Sitzung vom 30. April 2026
Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Jahre 2027-2032 für die VoG Anonyme Hilfe Raeren, Hubertusweg 26, 4730 Raeren
1. Beschlussfassung:
Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt in Anwendung von Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 ein günstiges Gutachten ab, der VoG Anonyme Hilfe Raeren, Hubertusweg 26 in 4730 Raeren für die Jahre 2027 bis 2032 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden zu erteilen.
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.
2. Erläuterungen:
Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugs-fähigkeit ausstellen können.
Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Dieser beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.
Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einem dieser Arbeitsfelder tätig sein.
Die VoG Anonyme Hilfe Raeren beantragte durch Schreiben vom 12. März 2026 beim Finanzminister eine Anerkennung der Spendenabzugsfähigkeit gemäß Artikel 145³³, § 1, Absatz 1, 1°, e, des Einkommensteuergesetzbuches.
Laut Art. 3 der Satzungen der VoG ist der Zweck der Vereinigung die anonyme, finanzielle Unterstützung von Personen oder Familien in der Pfarre Raeren, die in einer akuten oder andauernden finanziellen Notlage sind. Die VoG verfolgt das Ziel, gezielte und unmittelbare Hilfe zu leisten – unter der Voraussetzung, dass die unterstützte Person oder Familie nach Möglichkeit eigene Anstrengungen und Mittel einbringt. Dadurch soll Hilfe zur Selbsthilfe gefördert und die Eigenverantwortung gestärkt werden.
Die Anonyme Hilfe Raeren VoG möchte in der Großgemeinde Raeren diskret und anonym wirken. Die Organisation setzt sich dafür ein, Menschen schnell und unbürokratisch zu unterstützen. Besonders Familien und Kinder in Not erhalten finanzielle Hilfe – etwa für Nachhilfe, Klassenfahrten, Busfahrten, Ergotherapie oder Logopädie. Auch in schweren Krankheitsfällen, in denen öffentliche Gelder noch nicht verfügbar sind, springen wir gerne ein.
In enger Zusammenarbeit mit dem ÖSHZ steht die VoG den Betroffenen zudem beratend zur Seite. Ein besonderes Anliegen ist es, die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Menschen zu stärken.
Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sämtliche Unterstützung wird aus Spenden sowie aus dem Erlös eigener Aktionen finanziert – beispielsweise durch den Verkauf von Martinskarten oder die Teilnahme am Schwimmmarathon. Die finanzielle Unterstützung beläuft sich auf ca. 28.000 € im Jahr.
Mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung vom 12. März 2026 ist der Antrag formell in Ordnung.
Daher schlagen wir eine erneute Anerkennung für 4 weitere Jahre für den Zeitraum von 2027 - 2032 für die VoG Anonyme Hilfe Raeren vor.
Mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung vom 12. März 2026 ist der Antrag formell in Ordnung.
Aus diesen Gründen schlägt die Regierung für die VoG Anonyme Hilfe Raeren eine Verlängerung der Anerkennung für die Jahre 2027 bis 2032 vor.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es gibt keine finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Es sind keine Gutachten erforderlich.
5. Rechtsgrundlage:
- Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 104 Nummer 3 Buchstabe e
- Königlicher Erlass vom 10. April 1992 zur Ausführung des Einkommensteuer-gesetzbuches 1992, Art. 57 §1, Nummer 3