Sitzung vom 29. Oktober 2026
Dekretentwurf zur Abänderung gewisser Bestimmungen zur Abwesenheit wegen Krankheit sowie zur Wiedereingliederung nach Abwesenheit wegen Krankheit
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Abänderung gewisser Bestimmungen zur Abwesenheit wegen Krankheit sowie zur Wiedereingliederung nach Abwesenheit wegen Krankheit.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln.
2. Erläuterungen:
Im Dekret vom 30. Juni 2003 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003 werden einige Modalitäten rund um die Abwesenheit wegen Krankheit oder Gebrechen und die verschiedenen Formen der Wiedereingliederung nach Krankheit vorgenommen. Hintergrund dieser Anpassungen ist vornehmlich die Tatsache, dass infolge der Pensionierung der bezeichneten Kontrollärztin bislang kein neuer Kontrollarzt gefunden werden konnte, sodass einige Verfahrenswege in diesem Zusammenhang anzupassen sind.
Da die Regierung bestrebt ist, wieder einen Kontrollarzt zu bezeichnen, möchte sie die bisher gültigen Bestimmungen des Melde- und Kontrollverfahrens nicht gänzlich aufheben. Vor diesem Hintergrund folgt die Regierung der allgemeinen Bemerkung des Staatsrates und sieht im Dekretentwurf Abweichungsregelungen vor, die in dem Fall, dass kein Kontrollarzt bezeichnet ist, Anwendung finden.
Konkret werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:
- Ist kein Kontrollarzt bezeichnet, so ist ein Personalmitglied, das mehrtägig wegen Krankheit abwesend ist, verpflichtet, sich umgehend, spätestens aber am zweiten Tag der Abwesenheit, eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Hebamme ausstellen zu lassen, die mindestens folgende Angaben enthält:
- Name und Vorname des Personalmitglieds;
- Beginn und Ende der verordneten Arbeitsunfähigkeit; diese Dauer darf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nicht überschreiten;
- Datum der Ausstellung des Dokuments;
- Unterschrift des behandelnden Arztes oder der behandelnden Hebamme;
- Stempel oder gleichwertige Identifikation des behandelnden Arztes oder der behandelnden Hebamme.
Die Bescheinigung ist dem Schulleiter beziehungsweise dem Direktor oder bei dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter umgehend zu übermitteln.
Eine Bescheinigung, die nicht den hierüber angeführten Vorgaben entspricht oder die mehr als drei Kalendertage nach dem in der Bescheinigung angeführten Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wurde, ist nicht gültig und die Abwesenheit des Personalmitglieds gilt als ungerechtfertigt.
- Bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs werden Krankheitstage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwangerschaft des Personalmitglieds stehen, nicht vom Krankheitstagekontingent des Personalmitglieds abgezogen. Bislang wurde dieser Zusammenhang durch den Kontrollarzt bestätigt. Künftig ist dieser Zusammenhang durch den behandelnden Arzt auf dem einzureichenden ärztlichen Attest zu bescheinigen, damit kein Abzug von Urlaubstagen wegen Krankheit oder Gebrechen erfolgt.
- Einem definitiv ernannten oder einem auf unbestimmte Dauer bzw. auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn zeitweilig bezeichneten Personalmitglied, das mehr als 15 Tage krank ist, seinen Dienst weniger als 30 Tage vor den Sommerferien bzw. zehn Tage vor den anderen Schulferien wieder aufnimmt und seinen Dienst weniger als 15 Tage nach den Schulferien erneut für mindestens zehn Tage unterbricht, befindet sich während der betreffenden Ferienperiode und der sie einschließenden Wochenenden im Urlaub oder zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen. Während dieser Ferienperiode werden ihm folglich Urlaubstage wegen Krankheit oder Gebrechen abgezogen, es sei denn, der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit nach den Schulferien aufgrund einer Diagnose erfolgt, die nicht in medizinischem Zusammenhang zur Diagnose steht, die der Arbeitsunfähigkeit vor den Schulferien zugrunde lag. Bislang oblag es dem Kontrollarzt über diesen Zusammenhang zu befinden.
