Sitzung vom 1. Oktober 2026

Vollmacht zur Unterzeichnung folgender drei Abkommen über die Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern des Personals der Diplomatischen Missionen oder der Konsularischen Posten: 1. Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Sri Lanka, 2. Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Kenia, 3. Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Angola. Beantragung einer deutschen Übersetzung der Abkommen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen folgender drei Abkommen über die Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern des Personals der Diplomatischen Missionen oder der Konsularischen Posten:

  1. Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Sri Lanka,
  2. Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Kenia,
  3. Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Angola.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Föderalen öffentlichen Dienstes – FÖD Auswärtige Angelegenheiten - mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

Zum Inhalt

Gegenstand aller aufgeführten Abkommen ist die Erleichterung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbstständiger) durch unterhaltsberechtigte Familienangehörige der Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen, die von diesen Staaten nach Belgien entsandt wurden. Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips gilt dies auch für die Familienangehörigen des Personals der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen Belgiens in den betreffenden Staaten.

Der Status des vom Entsendestaat in den Aufnahmestaat entsandten diplomatischen und konsularischen Personals sowie der Status seiner Familienangehörigen werden

durch die Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (1961) bzw. über konsularische Beziehungen (1963) geregelt. Die meisten Staaten, darunter Belgien und die Staaten der vorliegenden drei Abkommen, sind Vertragsparteien dieser Übereinkommen bzw. handeln in Anlehnung an diese.

Die Abkommen sehen eine Reihe von Vorrechten und Immunitäten für das Personal der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie für die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen (Ehegatten, gesetzliche Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder) vor.

Die Abkommen sind folglich inhaltlich typische Standardabkommen.

Zur Zuständigkeit

Seit Inkrafttreten der sechsten Staatsreform sind die Regionen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig. Die Regionalisierung der Berufskarte für Arbeitnehmer und Selbstständige hat zur Folge, dass innerhalb Belgiens neben dem Föderalstaat auch die Regionen zuständig sind. Die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten im Bereich der Beschäftigung von der Wallonischen Region auf die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2016 – unter anderem in Bezug auf die Berufskarte – erklärt, warum auch die Deutschsprachige Gemeinschaft diesen Abkommen zustimmen muss.

Bei diesen völkerrechtlichen Verträgen handelt es sich jeweils um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 20. Februar 2024 für das Abkommen mit Sri Lanka und am 8. September 2026 für die Abkommen mit Kenia und Angola feststellte.

Damit diese Abkommen unterzeichnet werden können, ist die Erteilung einer Unterschriftsvollmacht erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 16 §1 und Artikel 92bis §4ter
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1 und Artikel 55bis