Sitzung vom 21. Januar 2022
Genehmigung eines ausführenden Zusammenarbeitsabkommens zur Änderung des ausführenden Zusammenarbeitsabkommens vom 15. Oktober 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem Covid Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben
1. Beschlussfassung:
Die Regierung genehmigt das ausführende Zusammenarbeitsabkommen zur Änderung des ausführenden Zusammenarbeitsabkommens vom 15. Oktober 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem Covid Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben.
Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Am 15. Oktober 2021 wurde ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem Covid Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, abgeschlossen. Dieses wurde bereits durch das ausführende Zusammenarbeitsabkommen vom 22. Dezember 2021 abgeändert und soll nun ein weiteres Mal abgeändert werden.
Durch das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen wird die im Anhang des Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Oktober 2021 befindliche Entscheidungstabelle vollständig ersetzt.
Die Erneuerung der Beschlusstabelle hat folgende inhaltliche Auswirkungen:
Hinsichtlich des COVID Safe Tickets (CST) wird die Gültigkeit der Impfbescheinigung für eine vollständige Erstimpfung von 365 Tagen auf 270 Tage verkürzt. Die Gültigkeitsdauer der Booster-Impfung (3/3 oder 2/1) ist unbegrenzt.
Praktisch gesehen, bedeutet dies, dass die "grüne Färbung“, die bei einer gültigen Lesung des CST generiert wird, bis maximal 270 Tagen nach der vollständigen Erstimpfung und für eine unbegrenzte Dauer nach einer Booster-Impfung angezeigt wird.
Damit wird die Gültigkeit des CST an die Geltungsdauer des digitalen EU-COVID-Zertifikats für die vollständige Erstimpfung (2/2 für Moderna/Pfizer/AstraZeneca/NovaVax oder 1/1 für J&J) angeglichen, die seit dem 16. Dezember 2021 auf 270 Tage festgelegt wurde.
Das digitale EU-COVID-Zertifikat, welches den freien Verkehr von Bürgern in der EU unter Pandemiebedingungen ermöglicht, hat europäische Verordnungen als Grundlage, während das CST für seinen nationalen Gebrauch auf Basis der gesetzgebenden Zusammenarbeitsabkommen geregelt ist. Eine weitere Anpassung der Gültigkeitsdauer könnte in naher Zukunft und in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation und den festgelegten Richtlinien für die nationale Anwendung des CST durch eine Anpassung des gesetzlichen Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf das CST erfolgen.
Einige Ausnahmen (Allergiker, unter 18-Jährige mit einer Erstimpfung, die mehr als 270 Tage zurückliegt) sind ebenfalls in der Tabelle enthalten.
Potenzielle Auswirkungen dieser Maßnahme sind in Belgien ab dem 1. Februar 2022 möglich, daher muss das ausführende Zusammenarbeitsabkommen vor diesem Datum veröffentlicht werden.
Kommentar zu den Artikeln des vorliegenden ausführenden Zusammenarbeitsabkommens
Artikel 1 stellt sicher, dass die Entscheidungstabelle im ausführenden Zusammenarbeitsabkommen vom 25. Oktober 2021 vollständig ersetzt wird. Die Entscheidungstabelle wurde an die Tatsache angepasst, dass die Bescheinigung der Booster-Impfungen (3/3 oder 2/1) bei der Lesung des CST mit sofortiger Wirkung und für eine unbegrenzte Dauer gültig ist und bei einer vollständigen Erstimpfung 270 Tage gültig ist. Einige Ausnahmen (Allergiker, unter 18-Jährige mit einer Erstimpfung, die älter als 270 Tage ist) sind ebenfalls in der Tabelle enthalten.
Artikel 2 besagt, dass das vorliegende ausführende Zusammenarbeitsabkommen am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Es liegt das Gutachten der Datenschutzbehörde Nr. 232/2021 vom 15. Dezember 2021 vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
- Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.