Sitzung vom 9. April 2026

Arbeitsordnung für die Personalmitglieder des DGG Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung die Arbeitsordnung der Personalmitglieder des DGG Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnung wird eine Arbeitsordnung für die Personalmitglieder des DGG Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.

Aufgrund von organisatorischen Veränderungen innerhalb des Dienstes, präzisierten Verfahren und anderen Neuerungen das Personal betreffend, war die Notwendigkeit gegeben, die derzeit gültige Arbeitsordnung des DGG Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen vom 15. Dezember 2023 zu aktualisieren. Die Arbeitsordnung bietet sowohl dem Arbeitgeber und seinen stellvertretenden Führungskräften als auch den Mitarbeitern der verschiedenen Dienste des DGGSL Rechtssicherheit und ist demnach ein fundamentales Arbeitsinstrument.

Nach Vorlage und nach Verhandlungen der Arbeitsordnung im Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. November 2025 wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Im Sinne des Bürokratieabbaus wird bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern davon abgesehen, systematisch eine Nationalitätsbescheinigung und eine Abschrift der Geburtsurkunde einzufordern.
  • Änderungen im Dienstplan werden zwischen Arbeitnehmer und direktem Vorgesetzten schriftlich festgehalten und es wird angestrebt, den Bedarfen des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen, wenn dieser einer anderen Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgeht.
  • Entfernt sich der Mitarbeiter neben den Pausen- und Essenszeiten oder Dienstfahrten während der Arbeitszeit vom Betriebsgelände, muss vorher das Einverständnis des direkten Vorgesetzten eingeholt werden. Die Pausenzeiten werden festgelegt.
  • Die Nutzung von privaten und dienstlichen Telefonen für private Zwecke ist auf ein Minimum zu beschränken. Die Arbeitnehmer, die über ein Diensttelefon verfügen, sollen während der Arbeitszeiten ihre Erreichbarkeit gewährleisten.
  • Das verpflichtende Stempeln der Arbeitszeit über das digitale Zeiterfassungssystem des DGGSL wird präzisiert. Ein fehlender Stempelvorgang gilt grundsätzlich als Nachweis eines unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz und kann entsprechend geahndet werden, sofern keine vorherige oder unverzügliche Abmeldung beim direkten Vorgesetzten erfolgt ist. Der Nachweis einer tatsächlichen Anwesenheit obliegt dem Arbeitnehmer.
  • Die Ansprechpartner für ein telefonische Abmeldung, bspw. im Krankheitsfall, werden aktualisiert. Zudem sind für die Mitarbeiter zwei Vorgesetzte bzw. Ansprechpartner präzisiert, um die Erreichbarkeit für eine Abmeldung zu erhöhen. Zur Gewährleistung der Organisation des Dienstes und zur Sicherstellung der Reaktionsfähigkeit des Vorgesetzten ist ein Anruf erforderlich.
  • Aufgrund der abgeänderten Krankmeldeverfahren, die digitale Meldewege vorsieht, sowie aufgrund der nicht besetzten Stelle des Kontrollarztes, wurden die Modalitäten inkl. Anlage zum Abmeldeverfahren bei Krankheit aktualisiert.
  • Die für einen während der Arbeitszeit erfolgten Einsatz für Feuerwehr- oder Sanitätsdienste der HLZ DG (Hilfeleistungszone der Deutschsprachigen Gemeinschaft) benötigte Zeit wird mit Arbeitszeit gleichgestellt und entsprechend vergütet.
  • Die Regelungen zum Anrecht auf gesetzliche und vertragliche Feiertage werden präzisiert und transparent erläutert.
  • Die Prozedur zur Beantragung und Genehmigung von Urlauben wird verbindlich in der Arbeitsordnung festgelegt inkl. der Einführung von Fristen im Sinne einer problemlosen Organisation des Dienstes.
  • Für die Gewährung eines Sonderurlaubs wird schwerer Sachschaden am Besitz des Personalmitglieds, wie bspw. Schäden an der Wohnung oder am Haus durch Feuer oder Naturkatastrophen, in die Liste der Gründe aufgenommen.
  • Die Gelegenheitsurlaube bei Eheschließung werden den Regeln des Unterrichtswesens angeglichen und erhöht.
  • Der Zugang zur klassischen Laufbahnunterbrechung sowie zu den thematischen Laufbahnunterbrechungen wird in die Arbeitsordnung aufgenommen.
  • Im Zuge der Arbeitszeiterfassung mit einhergehenden Über- und Minusstunden wird in der Arbeitsordnung festgehalten, dass andere Aufgaben im Dienst, die mit den beruflichen und physischen Fähigkeiten des Arbeitnehmers vereinbar sind, wahrgenommen werden können. Dies ergibt sich bspw., wenn nicht ausreichend Arbeit für die Haupttätigkeit des Mitarbeiters organisiert werden kann.
  • Die Schließung der Zentralküche während der Kalenderwoche des 21. Juli wird in der Arbeitsordnung festgehalten.
  • Die Möglichkeit zur Telearbeit wird über die Arbeitsordnung eingeführt.
  • Das Tragen von Schmuck in der Küche wird aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und Hygiene gemäß Empfehlungen der AFSCA (Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire) untersagt. Ein glatter Ehering darf allerdings getragen werden, sofern keine hygienischen oder sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen.
  • Für die Festlegung der Löhne wird ein neues Barema (587) in die Arbeitsordnung aufgenommen, auf das fortan zugegriffen werden kann.
  • Der Lohnzettel wird elektronisch zur Verfügung gestellt. Im Problemfall kann sich der Arbeitnehmer bei der Verwaltung von Service und Logistik oder bei der Personalverwaltung im Fachbereich Unterrichtspersonal melden.
  • Missverständliche Formulierungen werden aufgehoben, so dass der Unterschied zwischen befristeten Verträgen und Ersatzverträgen deutlich ist.
  • Die Disziplinarverfahren werden präzisiert. Die verschiedenen Strafen stellen keine verpflichtende Eskalationsabfolge dar und der Arbeitgeber ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berechtigt, die nach seiner Einschätzung angemessene Disziplinarmaßnahme frei zu wählen, ohne zuvor zwingend eine mildere Maßnahme angewendet zu haben.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

Das Protokoll S7/2025 der Verhandlungsergebnisse der Sitzung des Sektorenausschusses XIX vom 19. November 2025 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen.