Sitzung vom 8. Januar 2026

Dienstleistungsvertrag 2026 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem ÖSHZ Eupen – Mosaik-Zentrum sowie Erlass der Regierung zur Festlegung des Zuschusses für das Jahr 2026 an das ÖSHZ Eupen – Mosaik-Zentrum

1. Beschlussfassung:

Die Regierung billigt den Dienstleistungsvertrag für das Jahr 2026 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum Eupen – Mosaik-Zentrum.

Die Regierung gewährt dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum Eupen für das Mosaik-Zentrum für das Haushaltsjahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von 3.333.080,00 EUR und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Mosaik-Zentrum ist eine zentrale Einrichtung der stationären und ambulanten Jugendhilfe in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Zu seinen Basisaufgaben gehören insbesondere:

  • die stationäre Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Lebens- und Wohngruppen;
  • die stationäre Betreuung von Elternteilen;
  • die Notaufnahme von Kindern und Jugendlichen;
  • die Arbeit mit den Eltern der stationär betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
  • die ambulante Begleitung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und deren Familien;
  • die ambulante Begleitung in Trainingswohnungen;
  • die Organisation und Umsetzung begleiteter Besuchskontakte.

Zur Durchführung dieser Aufgaben wurde für die Jahre 2021-2025 ein Geschäftsführungsvertrag mit dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum Eupen (ÖSHZ Eupen) für das Mosaik-Zentrum abgeschlossen.

Durch vorliegenden Dienstleistungsvertrag soll die etablierte Zusammenarbeit mit dem ÖSHZ Eupen – Mosaik-Zentrum für ein weiteres Jahr fortgeführt werden. Der Dienstleistungsvertrag tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und endet am 31. Dezember 2026.

Für das Jahr 2026 ist das Leistungsangebot des Mosaik-Zentrums auf 24 reguläre stationäre Plätze sowie einen dauerhaft reservierten Notaufnahmeplatz ausgerichtet. Der Notaufnahmeplatz wird unabhängig von der tatsächlichen Belegung vorgehalten und bei Nichtbelegung anteilig vergütet, um die jederzeitige Kriseninterventionsfähigkeit sicherzustellen.

Der Zuschuss für das Jahr 2026 wird im Rahmen eines leistungsorientierten Finanzierungsmodells gewährt. Der Dienstleistungsvertrag konkretisiert dieses Finanzierungsmodell durch die Festlegung von Tagessätzen für die stationäre Betreuung sowie eines Pauschalbetrags pro Fachleistungsstunde im ambulanten Bereich. Die Zuschusshöhe bemisst sich dabei an einer definierten Anzahl von Belegungstagen bzw. Fachleistungsstunden; Abweichungen werden im Folgejahr über eine Rückforderung oder einen zusätzlichen Zuschuss ausgeglichen.

Das Jahr 2026 ist als Übergangs- und Evaluationsjahr konzipiert. Der Dienstleistungsvertrag sieht eine regelmäßige finanzielle Auswertung vor, bei der insbesondere geprüft wird, ob die festgelegten Tagessätze und Fachleistungsstundensätze die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung sachgerecht abbilden. Auf dieser Grundlage können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Anpassungen vorgenommen werden.

Der Abschluss des Vertrags als Einjahresvertrag steht im Zusammenhang mit der von der Regierung gutgeheißenen Orientierungsnote Zuschusswesen. Die darin vorgesehenen strukturellen Anpassungen des Zuschusswesens sollen ab dem 1. Januar 2027 wirksam werden. Zuschussverträge werden daher grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen oder verlängert, um eine kohärente Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen sicherzustellen. Gleichzeitig schafft der Vertrag 2026 die fachliche, finanzielle und methodische Grundlage für die Ausgestaltung des Vertragsjahres 2027.

Der Sozialhilferat des ÖSHZ Eupen hat das ständige Präsidium mit der Beschlussfassung zum Entwurf des Dienstleistungsvertrags beauftragt. In seiner Sitzung vom 29. Dezember 2025 hat das ständige Präsidium diesen Entwurf genehmigt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Haushaltsjahr: 2026
Finanzstelle: 50.14
Finanzposition: 43.21

Der Gesamtzuschuss für das Jahr 2026 beträgt 3.333.080,00 EUR. Der Gesamtzuschuss wird zu 100% in Form von monatlichen Zwölfteln ausgezahlt.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 5. Januar 2026 liegt vor;
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom
    5. Januar 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz;
  • Erlass der Regierung vom 20. März 2025 zur Ausführung des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.