Sitzung vom 20. August 2026
Entwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Oktober 2017 zur Ausführung des Dekrets vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlassentwurf zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Oktober 2017 zur Ausführung des Dekrets vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung.
Der Minister für Kultur und Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Das Dekret zur Förderung des Tourismus vom 23. Januar 2017 legt in Art. 11 die Betriebsbedingungen für touristische Unterkünfte fest. Der Erlass vom 19. Oktober 2017 zur Ausführung des Dekretes legt die Prozedur zur Registrierung fest sowie die Mindestanforderungen, die Unterkünfte in den unterschiedlichen Kategorien erfüllen müssen.
Die Abänderungen des Erlasses sind erforderlich aufgrund:
- der EU-Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften vom 11. April 2024 (Art. 1);
- einer Aktualisierung des internationalen Kriterienkatalogs der Hotelstars Union, der auch in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Anwendung findet. Der Katalog ist in Anlage beigefügt (Art. 2).
Desweiteren wurde bei den Kriterien für „saisonale Unterkünfte“ angepasst, dass diese ganzjährig angeboten werden können, wenn diese beheizbar sind (Art. 4). Bei den Mindestanforderungen für Ferienwohnungen wurde präzisiert, dass ein Handtuch sowie ein Badetuch vorhanden und die Betten bezogen sein müssen (Art. 3).
Der Staatsrat hat angemerkt, dass die EU-Verordnung 2024/1028 in die Präambel aufgenommen werden sollte.
Da diese EU-Verordnung zum 20. Mai 2026 in Kraft getreten ist, sah der Vorentwurf vor, dass auch der Abänderungserlass zum Mai in Kraft tritt. Da dies nicht rückwirkend geschehen soll, wurde das Datum aktualisiert. Allen Anmerkungen des Staatsrates wurde im vorliegenden Erlassentwurf Rechnung getragen.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Eine Verabschiedung des Entwurfes hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Das Gutachten Nr. 79.638/2/V des Staatsrates vom 4. August 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 VI Absatz 1 Nummern 6 und 9
- Dekret vom 31. März 2014 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Tourismus durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
- Dekret vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus, Artikel 11, Art. 16 bis 19
- EU-Verordnung 2024/1028 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724