- Einem Personalmitglied, das während der Ausübung seines Amtes Opfer einer mutmaßlichen Straftat wird und in der Folge wegen Krankheit abwesend ist, werden keine Urlaubstage wegen Krankheit oder Gebrechen abgezogen, insofern die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den mutmaßlichen Täter erhoben hat und der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Personalmitglieds in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser mutmaßlichen Straftat steht. Bislang oblag es dem Kontrollarzt über diesen Zusammenhang zu befinden.
- Da Personalmitglieder, die längerfristig wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend sind, unter Beachtung bestimmter Fristen zur Überprüfung des Gesundheitszustands bei der Arbeitsmedizin vorgeladen werden, insbesondere um auszuloten, ob eine Wiedereingliederung des Personalmitglieds möglich ist, sieht eine neue Bestimmung vor, dass das wegen Krankheit oder Gebrechen abwesende Personalmitglied der vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgesprochenen Einladung zur Überprüfung des Gesundheitszustands Folge leisten muss. Kommt es dieser Einladung ohne triftigen Grund nicht nach, verliert es sein Recht auf Gehalt oder Wartegehalt, bis es einer erneuten Einladung nachkommt.
- Dem wegen Krankheit oder Gebrechen abwesenden Personalmitglied ist es nicht gestattet, einer nebenberuflichen gewinnbringenden Tätigkeit nachzugehen.
- In den Modalitäten rund um die Gewährung der stundenweisen Wiedereingliederung in den Schulalltag oder des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung wird festgelegt, dass bei Nichtbezeichnung eines Kontrollarztes die in den jeweiligen Verfahrenswegen festgelegte Mitwirkung des Kontrollarztes entfällt. In beiden Fällen entscheidet der Arbeitgeber, ob er dem vom Personalmitglied auf Vorschlag des behandelnden Arztes eingereichten Antrag auf progressive Wiederaufnahme des Dienstes stattgibt. Die Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines Wiedereingliederungsplans, der gemeinsam vom behandelnden Arzt, vom Arbeitgeber und vom Personalmitglied erarbeitet wird.
Zudem schlägt die Regierung vor, das bestehende Kapitel zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz anzupassen. Die Regierung schlägt vor, die Kategorien personenbezogener Daten, die die Regierung, der Kontrollarzt, der Schulträger/Arbeitgeber und der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags verarbeiten dürfen, ausdrücklich im Dekret festzulegen. Die Verarbeitung der Daten ist im Rahmen eines gesetzlichen bzw. dekretal geregelten Beschäftigungs- und Dienstverhältnisses im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erforderlich und ist aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und e) der Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig, wobei die Verarbeitung der Daten der unter Arbeitsvertrag eingestellten Personalmitglieder in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und die Verarbeitung der Daten der aufgrund eines Dienstrechts eingestellten Personalmitglieder in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) fallen. Ebenfalls schlägt die Regierung vor, die Verarbeitungszwecke jeder Datenkategorie detailliert festzulegen. Für jede aufgeführte Datenkategorie wird auf die relevanten Artikel verwiesen, in denen der entsprechende Zweck aufgeführt wird. Die Verarbeitung der Daten ist erforderlich, um gesetzliche und dekretale Verpflichtungen im Bereich des Personal-, Arbeits- und Sozialrechts zu erfüllen, den Gesundheits- und Mutterschutz sicherzustellen, Dienstabwesenheiten korrekt zu verwalten, Ansprüche auf verschiedene Urlaube und Wiedereingliederungen zu berechnen, die Arbeitsfähigkeit festzustellen und die Kontinuität des Schulbetriebs zu gewährleisten. Dabei wird stets der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Das Gutachten des Staatsrates Nr. 79.683/2/V vom 31. August 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
Artikel 130 der Verfassung