Sitzung vom 16. April 2026

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen zu beantragen.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) bat um weitere Anpassungen des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN:

Artikel 1: Definition der Begriffe „Erlass zu den Ausbildungsbedingungen vom 4. Juni 2009“ und „Anlehre“.

Artikel 2: Die Bestimmungen zu den Standorten werden in den Artikeln 20 und 29 des Erlasses über die Grundausbildung aufgenommen.

Artikel 3: Nach der bereits stattgefundenen Institutionalisierung der Anlehre wird sie als besondere Kursform definiert und ins Stundenkapital des ZAWM mitaufgenommen.

Artikel 4: Die Kurse der angewandten Betriebslehre werden eingestellt und durch ein Tagesformat zur Teilnahme am Betriebsführungskurs des 1. Jahres ersetzt.

Artikel 5: Das IAWM legt nicht den Ort der überbetrieblichen Ausbildung fest. Grundsätzlich legt das IAWM in seinem jährlich durch den Verwaltungsrat verabschiedeten Katalog für überbetriebliche Ausbildungen lediglich die Art, die Dauer und die Kosten der am ZAWM stattfinden überbetriebliche Ausbildungen fest.

Artikel 6: Die bisherige Praxis der Zulassung der Lehrlinge von Partnerinstituten wie z.B. IFAPME oder der Chambre de Métiers/Commerce Luxemburg zu den Kursen im ZAWM, wird im Regeltext festgeschrieben.

Artikel 7: Die Prozedur rund um die Zulassung der freien Schüler sowie den Entzug der Zulassung werden präzisiert. Das Schlupfloch, dass bei der Genehmigung des regulären Lehrvertrages der Besuch der Kurse als freier Schüler möglich ist, wird geschlossen. Zudem wird präzisiert, dass für die freien Schüler die gleichen Fristen gelten wie für die regulären Lehrlinge.

Das ZAWM schließt nach Genehmigung der Zulassung mit den freien Schülern einen Vertrag ab, dessen Muster vom IAWM festgelegt wird.

Artikel 8: Hinzunahme der verschiedenen Standortmöglichkeiten und Präzisierung, wann ein Wechsel zwischen verschiedenen Standorten möglich ist.

§3 des Artikels 20 des Erlasses über die Grundausbildung wird ergänzt, da freie Schüler je nach Vorkenntnissen entweder nur zu den A-Kursen oder nur zu den B-Kursen oder zu beiden Kursen zugelassen werden können.

Artikel 9: Absatz 1 des Artikels 21 des Erlasses über die Grundausbildung wird gestrichen, da bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lehrvertrages die Dauer, beziehungsweise gegebenenfalls die Verkürzung vom IAWM festgelegt wird und keine integrale Freistellung im Nachgang erfolgt. In der Lehre werden zudem keine Dispensen für einzelne Fächer vergeben.

Artikel 10 und 11: Durch die neue Struktur können implizit auch Teilnehmer der integrierten Meisterkurse, wie z.B. die Fremdenführer und Reisebegleiter berücksichtigt werden.

Zwischen den Studierenden mit Meistervolontariatsvertrag und den Studierenden mit Arbeitsvertrag bestand ein Ungleichgewicht im Ableisten von praktischen Stunden im Betrieb. Während Meistervolontäre in schulfreien Zeiten 38 Stunden pro Woche im Betrieb absolvieren, gehen Studierende weiterhin nur 19 Stunden pro Woche im Betrieb. Deswegen muss im Falle des Studierenden mit Arbeitsvertrag vor Beginn des Studiums eine studienfachgebundene Berufserfahrung von mindestens 570 Stunden vorliegen.

Artikel. 12: Der Zugang zum Meisterkurs für Bewerber ohne zertifizierte Grundausbildung wird stärker reguliert, indem der Nachweis einer fünfjährigen Berufserfahrung verlangt wird. Die notwendige Kompetenzfeststellungsprüfung wird gegen eine entsprechende Prüfungsgebühr organisiert.

