Sitzung vom 9. Juli 2026
Erlass der Regierung zur Festlegung der Lehrprogramme Holzbauer/in (C03/2026), Dachdecker/in (K02/2026), Informationselektroniker/in (H03/2026), Mediengestalter/in Bild und Ton (H23/2026), Glaser/in - Fensterbauer/in (S09/2026), Baum- und Pflanzenzüchter/in (R02/2026) und Einzelhändler/in (W00/2026) und zur Aufhebung des Erlasses der Regierung vom 25. Februar 2010 zur Anerkennung von Ausbildungen gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung der Lehrprogramme Holzbauer/in (C03/2026), Dachdecker/in (K02/2026), Informationselektroniker/in (H03/2026), Mediengestalter/in Bild und Ton (H23/2026), Glaser/in - Fensterbauer/in (S09/2026), Baum- und Pflanzenzüchter/in (R02/2026) und Einzelhändler/in (W00/2026) und zur Aufhebung des Erlasses der Regierung vom 25. Februar 2010 zur Anerkennung von Ausbildungen gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Mit dem Schreiben vom 20. März 2026 beantragt das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) die Festlegung der Lehrprogramme Holzbauer/in (C03/2026), Dachdecker/in (K02/2026), Informationselektroniker/in (H03/2026), Mediengestalter/in Bild und Ton (H23/2026), Glaser/in - Fensterbauer/in (S09/2026), Baum- und Pflanzenzüchter/in (R02/2026) und Einzelhändler/in (W00/2026)
Der Verwaltungsrat des IAWM hat die Lehrprogramme in seiner Sitzung vom 18. März 2026 gutgeheißen.
Die Lehrprogramme Holzbauer/in (C03/2026), Dachdecker/in (K02/2026), Baum- und Pflanzenzüchter/in (R02/2026) und Einzelhändler/in (W00/2026) sind eigene Lehrprogramme.
Das Lehrprogramm Einzelhändler/in (W00/2026) ist eine Fusion der früheren Lehrprogramme „Einzelhändler“ und „Verkäufer“. Im Erlass ist ab dem Ausbildungsjahr 2026-2027 die sukzessive Aufhebung des Lehrprogramms Verkäufer/in (W02/2009) mit dem 1. Lehrjahr beginnend vorgesehen.
Beim Lehrprogramme Holzbauer/in (C03/2026) handelt es sich um eine einjährige Zusatzausbildung.
Die Arbeitsberichte sind nicht mehr als Unterrichtsfach aufgeführt und wurden aus der Punkteverteilung der eigenen Lehrprogramme herausgenommen.
Für die eigenen oben erwähnten Lehrprogramme liegen insgesamt sechs betriebliche Gutachten vor.
Die Lehrprogramme Informationselektroniker/in (H03/2026), Mediengestalter/in Bild und Ton (H23/2026) und Glaser/in - Fensterbauer/in (S09/2026) wurden vollständisch aus dem in Deutschland geltenden Rahmenpläne übernommen.
Besonders hervorzuheben ist, dass das IAWM keine betrieblichen Gutachten für die Lehrprogramme, die sich auf deutsche Rahmenpläne beziehen, angefragt hat. Das IAWM begründet dies durch die Entsendung der betreffenden Lehrlinge nach Deutschland und die Unmöglichkeit die vorgesehenen Kompetenzen und Inhalten anzupassen beziehungsweise zu verändern. Die Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht, ebenfalls Teilzeitschulpflichtkommission genannt, sieht jedoch das Einholen von betrieblichen Gutachten weiterhin als notwendig an. Die entsprechenden betrieblichen Gutachten seien von besonderer Wichtigkeit, um den erforderlichen Nachschulungsbedarf bzw. den Bedarf an überbetrieblichen Schulungen hinsichtlich belgischer Unterschiede festzustellen oder anzupassen.
Das IAWM meldete zu diesem Punkt zurück, dass wie bei allen Ausbildungen, deren schulischen Teil in Deutschland stattfindet, die spezifischen belgischen Gegebenheiten im Betrieb vermittelt werden. Da der betriebliche Anteil 80% des Gesamtumfangs der Ausbildung umfasst, wäre dies gut umsetzbar. Auf diese Besonderheit würde beim Abschluss des Ausbildungsvertrages durch das IAWM ausdrücklich hingewiesen.
Nach Überarbeitung aufgrund des Gutachtens der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen vom 9. Juni 2026, reichte das IAWM am 13. Juni 2026 neue Lehrprogramme ein.
Das IAWM hat nicht alle Empfehlungen der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht übernommen. Aus dem Anhang „Rückmeldung zum Gutachten der Teilzeitschulpflichtkommission“ gehen die angenommenen Änderungen hervor.
So wurden zum Beispiel folgenden Empfehlungen nicht berücksichtigt:
- in den Fortschrittsberichten der eigenen Lehrprogramme die Kompetenzen statt der Zielformulierungen aufzunehmen, weil sie kleinschrittiger sind und die bessere Wiedergabe detaillierter Lernfortschritte durch Betriebe ermöglichen;
- den Begriff „Kompetenzerwartungen“ durch den Begriff „Kompetenzen“ zu ersetzen, um den vermeintlichen pädagogischen Unterschied zwischen „Ziel“ und „Erwartung“ zu vermeiden.
Der Erlass der Regierung tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft und wird ab dem Ausbildungsjahr 2026-2027 mit dem 1. Lehrjahr beginnend sukzessiv eingeführt.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht vom 9. Juni 2026 liegt vor.
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht
- Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.