Sitzung vom 4. Juni 2026

Genehmigung einer Konvention über eine nicht-institutionalisierte horizontale Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Universität Lüttich im Bereich des belgischen Staats- und Verfassungsrechts

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Konvention über eine nicht-institutionalisierte horizontale Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Universität Lüttich im Bereich des belgischen Staats- und Verfassungsrechts.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

2.1 Kontext

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist ein Gliedstaat, dessen Zuständigkeiten sich im Laufe der Zeit kontinuierlich weiterentwickelt und erweitert haben. Sie übt ihre Zuständigkeiten in kulturellen (Kulturerbe, Medien, Sport, Freizeitgestaltung, Sprache …) sowie personenbezogenen Angelegenheiten (Familie, Gesundheit, Sozialhilfe, Justizhäuser, Seniorenpolitik, Jugendhilfe, Behindertenfürsorge, Justizwesen, …) aus. Darüber hinaus ist sie für das Unterrichtswesen im Allgemeinen zuständig und übt gewisse Regionalbefugnisse aus (Denkmal- und Landschaftsschutz, Beschäftigungspolitik, Raumordnung, Wohnungswesen, Energie, lokale Behörden, Tourismus, künftig ggf. Umweltgenehmigungen).

Für den Bereich des belgischen Staats- und Verfassungsrechts ist es im besonderen institutionellen Kontext des belgischen Bundesstaates wichtig, über vertiefte Analysen mit wissenschaftlichem und akademischem Ansatz verfügen zu können. Gerade in Fragen der Zuständigkeitsverteilung, der institutionellen Organisation, der Verfassungsmäßigkeit von geplanten Regeltexten oder der rechtlichen Einordnung neuer Zuständigkeitsentwicklungen besteht ein Bedarf an einer strukturierten und belastbaren wissenschaftlichen Begleitung.

Vor diesem Hintergrund war ursprünglich vorgesehen, die externe Rechtsberatung im Bereich Staats- und Verfassungsrecht im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in Form einer Rahmenvereinbarung zu vergeben. Dieser Auftrag mit der Referenz 05.00-02/25.45 wurde jedoch nicht vergeben, da der einzige Bieter das im Lastenheft vorgesehene Auswahlkriterium eines Doktorats in Rechtswissenschaften für den Hauptansprechpartner nicht erfüllte.

Um dennoch eine verlässliche und fachlich vertiefte Unterstützung in diesem Bereich sicherzustellen, wurde mit der Universität Lüttich eine Konvention über eine nicht-institutionalisierte horizontale Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge erarbeitet.

2.2 Gegenstand und Zielsetzung der Konvention

Die Konvention bezweckt die Einrichtung und Umsetzung einer wissenschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Universität Lüttich im Bereich des belgischen Staats- und Verfassungsrechts.

Diese Zusammenarbeit verfolgt insbesondere folgende Zielsetzungen: erstens die Förderung der Wahrnehmung der Aufgaben im öffentlichen Interesse durch die Deutschsprachige Gemeinschaft unter Beachtung der verfassungs- und institutionsrechtlichen Anforderungen, zweitens den Transfer universitärer Forschung und wissenschaftlicher Expertise in die öffentliche Verwaltung und drittens die gemeinsame Prüfung praktischer und grundsätzlicher Fragen des belgischen Staats- und Verfassungsrechts.

Die Zusammenarbeit kann sich namentlich auf allgemeine Stellungnahmen, wissenschaftliche Analysen, Kurzgutachten, Fallanalysen, Rechtsgutachten, Studien, thematische Synthesen, die juristische Prüfung von Entwürfen normativer Texte sowie auf gemeinsame Formate des Wissenstransfers und des fachlichen Austauschs beziehen.

Nicht zum Gegenstand der Konvention gehören hingegen die Unterstützung und Begleitung in laufenden Gerichtsverfahren, die Ausarbeitung von Verfahrensakten sowie jede gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

2.3 Beiträge der Parteien und praktische Umsetzung

Die Deutschsprachige Gemeinschaft bringt in die Zusammenarbeit ihre besondere Erfahrung als Gliedstaat Belgiens sowie die aus der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten hervorgehenden staats- und verfassungsrechtlichen Fragestellungen ein. Sie identifiziert und priorisiert die zu behandelnden Fragen, übermittelt die erforderlichen Unterlagen und Kontextinformationen, wirkt an der Präzisierung des Prüfgegenstands mit, beteiligt sich gegebenenfalls an gemeinsamen Arbeits- und Abstimmungssitzungen, bewertet die praktische Tragweite der erarbeiteten Lösungsansätze und sorgt für den internen Wissenstransfer innerhalb ihrer Dienste.

Die Universität Lüttich bringt demgegenüber ihre wissenschaftliche und spezialisierte Expertise im belgischen Staats- und Verfassungsrecht ein. Sie wirkt an der gemeinsamen Definition und Strukturierung der Fragestellungen mit, analysiert allgemeine oder aktenbezogene Rechtsfragen, erstellt wissenschaftlich fundierte Gutachten, Analysen, Notizen, Synthesen oder Studien, prüft Entwürfe normativer Texte und beteiligt sich an Formaten des Wissenstransfers und des fachlichen Austauschs wie Fachgesprächen, internen Seminaren oder Vorträgen.

Die praktische Umsetzung erfolgt dadurch, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft der Universität Lüttich punktuelle Anfragen zu konkreten oder allgemeinen Fragen des Staats- und Verfassungsrechts übermitteln kann. Diese Anfragen enthalten mindestens den Gegenstand der Analyse, gegebenenfalls die einzuhaltenden Fristen, die zu übermittelnden Unterlagen sowie den Dringlichkeitsgrad. Vor der inhaltlichen Bearbeitung können die Parteien Gegenstand, Umfang und Zielsetzung der Anfrage gemeinsam präzisieren, um den kooperativen Charakter der Zusammenarbeit sicherzustellen und eine sachgerechte Behandlung zu ermöglichen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Konvention sieht keine pauschale Vergütung und keine marktübliche Honorierung vor. Die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft geleisteten Zahlungen dienen ausschließlich der Beteiligung an den tatsächlich von der Universität Lüttich getragenen Kosten, die für die Durchführung der Zusammenarbeit erforderlich sind.

Erstattungsfähig sind die Kosten des tatsächlich für die Zusammenarbeit eingesetzten akademischen, wissenschaftlichen oder administrativen Personals bis zu 200 EUR (ohne MwSt.) pro Stunde für den Einsatz eines Professors, 150 EUR (ohne MwSt.) pro Stunde für den Einsatz eines Doktoranden oder Assistenten sowie ein Zuschlag von 100 EUR (ohne MwSt.) für dringende Konsultationen. Darüber hinaus können die unmittelbar zurechenbaren Sach- und Betriebskosten sowie gegebenenfalls Reise- und sonstige Nebenkosten erstattet werden, sofern diese vorab vereinbart wurden oder nachträglich in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sind.

Die Universität Lüttich übermittelt der Deutschsprachigen Gemeinschaft in den zwischen den Parteien vereinbarten Intervallen eine ausreichend detaillierte Kostenaufstellung. Diese enthält Angaben zu den bearbeiteten Dossiers oder Tätigkeiten, zu den eingesetzten personellen Ressourcen, zum aufgewendeten Zeitumfang oder zu anderen relevanten Kostenelementen sowie zu den angewandten Kostenansätzen. Die Zahlung erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäßen Kostenaufstellung, vorbehaltlich der rechnerischen und sachlichen Überprüfung.

Eine vollumfängliche Einschätzung der finanziellen Auswirkungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da sowohl die Zahl der künftig zu behandelnden Anfragen als auch deren jeweilige Komplexität und Dringlichkeit derzeit nicht im Voraus bestimmt werden können.

Die entsprechenden Kosten sollen mit den verfügbaren Mitteln des OB 20 PR 00 Zw. 12.11 des Ausgabenhaushalts des betreffenden Haushaltsjahres bestritten werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 26. Mai 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge