Sitzung vom 23. April 2026
Erteilung einer Vollmacht zur Unterzeichnung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits
1. Beschlussfassung:
Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in seinem Namen des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits.
Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.
2. Erläuterungen:
Inhalt
Ziel des vorliegenden Abkommens ist eine Modernisierung des seit 2000 bestehenden Abkommens mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten. Die Anpassungen sind notwendig, um den neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie den Fortschritten im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und Mexiko gerecht zu werden.
Angesichts der aktuellen Krisen besteht die dringende Notwendigkeit, gegenseitige vorteilhafte Verbindungen mit wichtigen Verbündeten, welche die gleichen Ziele verfolgen, zu stärken. Dadurch sollen u.a. die Energiewende beschleunigt, strategische Lieferketten gestärkt und die Versorgungsquellen diversifiziert werden.
- Bei vorliegendem Abkommen handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 10. Februar 2026 feststellte. Es werden teilweise Bereiche geregelt, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen, wie es bei solchen Abkommen zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und einem Drittstaat üblich ist.
- Damit das Abkommen unterzeichnet werden kann, ist die übliche Erteilung einer Vollmacht erforderlich.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Es sind keine Gutachten erforderlich.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis §4ter
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis
- Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen, Artikel 6