Sitzung vom 7. Mai 2026
Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung.
Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Der Erlass der Regierung vom 14. Dezember 2023, in Kraft getreten zum 1. Januar 2024, definierte die im Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung (hiernach Erlass genannt) festgelegte Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten in der Kinderbetreuung neu. Die einkommensgestaffelte Kostenbeteiligung in der Kleinkindbetreuung sowie die insgesamt niedrige Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten in allen Bereichen der Kinderbetreuung hat hierbei zum Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch das Angebot einer erschwinglichen Kinderbetreuung zu verbessern, die Attraktivität der Region für Fachkräfte zu verbessern und so den Wirtschaftsstandort Ostbelgien zu stärken. Die Einkommensstaffelung dient zudem der Förderung der Chancengleichheit, da somit der Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Kinderbetreuung für alle Familien ungeachtet ihres Einkommens erschwinglich ist. Seither wird diese Regelung von drei Dienstleistern in der Deutschsprachigen Gemeinschaft angewendet: von der VoG Kleinkinder Ostbelgien (provisorische Kinderkrippenstruktur Post Minis), der VoG Bambuschkitz (Mini-Kinderkrippe Amel) und von der Einrichtung öffentlichen Interesses „Zentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung“ (hiernach ZKB genannt).
Zwei Jahre nach Inkrafttreten wurden die o.g. Dienstleister um eine Evaluation der reformierten Kostenbeteiligung gebeten. Hierbei wurden verschiedene Probleme hervorgehoben, die durch den vorliegenden Erlassvorentwurf behoben werden sollen. Gleichzeitig soll das grundlegende Prinzip einer einkommensgestaffelten, sozial verträglichen und niedrigen Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten beibehalten werden.
Anpassung der Tarifstruktur
Die betroffenen Dienstleister sind gemäß den jeweiligen rechtlichen Grundlagen verpflichtet, das Essen bereitzustellen. Hierbei wünschen sich die Dienstleister, die gestiegenen Essenskosten zumindest anteilig den Erziehungsberechtigten in Rechnung stellen zu können. Um einen zusätzlichen administrativen Aufwand zu vermeiden, wird die Kostenbeteiligung für alle Erziehungsberechtigten um 1,53 Euro für eine Ganztagsbetreuung angehoben (neuer Basisbetrag des Erlasses). Der Betrag entspricht dem aktuellen Unterschied zwischen zwei Tarifstufen und beträgt mit dem aktuellen Index 3,18 Euro (Abänderung der Anlage des Erlasses).
Generell wird die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten von den Dienstleistern als zu niedrig angesehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Kostensteigerung für die Erziehungsberechtigten zu wahren, erfolgt diese Erhöhung progressiv. Artikel 10 des Erlasses wird dahingehend angepasst, dass die Referenzwerte für die Zuordnung zu einer Einkommenskategorie künftig nicht mehr indexiert werden. Sie werden, ausgehend von den seit dem 1. Juli 2025 geltenden Beträgen, auf den nächstgelegenen 500 Euro Betrag aufgerundet, eingefroren. Durch die Indexierung der Gehälter bei gleichzeitiger Nichtindexierung der Referenzwerte verschieben sich folglich künftig schrittweise die Zuordnungen in höhere Einkommensstufen, sodass progressiv eine Erhöhung der Kostenbeteiligung erzielt wird.
Auch sollen Familien mit höheren Einkommen stärker als bislang an den Betreuungskosten partizipieren. Ab einem Einkommen von 115.000,00 Euro wird die Tagespauschale zusätzlich zu der vorgenannten Erhöhung um 1,53 Euro um weitere 0,96 Euro im Basisbetrag angehoben (d.h. insgesamt eine Erhöhung um 5,18 Euro statt um 3,18 Euro für eine Ganztagsbetreuung) und es wird eine zusätzliche Einkommensstufe von 200.000,00 Euro als neue Höchststufe eingefügt (Abänderung der Anlage des Erlasses).
Die Definition der Langzeitbetreuung von „zehn Stunden oder mehr“ wird auf „neun Stunden oder mehr“ angepasst. Einerseits trägt dies den Öffnungszeiten der kollektiven Betreuungsformen Rechnung, die gemäß Erlass nur zehn Stunden am Tag geöffnet sind und eine Langzeitbetreuung im bisherigen Modell somit in der Realität kaum vorkam und demnach nur bei Kinderbetreuern in Heimarbeit oder konventionierten Tagesmüttern möglich war. Die kollektive Betreuungsform der Mini-Kinderkrippe der VoG Bambuschkitz bildet eine Ausnahme, da sie täglich 12 Stunden geöffnet ist. Andererseits ist zu erwarten, dass Eltern künftig die zehnte Stunde nur dann buchen, wenn sie diese auch wirklich benötigen. Dies ermöglicht den Dienstleistern eine bessere Personalplanung und einen besseren Personaleinsatz in den Randzeiten (Abänderung von Artikel 80 und 97 des Erlasses). Gleichzeitig werden die Prozentsätze der Tagespauschale für Halbtags- und Dritteltagsbetreuungen auf 70 beziehungsweise 50 Prozent (letzteres in der außerschulischen Betreuung bei Kinderbetreuern in Heimarbeit oder konventionierten Tagesmüttern des ZKB) angehoben. Hiermit soll neben der Berücksichtigung der Essenskosten der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die verbleibenden Betreuungszeiten an diesen Tagen kaum nachgefragt werden und so insbesondere an den Nachmittagen Betreuungskapazitäten ungenutzt bleiben, während gleichzeitig die Kosten für die Dienstleister bestehen bleiben (Abänderung von Artikel 82 §2 des Erlasses). Derselbe Artikel regelt ebenfalls die Bedingungen, die die Erziehungsberechtigten für eine ermäßigte Kostenbeteiligung erfüllen müssen wie auch die Höhe dieser Ermäßigung. Dieser Artikel wird dahingehend angepasst, dass künftig ausschließlich Erziehungsberechtigten von Kindern mit einer Beeinträchtigung für dieses Kind sowie Haushalten mit mindestens zwei Kindern unter drei Jahren (d.h. zwei Kleinkinder) bis zum Vollenden des dritten Lebensjahres eines dieser Kinder eine Ermäßigung gewährt wird. Sie zahlen wie bislang 70 Prozent der Kostenbeteiligung.
Die außerschulische Betreuung des ZKB beinhaltet an warmes Mittagessen, wenn die nachschulische Betreuung um die Mittagszeit startet. Analog zur Kleinkindbetreuung und zu den anderen Schultagen in der Schule wird die Kostenbeteiligung an diesem Tag um die Kosten des Mittagsessens erhöht. Der Preis entspricht dem Preis, den das ZKB für das warme Mittagessen zahlen muss. Hierbei handelt es sich um den im Gemeinschaftsunterrichtswesen anwendbaren Tarif für ein „Menü Primar 4-6“ (Abänderung von Artikel 119.2 des Erlasses).
Gleichzeitig wird der Zeitpunkt der jährlichen Neuberechnung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten, sowie der Zeitpunkt der gemäß Artikel 10 des Erlasses vorzunehmenden Indexierungen dauerhaft auf den 1. September verschoben. Dies gibt den Eltern mehr Zeit, die entsprechenden Unterlagen bereitzustellen, und vermeidet, dass für Kleinkinder, die nach den Sommerferien den Kindergarten besuchen, für die Sommermonate eine Neuberechnung erfolgen muss. Der Zeitpunkt der Neuberechnung der Kostenbeteiligung stimmt künftig somit mit dem Start des Schuljahres und der Angleichung der Familienleistungen überein. Für 2026 werden die bis zum 30. Juni geltenden Tarife bis zum 31. August verlängert (Abänderung von Artikel 83 §3 des Erlasses). Aus Gründen der inhaltlichen Kohärenz wirkt sich die zeitliche Verschiebung auf den 1. September ebenfalls darauf aus, welche Steuerbescheide für neue Betreuungen zwischen zwei planmäßigen Neuberechnungen heranzuziehen sind (Abänderung von Artikel 83 §2 Absatz 1 des Erlasses).
