Sitzung vom 8. Januar 2026
Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. September 2021 zur Einführung eines Prämiensystems zur Steigerung der Energieeffizienz der Wohngebäude
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in dritter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. September 2021 zur Einführung eines Prämiensystems zur Steigerung der Energieeffizienz der Wohngebäude.
Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Mit vorliegendem Erlassvorentwurf zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. September 2021 zur Einführung eines Prämiensystems zur Steigerung der Energieeffizienz der Wohngebäude wird der bestehende Erlass vom 30. September 2021 abgeändert.
Es wird eine Gehaltsobergrenze des beantragenden Haushaltes als Zugang zu den Energieprämien der Deutschsprachigen Gemeinschaft von 114.400,00 Euro zuzüglich 5.000,00 Euro pro unterhaltberechtigtes Kind pro Haushalt eingeführt.
Einige Fristen werden angepasst und es werden Bankbelege sowie Fotos zu den eingereichten Rechnungen gefordert.
Die Maßnahmen wurden durch den Beirat für Wohnungswesen und Energie für positiv befunden, obschon die Obergrenze als zu hoch empfunden wird und vermutet wird, dass nur wenige Einsparungen hierdurch erreicht werden können.
Die Obergrenze ergibt sich aus den Höchstbeträgen der Vergabekriterien der Zinslosen Kredite durch die SWCS sowie des FLW. Somit wird eine überregionale Kohärenz gewährleistet.
In seinem Gutachten weist der Staatsrat unter anderem darauf hin, dass der Erlassvorentwurf eine neue Datenverarbeitung einführt, „da er unter anderem vorsieht, dass der Antrag Angaben bezüglich der „anhand der letzten Steuerbescheide oder der in Artikel 1 Nummer 6.1 Buchstabe b) erwähnten Belege“ nachgewiesenen jährlich global steuerpflichtigen Einkommen enthält (Artikel 2) und dass der Bestätigung, dass die Arbeiten durchgeführt wurden, „entsprechende Bankbelege“ für die ausführlichen Schlussrechnungen von den durchgeführten Arbeiten beizufügen sind (Artikel 5 Nr. 1).“ Daher schlussfolgert der Staatsrat, dass die Stellungnahme der Datenschutzbehörde über den Entwurf eingeholt werden muss.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Eine Reduzierung der Ausgaben wird erwartet. (Haushaltsposten OB 70 PR 28 Zw. 53.11)
4. Gutachten:
Die Gutachten des Staatsrates Nr. 78.434/4 vom 3. Dezember 2025 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Dekret der Wallonischen Region vom 9. Dezember 1993 über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien, Artikel 5 und 6
- Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 14