Sitzung vom 30. April 2026

Erlass der Regierung zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich Beschäftigung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich Beschäftigung.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit diesem Ausführungserlass werden die Ausführungsbestimmungen der folgenden Ausführungserlasse abgeändert:

  1. Königlicher Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;
  2. Erlass der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende;
  3. Erlass der Regierung vom 21. Dezember 2023 über die Vermittlung in ein Praktikum in Ausführung des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung;
  4. Erlass der Regierung vom 22. August 2024 zur Ausführung des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung.

Kapitel 1 - Erläuterungen zu den Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Artikel 1 des Entwurfs)

Artikel 36quater §1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 legt die Bedingungen zum Erhalt der Praktikumsunterstützung („allocation de stage“), die eine Person während des Einstiegspraktikum (EPU) beziehen kann, fest.

Dem gegenüber stehen die Artikel 42-47 des Erlasses vom 13.12.2018 über Berufsausbildungen für Arbeitssuchende, die den Rahmen und die Zugangsbedingungen des Einstiegspraktikums festlegen.

Aktuell müssen jugendliche Arbeitsuchende in der Berufseingliederungszeit sein, um ein Einstiegspraktikum (EPU) beginnen zu können. Die föderale Regierung hat mit dem Programmgesetz vom 18. Juli 2025 die Berufseingliederungszeit von 12 auf 6 Monate verkürzt.  Die Personen können demnach schon nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit ihr Anrecht auf Berufseingliederungsgeld eröffnen und würden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bedingungen des EPU erfüllen.

Um trotz der föderalen Anpassungen, möglichst vielen Jugendlichen ein EPU zu ermöglichen, sind Anpassungen im Artikel 36quater des KE 25.11.1991 und in den Artikeln 42 und 43 des Erlasses vom 13.12.2018 notwendig.

Die Praktikumsunterstützung ist als Entschädigung während des EPU für die Jugendlichen gedacht, die noch keine andere Entschädigung erhalten. Im Erlass vom 13.12.2018 wird die Zielgruppe der Jugendlichen unter anderem für die Personen, die Berufs-eingliederungsgeld beziehen, geöffnet. Durch die Anpassung des Artikels 36quater Nummer 4 wird festgelegt, dass kein Anrecht auf die Praktikumsunterstützung besteht, wenn bereits zu Beginn des Einstiegspraktikums das Anrecht auf Berufseingliederungs-geld besteht.

Zudem wird die Bestimmung aufgehoben, dass ein Jugendlicher das EPU zwischen dem 76. – 310. Tag der Berufseingliederungszeit beginnen muss.  Diese Zeitvorgabe ist aufgrund der föderalen Verkürzung der Berufseingliederungszeit und der Anpassung der Zielgruppen obsolet.

Kapitel 2 - Erläuterungen zu den Abänderungen des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende (Artikel 2 bis 29 des Entwurfs)

In diesem Erlass werden die Artikel 1, 5, 12, 15 bis 23, 25, 27 bis 34 und 42 bis 44 abgeändert. Zudem werden vier Artikel eingefügt (Artikel 14.1, 14.2, 20.2 und 44.1).  Die Abänderungen erfolgen überwiegend aufgrund von juristischen oder legistischen Bedarfen. 

Eine Ausnahme dazu bilden die Artikel zur Ausweitung der Fahrtkostenentschädigung. 

Abänderung des Artikels 1 (Artikel 2 des Entwurfs):

Das Referat, das die Vermittlungsarbeit in der Dienststelle ausübte, wird nun organisatorisch dem Arbeitsamt zugeordnet.  Somit besteht keine Notwendigkeit mehr, die Dienststelle als Vermittlungsdienst mit den dazu einhergehenden Verpflichtungen zu erhalten. 

Abänderung des Artikels 5 (Artikel 3 des Entwurfs):

Der Artikel verwies bisher auf die einzelnen Freistellungsartikel. Durch die Zusammenführung der verschiedenen Freistellungsartikel, die ebenfalls über den vorliegenden Abänderungserlass geschieht, müssen die Verweise entsprechend angepasst werden.

Abänderung des Artikels 12 (Artikel 4 des Entwurfs) und des Artikels 17 (Artikel 8 des Entwurfs):

Die vorliegende Abänderung präzisiert die Pflichten des Kursteilnehmers, der während einer Berufsausbildung aufgrund von Krankheit oder Unfall abwesend ist, sowie die Auswirkungen der Nichteinhaltung dieser Pflichten.

Zudem wird vorgesehen, dass die Aussetzung des Berufsausbildungsvertrags bereits nach einer Woche Unterbrechung erfolgt, statt wie bisher nach zwei Wochen. Die Aussetzung des Vertrags hat zur Folge, dass das Arbeitsamt für die Dauer der Aussetzung keine Prämie und Fahrtkostenentschädigung zahlt.

Einfügung eines neuen Abschnittes 5 in das Kapitel 2 – Artikel 14.1 und 14.2 (Artikel 5 des Entwurfs)

Diese Bestimmungen werden in den Erlass eingefügt, um eine Absicherung für die Durchführung der praktischen Arbeiten im Rahmen von Berufsausbildungen zu schaffen.

Die beiden Artikel sehen vor, dass der Minister zur Durchführung dieser Arbeiten eine Vereinbarung mit den öffentlichen Einrichtungen abschließt. Diesbezüglich wird auf die Definition der Behörde nach dem Dekret vom 21. Februar 2022 zur Festlegung verschiedener Instrumente des Informations- und Beschwerdemanagements in der Deutschsprachigen Gemeinschaft verwiesen.

Im Erlass werden die Angaben aufgelistet, die die Vereinbarung mindestens enthalten muss. Zusätzlich kann ein Lastenheft erstellt werden, das die technischen Details zur Ausführung beinhaltet.

Der Umfang der Arbeiten wird auf einen maximalen Wert von 20.000 € veranschlagt. Im Jahr 2013 hatte das Arbeitsamt in seinem internen Regelwerk eine maximale Gesamtkostenhöhe von 15.000 € festgelegt. Die Kostenschätzung für ein Projekt wurde anhand eines Referenzlohns für einen Facharbeiter erstellt.  Hier wurde ein gleicher Richtwert vorgesehen, der nach Indexierung rund 20.000 € beträgt. Zusätzlich wird eine Ermächtigung an den Minister eingefügt, der diesen Betrag anpassen kann.

Abänderung der Artikel 15-20, und 20.1, sowie des neuen Artikels 20.2 (Artikel 6 bis 13 des Entwurfs)

Diese Abänderungen haben als Ziel, das Anrecht auf die Fahrtkostenentschädigung für alle Teilnehmer zu ermöglichen, die einer Berufsausbildung folgen, insofern diese mindestens 20 Stunden pro Woche oder mindestens 4 Wochen dauert oder die einer Vorschalt- und Integrationsmaßnahme folgen. Der Teilnehmer darf für diese Berufsausbildung nicht bereits eine andere Entschädigung erhalten haben.

Abänderung des Artikels 21 (Artikel 14 des Entwurfs):

Hierbei handelt es sich um eine Verweisanpassung. Der Artikel verwies bisher auf die einzelnen Freistellungsartikel. Durch die Zusammenführung der verschiedenen Freistellungsartikel, die ebenfalls über den vorliegenden Abänderungserlass geschieht, müssen auch hier die Verweise entsprechend angepasst werden.

Abänderung des Artikels 22 und Aufhebung des Artikels 23 (Artikel 15 und 16 des Entwurfs):

In Artikel 22 werden zwei neue Absätze (3 und 4) eingefügt, die bisher in Artikel 23 des Erlasses standen. Artikel 23 legte die allgemeinen Freistellungsbedingungen fest. Artikel 23 wird aufgehoben. Die noch gültigen Inhalte werden in die anderen Artikel integriert.

Abänderung des Artikels 25 (Artikel 17 des Entwurfs):

Mit der Begrenzung des Arbeitslosengeldes auf ein bzw. maximal zwei Jahre sowie des Berufseingliederungsgeldes auf ein Jahr wird in manchen Fällen nicht mehr der ganze Zeitraum der Berufsausbildung freigestellt. Da nur entschädigte Arbeitsuchende freigestellt werden können, endet die Freistellung automatisch, wenn auch das Anrecht auf Arbeitslosengeld bzw. Berufseingliederungsgeld endet. In diesem Artikel wird dieses Ende verdeutlicht.

Abänderung des Artikels 27 (Artikel 18 des Entwurfs):

Bisher definierte Artikel 27 die Freistellung für Qualifizierungsmaßnahmen, Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen.  Es mussten nur die allgemeinen Freistellungskriterien gemäß Artikel 23 erfüllt sein. Genauso verhielt es sich für die Ausbildungsbeihilfen der Dienststelle (Artikel 30), Ausbildungen durch Arbeit (Artikel 32), das Praktikum aus einer Hand (Artikel 33 §1) und die europäischen Programme (Artikel 34).

Durch die Erlassanpassung werden all diese Freistellungen nun in Artikel 27 vereint.  Die Bedingungen zur Mindestdauer der Berufsausbildung sowie zur Durchführung aus Artikel 23 werden ebenfalls in den Artikel 27 integriert.

Zudem wird nochmal präzisiert, dass die Person zur Berufsausbildung zugelassen sein muss, ehe sie freigestellt werden kann.  

Das Referat, das die Vermittlungsarbeit in der Dienststelle ausübte, wird nun organisatorisch dem Arbeitsamt zugeordnet. Daher wird im abgeänderten Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c) und d) nicht mehr auf die Dienststelle verwiesen.  

Abänderung des Artikels 28 (Artikel 19 des Entwurfs):

Durch die Erlassanpassung wird präzisiert, dass die Person zur Berufsausbildung zugelassen sein muss, ehe sie freigestellt werden kann.

Paragraf 3 Nummer 5 legte fest, dass der entschädigte Arbeitsuchende in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Freistellung mindestens 3 Monate als unbeschäftigter Arbeitsuchender eingetragen sein musste. Der Paragraf 3 Nummer 5 wird aufgehoben, damit die Personen schneller freigestellt werden können, da sie in vielen Fällen nicht mehr für die gesamte Dauer ihres Studiums Arbeitslosengeld beziehen.

Abänderung des Artikels 29 (Artikel 20 des Entwurfs):

Über diese Anpassung wird präzisiert, dass die Person zur Berufsausbildung zugelassen sein muss, ehe sie freigestellt werden kann.

Aufhebung der Artikels 30, 32 und 34 (Artikel 21, 23 und 25 des Entwurfs):

Diese Freistellungen werden in Artikel 27 integriert. Die Artikel 30, 32 und 34 sind nun nicht mehr erforderlich.

Abänderung des Artikels 31 (Artikel 22 des Entwurfs):

Die Nummer 1 und 2 des Artikels waren bisher Teil der «allgemeinen Freistellungsbedingungen» gemäß Artikel 23.  Da das Kapitel neu strukturiert wird, werden diese Bedingungen jetzt in diesem Artikel aufgeführt. Zudem wird präzisiert, dass die Person zur Berufsausbildung zugelassen sein muss, ehe sie freigestellt werden kann.

Abänderung des Artikels 33 (Artikel 24 des Entwurfs):

Durch die Erlassanpassung wird die Freistellung für das Praktikum in Artikel 27 integriert.  Zudem wird im Titel sowie in Absatz 1 Nummer 3 präzisiert, dass es sich bei der Freistellung gemäß Artikel 33 um betriebliche Praktika im Ausland handelt.

Abänderung des Artikels 42 (Artikel 26 des Entwurfs):

Die föderale Regierung hat mit dem Programmgesetz vom 18. Juli 2025 die Berufseingliederungszeit von 12 auf 6 Monate verkürzt. Die Personen können demnach schon nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit ihr Anrecht auf Berufseingliederungsgeld eröffnen. Um möglichst vielen Jugendlichen auch zukünftig ein EPU anbieten zu können, ist die Erlassanpassung erforderlich.

Neben den Jugendlichen in der Berufseingliederungszeit kommen künftig auch Jugendliche, die Berufseingliederungsgeld beziehen für ein EPU in Frage. Da sich das EPU an Schulabgänger richtet, ist für beide Personengruppen vorgesehen, dass sie höchstens über das Abitur verfügen und keinen Gesellenabschluss haben.

Daneben wird ein EPU für niedrigqualifizierte (kein Abitur, kein Geselle) Personen möglich sein, die höchstens 25 Jahre alt sind, kein Arbeitslosengeld beziehen und seit höchstens 18 Monaten beim Arbeitsamt eingetragen sind.

Aufhebung des Artikels 43 (Artikel 27 des Entwurfs):

Mit der Aufhebung dieses Artikels wird das EPU ab dem Tag der Eintragung möglich sein. Diese Änderung ist aufgrund der Verkürzung der Berufseingliederungszeit und der Anpassung der Zielgruppe notwendig.

Anpassung des Artikels 44 (Artikel 28 des Entwurfs):

Die Bestimmungen bzgl. der Aussetzung des Vertrags werden auf das Einstiegspraktikum anwendbar gemacht.

Neuer Artikel 44.1 (Artikel 29 des Entwurfs):

Der Artikel präzisiert, welche Entschädigungen der Arbeitsuchende, der an einem Einstiegspraktikum teilnimmt, vom Praktikumsgeber erhält. Diese Entschädigung wird zusätzlich zu der im Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 festgehaltenen Entschädigung gezahlt.

Kapitel 3 - Erläuterungen zu den Abänderungen des Erlasses der Regierung vom 21. Dezember 2023 über die Vermittlung in ein Praktikum in Ausführung des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung

Abänderung der Artikel 1 und 4 (Artikel 30 und 31 des Entwurfs):

In diesen Artikeln wird die Dienststelle als Vermittlungsdienst erwähnt. Das Referat, das die Vermittlungsarbeit in der Dienststelle ausübte, wird nun organisatorisch dem Arbeitsamt zugeordnet. Somit besteht keine Notwendigkeit mehr, die Dienststelle als Vermittlungsdienst zu erwähnen.

Abänderung des Artikels 5 (Artikel 32 des Entwurfs):

Der Artikel 5 wird abgeändert. Der Artikel präzisiert die Pflichten des Praktikanten, der während des Praktikums aufgrund von Krankheit oder Unfall abwesend ist; sowie die Auswirkungen der Nichteinhaltung dieser Pflichten.

Zudem wird vorgesehen, dass die Aussetzung des Praktikumsvertrags bereits nach einer Woche Unterbrechung erfolgt, statt wie bisher nach zwei Wochen. Die Aussetzung des Vertrags hat zur Folge, dass das Arbeitsamt für die Dauer der Aussetzung keine Praktikumsentschädigung und Fahrtkostenentschädigung zahlt.

Abänderung des Artikels 7 (Artikel 33 des Entwurfs):

Dieser Artikel präzisiert nun, dass die Abänderung der Arbeitszeitregelung des Praktikanten einer vorherigen Absprache mit dem zuständigen Referenzberater oder Arbeitsberater bedarf. Sie setzt sein Einverständnis sowie das Einverständnis des Praktikanten und des Praktikumsgebers voraus.

Abänderung des Artikels 11 (Artikel 34 des Entwurfs):

Die Fahrtkostenentschädigung wird für alle Praktikanten ermöglicht, die einem Praktikum folgen, das mindestens 20 Stunden pro Woche oder mindestens 4 Wochen beträgt. Der Praktikant darf nicht bereits für dasselbe Praktikum eine andere Entschädigung erhalten haben.

Abänderung des Artikels 12 (Artikel 35 des Entwurfs):

Die Abänderung präzisiert die Pflichten des Praktikanten, der während des Praktikums abwesend ist, sowie die Auswirkungen der Nichteinhaltung dieser Pflichten.

Kapitel 4 - Erläuterungen zu den Abänderungen des Erlasses der Regierung vom 22. August 2024 zur Ausführung des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung

Abänderung des Artikels 2 (Artikel 36 des Entwurfs):

Der Absatz 3 des Artikels wird gestrichen, da der Wortlaut des Absatzes unterschiedlich interpretiert werden kann. Zudem bietet der Absatz keinen erkennbaren Mehrwert zu der Regel, die im Absatz 1 festgehalten wird, oder auch zu den Regeln des Dekretes vom 15. Oktober 2018 über die individuelle und öffentliche elektronische Kommunikation der Behörden des deutschen Sprachgebiets.

Auf Vorschlag der ausführenden Verwaltung wird zudem in diesem Artikel in Absatz 4 Nummer 3 von dem verpflichtenden postalischen Versand der Einladungen zu Beratungs-terminen abgesehen. Dies trägt zur Vereinfachung und Beschleunigung von Abläufen bei.

Abänderung des Artikels 3 (Artikel 37 des Entwurfs):

Artikel 3 §3 wird umformuliert, um die Lesbarkeit zu erhöhen. Die in der ersten Lesung vorgeschlagenen Abänderungen werden zurückgenommen, da sie nach Rücksprache mit der Verwaltung keinen praktischen Mehrwert haben.

Abänderung des Artikels 7 (Artikel 38 des Entwurfs):

Durch die vorgenommene Anpassung werden technische Präzisierungen vorgenommen. 

Abänderung des Artikels 11 (Artikel 39 des Entwurfs):

Es werden 4 Paragrafen (§§3-7) eingefügt, die den Zugang zu Begleit- und Vermittlungs-angeboten weiter regeln.

In Paragraf 3 wird festgehalten, dass eine sogenannte Artikel 60§7 Beschäftigungs-maßnahme nur mit Personen möglich ist, die sich in einer bedarfsgeleiteten Arbeitsvermittlung in Anwendung des Vermittlungsdekrets befinden, und nach Zustimmung durch den Referenzberater.

In Folge des Gutachtes des WSR und der Rückmeldung der ÖSHZ wird die Arbeitsvermittlung erst dann als aktiv bezeichnet, wenn es innerhalb der letzten 3 Monate einen Kontakt gab.

In Paragraf 4 wird festgehalten, dass das Arbeitsamt jährlich eine Liste der Begleit- und Vermittlungsangebote erarbeitet, die die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung voraussetzen.  

Das Vermittlungsdekret sieht den Grundsatz der Beraterkontinuität vor. Dies bedeutet, dass der Referenzberater auch bei einem Wechsel des Ersatzeinkommens während einer aktiven Begleitphase nicht wechselt. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Dekrets im Jahr 2023 trat dies strukturell beim Wechsel ins Arbeitslosengeld infolge einer Artikel-60§7-Maßnahme sowie in verschiedenen Einzelsituationen ein wie bspw. infolge einer Sanktion. Die föderale Reform zur Befristung des Arbeitslosengelds führt dazu, dass diese ursprünglich punktuelle Situation zu einer Regelsituation wird. Ende 2025 bilden die Bezieher von Arbeitslosengeld die größte Gruppe der Personen, die im Register der Arbeitsuchenden eingetragen sind. Durch die Befristung auf maximal 24 Monate werden ab 2026 – bis auf wenige Ausnahmen – Bezieher von Arbeitslosengeld sukzessive vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen und ggf. ins Eingliederungseinkommen wechseln. Aufgrund der Beraterkontinuität bleibt die sozialberufliche Begleitung dieser Kunden beim Arbeitsamt, während die leistungsbezogene Begleitung, die bisher von den Zahlstellen gewährleistet wurde, beim Wechsel ins Eingliederungseinkommen von den ÖSHZ wahrgenommen wird. Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen Kunden entsteht dadurch eine neue Regelsituation mit der sozialberuflichen Begleitung beim Arbeitsamt und der leistungsbezogenen Begleitung bei den ÖSHZ.

Durch die Paragrafen 5-6 werden verschiedene Regelungen zu Rollen und Abläufen der zuständigen Dienste im Fall einer Doppelbegleitung durch Arbeitsamt und ÖSHZ in verschiedenen Konstellationen vorgenommen.

Aufgrund der Rückmeldung der ÖSHZ wird ein Erörterungsgespräch in den Situationen vorgeschaltet, in denen eine Behörde den Eingliederungsweg der anderen Behörde ablehnt. 

Hinzufügen der Artikel 11.1 und 11.2 (Artikel 40 und 41 des Entwurfs):

Diese Artikel beinhalten die Präzisierung der Daten, die auf der Grundlage des Artikel 25 §3 des Dekrets vom 13. November 2023 über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungsförderung und der Arbeitsvermittlung mit Dritten ausgetauscht werden können.

Wie weiter oben beschrieben entsteht infolge der föderalen Arbeitslosengeldreform eine neue Regelsituation mit einer Doppelbegleitung durch Arbeitsamt und ÖSHZ. Durch diese Doppelzuständigkeit ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden unerlässlich. Dies kann nur gelingen, wenn die oft gleichzeitig zuständigen Behörden relevante Informationen austauschen können. Ein Nicht-Austausch von Informationen führt zu Fehlentscheidungen, unkoordinierten Angeboten und Ineffizienz. Ein Informations-austausch hingegen erleichtert die Erfüllung der gesetzlichen Aufträge der Behörden.

Das Arbeitsamt erfasst Daten, wenn diese für die berufliche Eingliederung und Arbeitsvermittlung relevant sind. Relevant sind dabei hier häufig nicht nur Daten der klassischen Erwerbsbiografie, sondern in vielen Begleitungen auch Daten, die besondere Lebensumstände oder Hemmnisse verdeutlichen. Diese Daten werden nur dann erfasst, wenn sie für die berufliche Eingliederung von Bedeutung sind.

Was relevant ist, kann von Person zu Person unterschiedlich sein. Bei der einen Person ist die Angabe zu einer Freizeitaktivität von Belang, etwa für die berufliche Orientierung („Autos restaurieren“), bei anderen Personen ist dieselbe Angabe aber ohne jegliche Relevanz, weil zum Beispiel eine berufliche Neuorientierung keine Fragestellung ist.

Artikel 25 des Dekrets vom 13. November 2023 über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungsförderung und der Arbeitsvermittlung ermöglicht die Zusammenarbeit mit öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen, die im Interesse der beruflichen Eingliederung des Nutzers Dienstleistungen anbieten. Im vorliegenden Artikel wird gemäß Artikel 25 §3 des vorgenannten Dekrets einerseits präzisiert, wer Informationen austauschen kann. Andererseits werden die Daten präzisiert, die ausgetauscht werden können. Präzisiert wird auch der bevorzugte Kanal des Datenaustausch.

Abänderung des Artikels 13 (Artikel 42 des Entwurfs):

In Artikel 13 wird ein Paragraf 3 zur Möglichkeit der Einstellung der sozialberuflichen Begleitung von Arbeitsuchenden nach 24 Monaten eingefügt, die kein Arbeitslosengeld mehr beziehen und deren Begleitbedarf auf Grundlage eines individuellen Orientierungsbeschlusses über die sozialberufliche Begleitung im Rahmen der verfügbaren Begleit- und Vermittlungsangebote der bedarfsgeleiteten Arbeitsvermittlung hinausgeht. 

Einführung eines neuen Artikels 16.1 (Artikel 43 des Entwurfs):

Durch diesen Artikel erhalten die ÖSHZ eine Jahrespauschale in Höhe von 250 EUR für alle aktiven Referenzberatungen, die sie gemäß den Vorgaben des Vermittlungsdekrets umsetzen.

Der WSR schlägt eine Indexierung dieses Betrags vor. Dies befürworten auch die ÖSHZ. Da die aktuelle Haushaltslage unsicher ist, wird der Artikel stattdessen um die Ermächtigung des Ministers ergänzt, den Betrag anzupassen.

Abänderung des Artikels 24 (Artikel 44 des Entwurfs):

Der Artikel 24 ändert die Bilanzierung der Suchbemühungen durch den Arbeitsberater ab. Er sieht vor, dass ein Arbeitsuchender so lange positiv bewertet wird, wie er nachweislich positiv an seinem beruflichen Eingliederungsweg arbeitet. Die positive Bewertung verliert jedoch ihre Gültigkeit, sobald aufgrund von Fehlverhalten eine reservierte Bilanzierung ausgesprochen wird.

Die Anpassung der Bilanzierung zielt darauf ab, schneller und einfacher aufgrund von vorab definierten Ereignissen bilanzieren zu können. Dies ist mit Blick auf die Befristung des Arbeitslosengeldes auf 12 bis 24 Monate eine notwendige Anpassung.  

Gleichzeitig bleibt im Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit die Pflicht bestehen, die Suchbemühungen in der Akte des Arbeitsuchenden zu dokumentieren. Dies geschieht zum Beispiel laufend über die Aktualisierung der beruflichen Aktionsvereinbarung.

Ersetzung des Artikels 25 (Artikel 45 des Entwurfs):

Ziel dieses Artikels ist es, dass Fehlverhalten innerhalb der Behörden möglichst einheitlich eingeordnet werden können. Zudem ist es wichtig, gewisse Standards in der Dokumentation der Ereignisse einzuhalten, um die ggf. erforderliche Gerichtsfestigkeit zu erwirken. Mit diesem Ziel erhält der Kontrolldienst die Aufgabe, die Ereignisse, die zu einer reservierten Bilanzierung führen, zu überprüfen und festzustellen.

Ordnet der Kontrolldienst das Ereignis als zulässiges Fehlverhalten ein und bezieht der Arbeitssuchende Sozialhilfe, dann informiert das Arbeitsamt das zuständige ÖSHZ über das Fehlverhalten. 

Ist der Arbeitsuchende ein Anwärter oder Empfängern von Arbeitslosengeld, überprüft der Kontrolldienst nach der Feststellung von einem zulässigen Fehlverhalten die Suchbemühungen gemäß den föderalen Regeln des Arbeitslosengeldes und spricht ggf. eine entsprechende Sanktion aus. Dies ist bereits in Artikel 47 des Dekretes entsprechend geregelt. 

Aufhebung der Artikel 26 und 27 (Artikel 46 und 47 des Entwurfs)

Die Artikel 26 und 27 sind aufgrund der neu formulierten Artikel 24 und 25 überflüssig und werden aufgehoben. 

Abänderung des Artikels 28 (Artikel 48 des Entwurfs):

Diese Abänderung sieht vor, dass eine Abwesenheit am gleichen Tag mitgeteilt und ein Beleg, insofern er vom Arbeitsamt verlangt wird, innerhalb von zwei Werktagen vorgelegt wird. Diese Abänderung trägt dem Gutachten des WSR Rechnung.

Artikel 49 des Entwurfs:

Diese Artikel legt fest, dass der Erlass am 1. Mai 2026 in Kraft tritt, mit Ausnahme der Artikel, die das Einstiegspraktikum und die damit verbundene Praktikumsunterstützung betreffen. Diese Artikel treten an einem Datum in Kraft, das vom Beschäftigungsminister festgelegt wird. Hintergrund ist eine notwendige Konzertierung mit dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) zur praktischen Umsetzung der im Erlass vorgesehenen Abänderungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Alle Maßnahmen in der Beschäftigungspolitik zur Abfederung der Auswirkungen der föderalen Arbeitsmarktreform, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, werden durch die Umwidmung von Mitteln innerhalb des gemäß der Haushaltssimulation vorgesehenen Beschäftigungsbudgets ermöglicht.

Die Kosten für die Ausweitung der Fahrkostenentschädigung für Arbeitsuchende, die eine Berufsausbildung oder ein Praktikum absolvieren, können auf 63.000 € pro Jahr geschätzt werden. Diese Schätzung basiert auf den effektiven Teilnehmerzahlen des Jahres 2024. Im Haushaltsjahr 2026 verringert sich dieser Betrag pro Rata in Funktion des Datums des Inkrafttretens. Die entsprechenden Mittel sind ab dem Jahr 2026 im Haushalt des Arbeitsamtes (OB 10 PR 01 ZW 12.11) vorgesehen.

Mit der Einführung einer Vergütung für Vermittlungsdienste entstehen Kosten in Höhe von etwa 187.000 Euro jährlich. Die entsprechenden Mittel sind ab dem Jahr 2026 im OB 30 PR 23 ZW 43.01 vorgesehen.

4. Gutachten:

Die gleichlautende Stellungnahme des föderalen Ministerrates wurde am 3. Februar 2026 angefragt. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt noch keine Stellungnahme vor.

Das Gutachten Nr. 78.878/17 des Staatsrates vom 11. März 2026 liegt vor. Der Staatsrat machte einige formaljuristische Bemerkungen, denen Rechnung getragen wurde.

Das Gutachtens Nr. 52/2026 der Datenschutzbehörde vom 23. März 2026 liegt vor. Die Datenschutzbehörde machte einige formaljuristische Bemerkungen, denen teilweise Rechnung getragen wurde.

Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft (WSR) vom 24. Februar 2026 liegt vor. Zu den Vorschlägen, die in diesem Gutachten gemacht werden, kann Folgendes festgehalten werden:

  • Der WSR regt an, in den entsprechenden Rechtstexten zu präzisieren, ob es sich um Kalender- oder Werktage handelt. Allgemein gilt, dass es sich dann, wenn nichts anderes vorgesehen ist, um Kalendertage handelt und dies demnach nicht zusätzlich präzisiert werden muss. In den Artikeln 4, 32 und 48 des Entwurfs wird hingegen präzisiert, dass es sich um eine Frist von zwei Werktagen handelt (statt wie im Vorentwurf vorgesehen, drei Kalendertage).
  • Der WSR schlägt vor, die Einreichung des Attests auch auf elektronischem Weg zuzulassen (Artikel 4 des Entwurfs). Dies ist bereits der Fall und erfordert keine zusätzliche Präzisierung im Erlass.
  • Bzgl. des Maximalbetrages von 20.000 € (Artikel 5 des Entwurfs) schlägt der WSR vor, eine Höchstgrenze auf Basis einer Stundenberechnung vorzusehen. Dies würde die Definition eines Stundensatzes sowie die Festlegung einer maximalen Stundenanzahl erfordern, wodurch der Artikel weniger leserlich würde. Zudem wird statt der vom WSR vorgeschlagenen Indexierung des Stundensatzes eine Delegation an den Minister für eine mögliche zukünftige Erhöhung des Maximalbetrags vorgesehen.
  • Bzgl. des Einstiegspraktikums (EPU) weist der WSR auf die Situation hin, in der ein Berufseingliederungsgeldempfänger (die durch Artikel 26 des Entwurfs Zugang zum EPU erhalten) im Laufe des EPU das Anrecht auf Berufs-eingliederungsgeld verliert. Er kann in diesem Fall keine Praktikums-unterstützung erhalten, da dieses Anrecht zu Beginn des EPU eröffnet wird. Die Arbeitnehmervertreter im WSR schlagen vor, die Bedingungen der Praktikumsunterstützung dahingehend abzuändern, dass im Falle des Verlustes des Berufseingliederungsgeldes im Laufe des EPU, im Anschluss die Praktikumsunterstützung gezahlt werden kann. Von diesem Vorschlag wird jedoch abgesehen, da die Situation vergleichbar ist wie die der anderen Berufsausbildungsteilnehmer, die im Laufe der Ausbildung ihr Anrecht auf Berufseingliederungsgeld oder Arbeitslosengeld verlieren, jedoch anschließend nicht auf eine weitere Entschädigung zurückgreifen können. Eine Ausweitung der Praktikumsunterstützung im Rahmen des EPU würde daher zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den anderen Berufsausbildungs-maßnahmen führen.
  • Die Arbeitnehmervertreter im WSR schlagen bzgl. Artikel 32 des Entwurfs vor, den Praktikumsvertrag im Falle einer urlaubsbedingten Betriebsschließung nicht auszusetzen, so dass für diesen Zeitraum die Praktikumsentschädigung gezahlt würde. Zurzeit erfolgt die Aussetzung, wenn die Unterbrechung des Praktikums den Zeitraum von zwei Wochen überschreitet. Der Entwurf sieht vor, diesen Zeitraum auf eine Woche zu kürzen, da die Zahlung einer Praktikums-entschädigung während der gesamten urlaubsbedingten Betriebsschließung (bei einem Praktikum von maximal 3 Monaten) nicht verhältnismäßig ist. Ziel der Praktikumsentschädigung ist es, erbrachte Arbeitsleistungen zu belohnen.
  • Der WSR empfiehlt in seinem Gutachten den Artikel 2 (Artikel 36 des Entwurfs) unverändert zu lassen. Die Regierung trägt diesem Vorschlag aus den folgenden Gründen nicht Rechnung:

Der Weg der Kommunikation sollte sich an die Fähigkeiten der Person richten. Der Postweg ist dabei heute häufig nicht mehr der geeignetste Weg. Oft wird telefonisch oder mündlich eingeladen und per E-Mail bestätigt. Ist jedoch eine Einladung per Post passend, so wird dies auch entsprechenden mit dem Arbeitsuchenden gehandhabt.

  • Der WSR bemängelt zu Artikel 39 des Vorentwurfs die Definition von aktiver Arbeitsvermittlung, die lediglich einen Termin in den letzten 6 Monaten erfordert. Der Entwurf sieht nun eine verkürzte Dauer vor.
  • Bezüglich des Artikels 43 des Vorentwurfs schlägt der WSR eine Indexierung der Pauschale vor. Da die Haushaltslage unsicher ist wird der Artikel stattdessen um die Ermächtigung des Ministers ergänzt, den Betrag anzupassen.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung. 
  • Dekret vom 13. November 2023 über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungsförderung und der Arbeitsvermittlung