Sitzung vom 27. August 2026
Zustimmung zur Aufhebung des Vorbehalts, den Belgien 2004 gegen Artikel 27§3 der revidierten Europäischen Sozialcharta geltend gemacht hatte
1. Beschlussfassung:
Die Regierung erteilt ihre Zustimmung zur Aufhebung des Vorbehalts, den Belgien 2004 gegen Artikel 27§3 der revidierten Europäischen Sozialcharta geltend gemacht hatte.
Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Minister der Beschäftigung beziehungsweise dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitzuteilen.
2. Erläuterungen:
Inhalt
Mit dem Schreiben vom 11. Februar 2026 hat David Clarinval, föderaler Minister der Beschäftigung um die Zustimmung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Aufhebung des Vorbehalts, den Belgien 2004 gegen Artikel 27§3 der revidierten Europäischen Sozialcharta geltend gemacht hatte, ersucht.
Ein identisches Schreiben wurde an alle Ministerpräsidenten der Regionen und Gemeinschaften Belgiens adressiert.
Eine bessere Umsetzung sozialer Rechte in Europa und die diesbezügliche Stärkung des Systems der Europäischen Sozialcharta ist seit langem ein wichtiges Ziel des Europarates.
Belgien hat die revidierte Europäische Sozialcharta am 2. Marz 2004 ratifiziert. Dieser im sozialen Bereich sehr wichtige Vertrag sieht ein „a-la-carte"-Ratifizierungssystem vor, das es den Vertragsstaaten ermöglicht, unter Beachtung bestimmter Mindestanforderungen die Bestimmungen auszuwählen, die sie als verbindliche internationale Verpflichtungen akzeptieren möchten. Die Mitgliedstaaten können jederzeit nach der Ratifizierung des Vertrags zusätzliche Artikel oder Absätze ratifizieren und dies dem Generalsekretär des Europarates mitteilen. Um diese zusätzlichen Ratifizierungen zu fördern, sind die Staaten verpflichtet, alle fünf Jahre einen Bericht über die von ihnen nicht ratifizierten Bestimmungen und Artikel vorzulegen.
Belgien machte 2015 von dieser Möglichkeit Gebrauch, als es während seines Vorsitzes im Europarat vier weitere Bestimmungen ratifiziert hat. Derzeit hat Belgien somit 91 der 97 Bestimmungen angenommen.
Der jüngste belgische Bericht über die nicht ratifizierten Bestimmungen vom März 2024 zeigte, dass sich die belgische Gesetzgebung inzwischen ausreichend weiterentwickelt hat, um eine dieser Bestimmungen, nämlich Artikel 27§3, zu ratifizieren. Der Vorbehalt, den Belgien bei der Ratifizierung der revidierten Europäischen Sozialcharta gegen diesen Artikel geltend gemacht hatte, kann daher rechtlich aufgehoben werden.
Sobald alle Teilstaaten zugestimmt haben, genügt ein Schreiben des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten an den Generalsekretär des Europarates, in dem er mitteilt, dass Belgien seinen Vorbehalt gegen Artikel 27§3 aufhebt and fortan an diese Bestimmung gebunden ist.
Zuständigkeit
Artikel 27§3 der revidierten Europäischen Sozialcharta bestimmt, dass Familienpflichten als solche kein triftiger Grund für eine Kündigung sein dürfen. Dieser Artikel fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des Föderalstaates.
Bei der revidierte Europäische Sozialcharta handelt es sich jedoch um einen „Gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung. Das bedeutet, dass alle Teilstaaten und somit auch die Deutschsprachige Gemeinschaft der Ratifizierung zusätzlicher Bestimmungen zustimmen müssen, unabhängig davon, ob diese in ihre Zuständigkeit fallen.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Es sind keine Gutachten erforderlich.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 16 §1 und Artikel 92bis §4ter
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1 und Artikel 55bis