regeln für die Zuweisung von staatlichen Werbeausgaben.
Am 8. Mai 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem 12. November 2025. Die Verordnung führt mehrere Maßnahmen zur Straffung des Netzausbaus ein:
- Gemeinsame Nutzung der Infrastruktur: Förderung der gemeinsamen Nutzung von Kanälen und Masten für den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, um Ressourcen zu optimieren und Kosten zu senken.
- Koordination von Bauarbeiten – ermöglicht es Telekommunikationsbetreibern, mit öffentlichen Bauprojekten zusammenzuarbeiten, um gleichzeitig Glasfaserkabel zu installieren, Störungen zu reduzieren und den Breitbandausbau zu beschleunigen.
- Straffung der Verwaltungsverfahren: Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Netzausbau in der gesamten EU, um bürokratische Hürden abzubauen und die Effizienz zu verbessern.
- Gebäude mit Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur ausstatten: Förderung der Bereitstellung von Gebäuden mit hochgeschwindigkeitsfähiger Infrastruktur und Gewährleistung des Zugangs dazu, um den Breitbandausbau und -einführung zu erleichtern.
Gemäß der Verordnung haben beispielsweise Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen ein Recht auf Zugang zu den bestehenden physischen Infrastrukturen (Masten, Leerrohre, Dächer, Ampeln, …) von Netzbetreibern (Strom, Gas, Abwasser, Verkehr) und von „öffentlichen Stellen“ (Schulen, Spitäler, …).
Am 12. Juli 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Die Verordnung enthält risikobasierte Regeln für KI-Entwickler und -Bereitsteller in Bezug auf spezifische Anwendungen von KI:
1. Inakzeptables Risiko z.B. Social Scoring werden verboten.
2. Hohes Risiko z.B. KI zur Auswertung und Klassifizierung von Notrufen, KI zur Bewertung von Kreditwürdigkeit, KI zur Bewertung von Prüfungen, …:
- Konformitätsprüfung, bevor das System auf den Markt kommt (Datenqualität, Transparenz, Cybersicherheit, menschliche Prüfung, …);
- Einführung von Qualitäts- und Risikomanagementsystemen;
- Eintragung in einer öffentlichen EU- Datenbank, wenn die KI von öffentlichen Behörden benutzt wird.
3. Minimales Risiko: freie Nutzung, aber Einhaltung von Verhaltenskodizes.
Für bestimmte KI-Systeme gelten ebenfalls besondere Transparenzanforderungen, z. B. wenn ein eindeutiges Risiko der Manipulation besteht (z. B. durch den Einsatz von Chatbots/Deepfakes). Die Nutzer sollten sich bewusst sein, dass sie mit einer Maschine interagieren.
All die oben genannten Verordnungen fallen entweder ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Folglich muss sowohl das Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen als auch das Dekret vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft an die oben genannten Verordnungen angepasst werden.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
- Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.
- Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt liegt vor
Zudem liegen folgende externe Gutachten vor:
a) Gutachten des Beirats für Mediendienste
Der Beirat für Mediendienste gab am 31. Oktober 2025 sein Gutachten zum Dekretvorentwurf ab.
In seiner Bemerkung in Absatz 2 weist der Beirat darauf hin, dass eine gute, einheitliche und verständliche Kommunikation an alle Institutionen notwendig ist, die vom Artikel 25 des europäischen Medienfreiheitsgesetzes betroffen sind. Dieser Notwendigkeit hat man sich bereits angenommen, in dem alle Fachbereiche des Ministeriums kontaktiert wurden, um alle betroffen Behörden und öffentliche Stellen zu identifizieren und im Anschluss zu kontaktieren.
In seiner Bemerkung Absatz 3 empfiehlt der Bereit eine redaktionelle Ergänzung mit Verweis auf Artikel 4 Nummer 60.1 des Mediendekrets. Der Begriff „Vermittlungsdienste“ wird bereits in Artikel 4 Nummer 60.1 definiert und auf die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingegrenzt. Jedes Mal, wenn der Begriff „Vermittlungsdienst“ im Dekret erwähnt wird, wird er im Sinne der Definition verstanden. Es bedarf also keiner weiteren Ergänzung.
In seiner Bemerkung in Absatz 4 empfiehlt der Beirat Websender und Streamingangebote auch einer inhaltlichen Aufsicht zu unterwerfen. Dieser Anmerkungen wird bei einer zukünftigen Abänderung des Mediendekrets mitgedacht werden, resultiert jedoch aktuell nicht direkt aus der Gutachtenanfrage der Regierung bezüglich vorliegendem Dekrtvorentwurf.
In seiner Bemerkung in den Absätzen 6-11 empfiehlt der Beirat im Zusammenhang mit der Verordnung 2024/900, das Verbot von Werbung im Radio, Fernsehen oder Kino während den Provinz- und Gemeindewahlen gemäß dem Gesetz vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben aufzuheben. Diese Bemerkung wurde an dem zuständigen Fachbereich des Ministeriums weitergeleitet. Eine Anpassung des vorliegenden Dekretvorentwurfes ist dabei jedoch nicht notwendig.
Der BRF regt in seiner beigefügten Stellungnahme unter Punkt 1 an, klarzustellen, dass journalistische Berichterstattung über politische Themen nicht als politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900 gilt. Gemäß Artikel 1 (2) der Verordnung gelten politische Meinungen und andere redaktionelle Inhalte, die redaktioneller Verantwortung unterliegen,
ungeachtet des Mediums, in dem sie geäußert werden, nur dann als politische Werbung, wenn für ihre Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung oder im Zusammenhang damit eine konkrete Zahlung oder sonstige Vergütung durch Dritte geleistet wird. Journalistische Berichterstattung ist somit bereits vom Anwendungsbereich ausgeschlossen und braucht keiner weiteren Präzisierungen.
Unter Punkt 5 regt der BRF an, im Dekret eine klare Abgrenzung zwischen institutioneller Finanzierung und staatlicher Werbevergabe bezüglich Artikel 25 des europäischen Medienfreiheitsgesetz vorzunehmen. Eine Behörde oder öffentliche Stelle wird in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2024/1083 definiert als, eine nationale oder subnationale Regierung, eine Regulierungsbehörde oder -stelle sowie eine von einer nationalen oder subnationalen Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Stelle. Im Erwägungsgrund 13 wird dabei präzisiert, dass eine solche Kontrolle sich aus Rechten, Verträgen oder anderen Mitteln ergeben kann, durch die die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf eine Stelle auszuüben, gewährt wird. Insbesondere sind Eigentum an Kapital oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens eines Unternehmens oder Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Abstimmungen oder Beschlüsse der Organe einer Stelle gewähren. Da der BRF ein Geschäftsführungsvertrag mit der Regierung hat und ein Vertreter der Regierung im Verwaltungsrat sitz, kann der BRF als eine betroffene Behörde unter Artikel 25 der Verordnung gesehen werden.
b) Gutachten der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde gab am 13. November 2025 ihr Gutachten Nr. 120/2025 zum Dekretvorentwurf ab.
In Bemerkung 3 kommt die Datenschutzbehörde zu der Schlussfolgerung, dass kein Artikel des Dekretvorentwufes Anlass zu Bemerkungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gibt. Dementsprechend werden keine Änderungen vorgenommen.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nummer 6;
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1;
- Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz);
- Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung);
- Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz);
- Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung;
- Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen