Sitzung vom 21. Mai 2026
Erlass der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung – Gebühr für Beschwerdeverfahren im Städtebau
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Der Erlass dient der Umsetzung des Artikels D.IV.63 §4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung (GRE). Hierin wird die Regierung beauftragt eine Gebühr für Beschwerden bei der Regierung in Sachen Städtebau zu erheben und deren Höhe festzulegen.
Ausgehend von Gebühren zu Antragsverfahren wird hier vom Wert der Bearbeitungsgebühr einer Globalgenehmigung der Klasse II indexiert (Verbraucherpreisindex Dezember 2025) ausgegangen (rechnerisch ca. 230€) und auf 250€ aufgerundet. Dies erscheint für künftige Anpassungen die sinnvollste Variante, da es gängiges Vorgehen ist, jährliche Anpassungen ausgehend vom Verbraucherpreisindex des Montas Dezember des Vorjahres zu berechnen. Eine Anpassung dieser Gebühr würde damit erst bei Überschreitung des Wertes von 250€ wieder anzustreben sein.
Die Entrichtung dieser Gebühr ist ebenso in Anlehnung an das Vorgehen bei Globalgenehmigungen durch eine Kopie der Zahlungsbestätigung oder der Abbuchungsanzeige bei Einreichung der Beschwerde zu belegen, um den Verwaltungsaufwand so gering und überschaubar wie möglich zu halten.
Der Beirat für Raumordnung hat eine positive Stellungnahme formuliert.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
- Das Gutachten des Beirates für Raumordnung vom 14. April 2026 liegt vor.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 4. Mai 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (dekretaler Teil), Artikel D.IV.63