Zukünftig werden zudem nicht mehr die zwei höchsten Einkommen des Haushaltes berücksichtigt, sondern die der Erziehungsberechtigten. Dies entspricht bereits jetzt überwiegend der Realität, die aktuelle Formulierung führt aber beispielsweise in Fällen intergenerationellen Wohnens gegebenenfalls zu Unverständnis auf Seiten der Antragssteller. Wenn die Eltern getrennt sind, so wird das Einkommen des Antragsstellers und wenn vorhanden, einer weiteren volljährigen Person berücksichtigt. Lebt mehr als eine weitere volljährige Person im Haushalt, wird neben dem Einkommen des Antragstellers das höchste Einkommen dieser Personen berücksichtigt (Anpassung von Artikel 83 §1 des Erlasses).
Korrektur von Fehlentwicklungen bei der Inanspruchnahme der Kinderbetreuung
Die bestehenden Regelungen setzen verstärkt auf das Verantwortungsgefühl der Erziehungsberechtigten. Auch wenn dieser Ansatz durch eine breite Mehrheit der Erziehungsberechtigten gelebt wird, lassen die Rückmeldungen der Dienstleister auch Rückschlüsse auf Fehlentwicklungen zu. Zentral stehen hierbei das Ausnutzen von Lücken im Rechtstext, die fehlende Wertschätzung für die Arbeit der Kinderbetreuer und der Dienstleister sowie das Ausbleiben von Konsequenzen bei Fehlverhalten. Dieses Verhalten von Wenigen wirkt sich allerdings auf nahezu alle Erziehungsberechtigten aus, da es die Verfügbarkeit und die Organisation der Betreuung für alle beeinflusst. Den Dienstleistern fehlt ein Instrument, um wirksam gegenzusteuern.
Es ist dienstleisterübergreifend zu beobachten, dass sich sowohl in der Kleinkindbetreuung als auch in der außerschulischen Betreuung Situationen häufen, wie die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten des Standortes oder die Nichteinhaltung des Betreuungsstundenplans (z.B. unangekündigte Anwesenheit oder Abwesenheit eines Kindes, zu spätes Abholen), die die Organisation und Qualität der Kinderbetreuung maßgeblich negativ beeinflussen, da diese das Bereithalten von überzähligen Ressourcen oder das Entstehen von (durch Schließungstage abzubauenden) Überstunden zu Lasten aller Eltern und Kinder zur Folge haben. Den Dienstleistern wird künftig durch Artikel 82 §3, Artikel 119.2 §1 Absatz 3 und Artikel 119.3 §1 Absatz 2 des Erlasses die Möglichkeit gegeben, solches Verhalten einzelner Erziehungsberechtigten durch Vertragsstrafen zu sanktionieren, administrativ (z.B. durch die Aussetzung oder Aufhebung des Betreuungsvertrages) wie auch finanziell (z.B. durch eine Strafzahlung). Die Dienstleister müssen hierzu ein vom Minister zu genehmigendes Konzept erstellen und erhalten hierdurch die Möglichkeit, ausgehend von den bisherigen Erfahrungen situative Lösungen zu erarbeiten. Nach Genehmigung wird die ausgearbeitete Regelung Teil des Betreuungsvertrags.
Auch muss der Umgang mit Krankheitstagen der Kinder angepasst werden. So gilt es, der deutlichen Steigerung der eintägigen Abwesenheiten entgegenzuwirken, die das aktuelle Modell der Kostenlosigkeit am ersten Tag einer durch Krankheit begründeten Abwesenheit (ohne Attest) bewirkte. De facto werden eintägige Abwesenheiten meist als „krankheitsbedingt“ beim Dienstleister gemeldet. Allerdings soll das Entgegenwirken nicht zu einer weiteren Belastung der behandelnden Ärzte durch medizinisch nicht notwendige Arzttermine führen. Angelehnt an die Regelungen, die die meisten selbstständigen Tagesmütter/-väter aktuell bereits anwenden, werden die Artikel 85, 119.2 und 119.3 des Erlasses dahingehend angepasst, dass die Kostenbeteiligung nur noch für den Zeitraum der Krankschreibung des Kindes entfällt, der sieben aufeinanderfolgende Kalendertage überschreitet. Erst ab dem achten Kalendertag einer Krankschreibung mit Attest entfällt künftig die Kostenbeteiligung. Die ersten sieben Tage der ärztlichen Krankschreibung bleiben auch bei Vorlage eines Attestes kostenpflichtig.