Artikel 13: Die Zulassung wird erweitert, indem zulässige Teilnehmer lediglich die A-Kurse abgeschlossen haben müssen oder davon befreit wurden (z.B. auf Grundlage ihres Abiturdiploms oder einer bereits anderen abgeschlossen Lehre).

Das restriktive Kriterium des absolvierten Kurses der Angewandten Betriebslehre ist gestrichen. Die Kurse der angewandten Betriebslehre werden eingestellt, bzw. durch das Angebot der Teilnahme am Kurs Betriebsführung 1. Jahr als Tageskurs ersetzt.

Artikel 14: Die Zulassungskriterien, Inhaber des Abschlussdiploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts, sowie der absolvierten angewandten Betriebslehre werden gestrichen, auch Lehrlinge ohne Abitur soll der frühe Zugang zu den fachlichen Meisterkursen gewährt werden.

Artikel 15: Hinzunahme der verschiedenen Standortmöglichkeiten.

§4 entspricht einer Präzisierung, da die Einschreibung nur für A, nur für B oder für beide erfolgen kann.

Arikel 16: Eine Frist, bis wann eine Freistellung beantragt werden kann, wurde hinzugefügt, sowie der Prozess der Information darüber.

Der Absatz 2 wird gestrichen, denn die Befreiung wird bereits in Erlass der Regierung vom 15. Juni 2023 über die pädagogische Fortbildung des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen für Betriebsleiter und Ausbilder geregelt.

Artikel. 17: Die Kurse der angewandten Betriebslehre werden eingestellt, bzw. durch das Angebot der Teilnahme am Kurs Betriebsführung 1. Jahr als Tageskurs ersetzt. Aus diesem Grund wird der Artikel gestrichen.

Artikel 18: Ein entsprechender Verweis auf die Zulassungsbedingungen zur Anlehre wird eingefügt.

Artikel 19: Die Zulassung zum Modulunterricht für das erste Ausbildungsjahr wird präzisiert und eine Abgrenzung zur Anlehre eingefügt.

Artikel 20: Die Zulassung zum Modulunterricht für das zweite und dritte Lehrjahr wird präzisiert und eine Abgrenzung zur Anlehre eingefügt.

Artikel 21: Ein Bezug zum Gebührenkatalog des IAWM für überbetriebliche Ausbildungen wird hergestellt.

Artikel 22: Präzisierung der Vorgehensweise dahingehend, dass das ZAWM als Organisator die im Rahmen der Lokalisierung genehmigten Kurse bewirbt.

Artikel 23: Die Frist wurde verlängert, kohärent zur bereits geschehenen Verlängerung der Frist zum Abschluss von Lehrverträgen. Hinzugefügt wurde ebenfalls eine Vorgehensweise für Kurse, die zum Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht laufen.

Artikel 24: Das ZAWM informiert den Lehrlingssekretär über unbegründete Fehlstunden, damit entsprechende Sanktionen eingeleitet werden können. Die Sanktionen sind im Erlass der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe (zu viele Abwesenheiten können zu Abmahnung und Entzügen führen) und im Erlass der Regierung vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes (zu viele Abwesenheiten können zur Nicht-Zulassung zur Prüfung führen) festgehalten. Die Abwesenheitsregelung wird nicht in jedem Kurs neu zur Kenntnis gebracht, sondern einmal durch die Kenntnisnahme der Schulordnung erläutert. Dies geschieht bei Abschluss des Lehrvertrags, bzw. Unterzeichnung der Vereinbarung mit freien Schülern. Zur Mitteilung der Abwesenheit an den Lehrlingssekretär gibt es ein Verfahren, das gemeinsam mit dem ZAWM erarbeitet wurde.

Ein Unterrichtstermin ist ein halber Tag Berufskenntnisse oder Allgemeinkenntnisse.

Artikel 25: Die Verantwortlichkeit für den Eintrag im Ausbildungsnachweis wird präzisiert.

Artikel 26: Das nicht Erreichen der Normen erfordert das Zusammenlegen von Klassen.

Artikel 27: Als Ersatz zu den Kursen der Angewandten Betriebslehre werden die Kurse über Betriebsführung des ersten Jahres im Tagesformat organisiert.

Artikel 28: Kosmetische Änderungen

Artikel 29: Die Stundenpläne müssen nicht strukturell, sondern nur auf Nachfrage beim IAWM vorgelegt werden. Aufnahme der Verpflichtung, Kursteilnehmer und die an der Ausbildung beteiligten Parteien über den Stundenplan und etwaige Änderungen zu informieren.

Artikel 30: Präzisierung, dass im Falle einer Nicht-Beachtung der Schulordnung oder einer Nicht-Einhaltung einer dort festgelegten Regelung, die in Artikel 50 des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen definierten Maßnahmen zur Anwendung kommen.

Artikel 31: Bei besonders schweren Vergehen können die Auszubildende definitiv vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Artikel 32: Der Tageskurs in Betriebsführung wird als Ersatz für die angewandte Betriebslehre einschließlich einer entsprechenden Eröffnungsnorm hinzugefügt. Zudem wird die Eröffnungsnorm für den Modulunterricht angepasst und eine Eröffnungsnorm für die Anlehre ergänzt.

Die Eröffnungsnorm von zwei Teilnehmern für die Anlehre wird aus pädagogischen Gründen so tief angesetzt, da ein jahrgangsübergreifender Unterricht nicht möglich beziehungsweise nicht im Sinne des Konzeptes ist.

Arikel 33: Der Tageskurs in Betriebsführung mit entsprechender Teilungsnorm wird hinzugefügt.

Beim modularen Ausbildungskurs wird die Teilungsnorm ab der zweiten Teilung verschärft und die Anlehre wird die Teilungsnormen eingefügt. Das IAWM rechnet zukünftig mit mehr leistungsschwache Schüler.

Artikel 34: Für Kurse im Stadium der Ausbildung zum Meister die mindestens drei Jahre nicht am ZAWM organisiert wurden gelten im Rahmen der finanziellen Mittel des IAWM tiefer Eröffnungsnormen.

Artikel 35: §2 und §3 werden gestrichen, da sie nicht mehr zeitgemäß sind. Die Herkunft der Teilnehmer bei grenzüberschreitenden Meisterkursen ist nicht mehr relevant.

Das vorgesehene Inkrafttreten ist der 1. Juli 2026.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassung bzgl. der Anlehre (Artikel 3) bringt keine zusätzliche Belastung des Haushalts mit sich, da sie bereits institutionalisiert wurde.

(Artikel 4, 17 und 27) Das neue Tagesformat zur Teilnahme am Betriebsführungskurs des 1. Jahres, das die angewandte Betriebslehre ersetzt, führt zu einer Reduzierung von 16 Unterrichtsstunden.

Das ZAWM organisiert künftig die Prüfung zur Eignung der Teilnehmer an den Kursen im Stadium der Ausbildung zum Meister gegen eine Teilnehmergebühr (Artikel 12). Kompetenzfeststellungsprüfung wird gegen eine entsprechende Prüfungsgebühr organisiert.

Die Zusammenlegung von Kursen (Artikel 26) führt zu Einsparungen zu Gunsten des Haushalts, jedoch sind Nachfrage oder Abbrüche nicht vorausschaubar.

Das IAWM geht davon aus, dass Artikel 33 zu einer Einsparung führen wird, da die Teilungsnorm nach oben angepasst wird.

In Artikel 34 werden die finanzielle Mittel des IAWM berücksichtigt. Grundsätzlich kostet eine Unterrichtsstunde 115,75€. Ein klassischer Meisterkurs in B hat in der Regel 288h = 33.336€.

Das IAWM gibt an, dass die Bestimmungen der Artikel 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32 und 35 keine finanzielle Auswirkung haben.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 8. April 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 6.2 §5 Nummern 1 und 6, Artikel 7 §7 Nummern 1 und 6 und Artikel 8 §3 Nummern 1 und 4 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.