Seit der Einführung der reformierten Kostenbeteiligung häuften sich unentschuldigte Abwesenheiten der nutznießenden Kinder/Erziehungsberechtigten. Hier ist als Ursache neben der vorgenannten Krankheitsregelung insbesondere die Kostenlosigkeit der Kinderbetreuung in gewissen Situationen zu nennen. Eine kostenlose Dienstleistung zu buchen, aber letztlich doch nicht in Anspruch zu nehmen, verknappt die Ressourcen und trägt dazu bei, dass Plätze ungenutzt bleiben, während für andere Kinder kein Betreuungsplatz mehr verfügbar ist. Folglich wird künftig die Kostenlosigkeit sowohl in der Kleinkindbetreuung (Abänderung der Anlage des Erlasses) als auch in der außerschulischen Betreuung abgeschafft. Lediglich die Kostenlosigkeit der Kleinkindbetreuung, um eine in Anwendung des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz im Rahmen eines Jugendhilfevertrags vereinbarte oder durch den Jugendrichter oder das Jugendgericht angeordnete Jugendhilfemaßnahme umzusetzen, wird für den Zeitraum der Maßnahme beibehalten. Die Kleinkindbetreuung erfüllt in diesem Fall auch eine wichtige Funktion der Stabilisierung, Unterstützung und Normalisierung für das betreute Kind. Da die Jugendhilfe die Kosten für diese Betreuung in Anwendung des Dekretes vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz übernehmen müsste, dient hier die Beibehaltung der Kostenlosigkeit auch dem Zweck, den administrativen Aufwand der Verrechnungen zwischen Behörden zu vermeiden (Abänderung von Artikel 83 §5 Erlasses).
Gleichzeitig wird in der außerschulischen Betreuung an Schultagen das bereits sonst (in der Kleinkindbetreuung sowie an Konferenztagen und in der Ferienbetreuung) geltende Prinzip „gezahlt wie geplant“ eingeführt, wodurch Erziehungsberechtigte mindestens die Kostenbeteiligung für den Zeitraum zahlen müssen, für die sie einen Betreuungsplatz buchen (Abänderung von Artikel 119.2 des Erlasses). Letztere Regelung tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, da hierfür umfangreiche Anpassungen der Verwaltungssoftware erfolgen müssen.
Im Anschluss an die erste Lesung wurde das Gutachten des Staatsrats und das Gutachten der Datenschutzbehörde angefragt. Auf die Bemerkungen des Staatsrats und der Datenschutzbehörde wird unter Nummer 4 genauer eingegangen.
Zudem wurde präzisiert, dass die neuen Regeln auch auf bereits laufende Betreuungsverträge anwendbar sind, insofern die Betreuungsleistungen nach Inkrafttreten der betroffenen Regelung(en) stattfinden. Bezüglich der zu zahlenden Kostenbeteiligung der Eltern hat dies zur Konsequenz, dass der Zeitpunkt der Neuberechnung für bestehende Betreuungsverträge auf den 1. September 2026 verschoben wird und zum Zeitpunkt der Neuberechnung am 1. September 2026 die neuen Tarife anwendbar sind.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Das ZKB nahm 2024 insgesamt 688.000,00 Euro an Elternbeteiligung in der Kleinkindbetreuung ein. Ausgehend von einer gleichmäßigen Verteilung der Betreuungseinheiten und unter Beibehaltung der prozentualen Verteilung der Erziehungsberechtigten über die verschiedenen Einkommensstufen, werden die Mehreinnahmen aufgrund der Anpassung der Tarifstruktur in der Kleinkindbetreuung insgesamt auf rund 225.000,00 Euro geschätzt. Bei den zwei anderen Dienstleistern (VoG Kleinkinder Ostbelgien und VoG Bambuschkitz) ist aufgrund ihrer Größe eine Hochrechnung wenig repräsentativ. Es ist davon auszugehen, dass diese ebenfalls Mehreinnahmen generieren werden.
Die Nichtindexierung der Referenzbeträge des Einkommens in der Kleinkindbetreuung hat ebenfalls eine Steigerung der Einnahmen in Höhe der Indexentwicklung zur Folge. In Bezug auf die Krankheitstage und weitere Abwesenheitstage liegen keine auswertbaren Daten vor, die eine Schätzung der zusätzlichen Einnahmen ermöglichen.
Das ZKB leistete in der außerschulischen Betreuung im Kalenderjahr 2025 rund 110.000 (erste bzw. einzige) künftig kostenpflichtige Betreuungsstunden an Schultagen (ohne Konferenztage) (aktueller Stundensatz 1,06 Euro). Zuzüglich der Einnahmen aufgrund der warmen Mahlzeit an Schultagen (durchschnittlich 577 Mahlzeiten pro Woche zu 2,50 Euro) können Mehreinnahmen in Höhe von rund 165.000,00 Euro für die außerschulische Betreuung an Schultagen geschätzt werden (zum Vergleich: 2024 nahm das ZKB 151.500€ an Kostenbeteiligung für die AUBE-Jahresbetreuung, einschließlich der Konferenztage ein).
4. Gutachten:
Das Gutachten Nr. 79.081/16 des Staatsrates vom 20. April 2026 liegt vor. In seinem Gutachten macht der Staatsrat folgende Bemerkungen:
- In Bezug auf die Rechtsgrundlagen ist der Staatsrat der Ansicht, dass es eine ausreichende Rechtsgrundlage für den vorgelegten Erlassvorentwurf im Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung gibt. Allerdings müsse die Präambel des Erlasses ausgeweitet werden (Bemerkungen Nr. 3.2, 3.3 und 5). Diesem Kommentar wurde Rechnung getragen. Die Präambel wurde angepasst.
- Zudem merkt der Staatsrat an (Bemerkung Nr. 6.3), dass der im entworfenen Artikel 82 §3 und in den entworfenen Artikeln 119.2 §1 Absatz 3 und 119.3 §1 Absatz 2, die auf Artikel 82 §3 verweisen, genutzte Begriff „vertragliche Sanktionen“ zu Missverständnissen führen könne, da der Begriff „Verwaltungssanktionen“ in der Rechtsterminologie eine eigenständige Bedeutung habe. Es gehe deshalb nicht klar aus dem Artikel hervor, dass die Regelung nicht als Ermächtigung der Dienstleister verstanden werden darf, einseitig administrative und finanzielle Sanktionen zu verhängen. Tatsächlich ist beabsichtigt, die Dienstleister bei der Ausarbeitung vertraglicher Klauseln zu unterstützen, die Sanktionen bei Nichteinhaltung von Vereinbarungen in einem Betreuungsvertrag zwischen Erziehungsberechtigten und Dienstleistern vorsehen. Die entworfene Bestimmung bezieht sich also im Wesentlichen auf vertragliche Sanktionen oder Vertragsstrafen, die nach Genehmigung der Ministerin in den Betreuungsvertrag aufgenommen werden sollen. Zusätzlich empfahl der Staatsrat, die genaue Art der Genehmigung des Entwurfs durch den zuständigen Minister zu präzisieren. Wenn beabsichtigt sei, dass die betroffenen Dienstleister solche Sanktionen erst dann rechtswirksam in den Betreuungsvertrag aufnehmen können, nachdem der Minister den ihm vorgelegten Entwurf genehmigt habe, solle dies auch im Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmung entsprechend zum Ausdruck gebracht werden. Die beiden Bemerkungen wurden berücksichtigt und der Begriff „vertragliche Sanktionen“ wurde durch den Begriff „Vertragsstrafen“ ersetzt. Zudem wurde präzisiert, dass das Konzept erst nach Genehmigung durch den Minister in den Betreuungsvertrag aufgenommen werden kann.
- Zu guter Letzt machte der Staatsrat eine Bemerkung (Nr. 8) zum verzögerten Inkrafttreten von Artikel 8 Nummer 4 des Vorentwurfs, welches sich aus technischen Gründen aufdrängt. Artikel 8 Absatz 4 des Erlassvorentwurfs erhöht unter anderem die Anzahl der nachgewiesenen Krankheitstage, die erforderlich sind, bevor keine Tagespauschale mehr zu zahlen ist. Der Staatsrat ist der Ansicht, dass die o.e. technischen Gegebenheiten zwar rechtfertigen können, dass die Einführung einer spezifischen Regelung für die Kostenerstattung bei krankheitsbedingter Abwesenheit für die Standorte der außerschulischen Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, jedoch nicht zwingendermaßen rechtfertigen, dass diese Regelung in der Kleinkindbetreuung und der außerschulischen Betreuung an Ferientagen und pädagogischen Konferenztagen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft tritt. Dieses frühere Inkrafttreten müsse begründet werden. Diesbezüglich muss daran erinnert werden, dass für Standorte der außerschulischen Betreuung zum jetzigen Zeitpunkt auch das System „bezahlt wie geplant“ aus Gründen der technischen Voraussetzungen noch nicht gilt, wohingegen dieses System sowohl in der Kleinkindbetreuung als auch in der AUBE an Ferien- und Konferenztagen sehr wohl gilt. Die Einführung der oben beschriebenen Regelung in Bezug auf die krankheitsbedingten Abwesenheiten könnte zwar zeitgleich mit der Einführung dieses Systems für die Kleinkindbetreuung und die AUBE an Ferien- und Konferenztagen erfolgen, ist allerdings nichts aussagend, so lange in der regulären AUBE weiterhin nur die effektiven Anwesenheiten bezahlt werden. In diesem Sinne wird das verzögerte Inkrafttreten für den vollständigen Artikel 8 Nummer 4 des Erlassvorentwurfs beibehalten.
Das Gutachten Nr. 83/2026 der Datenschutzbehörde vom 29. April 2026 liegt vor. Die Datenschutzbehörde gibt eine positive Begutachtung zum vorgelegten Erlassvorentwurf ab, hat jedoch folgende allgemeinen Anmerkungen:
- Die Datenschutzbehörde stellt die in Artikel 15.2 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung vorgesehene Aufbewahrungsfrist vom zehn Jahren in Frage und rät zu einer Neubewertung dieser Aufbewahrungsfrist. (Bemerkungen Nr. 11 und 12). Die Textautoren nehmen diese Bemerkung zur Kenntnis und werden die Aufbewahrungsfristen im Rahmen der anstehenden Neufassung der dekretalen Grundlage im Bereich der Kinderbetreuung erneut evaluieren.
- Zudem erinnert die Datenschutzbehörde in Zusammenhang mit der Möglichkeit des Einreichens eines Konzepts zur Auferlegung finanzieller und/oder administrativer Verwaltungsstrafen an das Verbot der Subdelegation. Wie bereits im o.e. Staatsratsgutachten wiedergegeben, handelt es sich bei diesen Strafen um vertraglich vorgesehene Konsequenzen für die Nichteinhaltung der Bestimmungen der zwischen dem Dienst (Tagesmütterdienst, Kinderkrippe, Standort der außerschulischen Betreuung oder Co-Initiative für Kleinkindbetreuung) und den Erziehungsberechtigten abgeschlossenen Betreuungsverträge. Die Dienste legen die konkreten Inhalte ihrer Betreuungsverträge selbst fest; im Erlass finden sich diesbezüglich nur wenige Vorgaben. So unterliegt beispielsweise das Modell des Betreuungsvertrags im Rahmen des Anerkennungsverfahrens oder der Änderung der Anerkennung ebenfalls einer Genehmigungspflicht (Artikel 28, Artikel 37 § 1 Absatz 2 Nummer 15 und Artikel 43). Im Zuge der Ausarbeitung der Betreuungsverträge ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich, vertragliche Strafen bzw. Konsequenzen für die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verträge vorzusehen. Diese Möglichkeit wird durch die vorliegende Erlassanpassung lediglich explizit verdeutlicht. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass bei den Trägern Unsicherheiten hinsichtlich der Aufnahme solcher Bestimmungen bestehen. In diesem Sinne sollen die Träger, falls sie solche Sanktionen vorsehen möchten, zuvor ein Konzept vorlegen, das von der Ministerin genehmigt werden muss. So wird sichergestellt, dass die im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Vertrags alle wesentlichen Elemente enthalten und in der Praxis umsetzbar sind. Es handelt sich also keinesfalls um eine Subdelegation der Festlegung wesentlicher Elemente an den zuständigen Minister.
5. Rechtsgrundlage:
Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 15.1 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3