Sitzung vom 9. April 2026
Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2026
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2026.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.
2. Erläuterungen:
- Der Aufbau des vorliegenden Dekretentwurfs erfolgt nach gewohntem Muster: Jedes Kapitel passt einen bestimmten Regeltext an und dies in chronologischer Reihenfolge.
- Um einen besseren und schnelleren Überblick zu erhalten, erfolgt nachstehende Begründung nicht strikt pro Kapitel, sondern pro Themenbereich beziehungsweise pro Maßnahme und beinhaltet gleichzeitig auch den Kommentar zu den einzelnen Artikeln. Die verschiedenen zusammengehörenden Artikel werden aufgezählt.
- Anhebung der Gehälter für Meister und Gesellen (Artikel 85 Nummer 3, 4 und 5)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Nachdem Inhaber eines Gesellenzeugnisses oder eines Meisterbriefs, die einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nachgehen, bereits seit einiger Zeit Zugang zu einer Besoldung haben, die dem Abitur bzw. dem Bachelor-Abschluss entspricht, wird vorgeschlagen, die Besoldung für die Inhaber dieser Diplome auch im Unterrichtswesen entsprechend anzupassen, um so die Attraktivität einer Tätigkeit im Unterrichtswesen für Inhaber eines Meisterbriefs oder Gesellenzeugnisses zu steigern.
Konkret wird vorgeschlagen alle Inhaber eines Meisterbriefs künftig ähnlich wie die Inhaber eines Bachelordiploms in die Diplomstufe II+ einzuordnen. Bislang wurde nur dann die Diplomstufe II+ zugewiesen, wenn der Meisterbrief inhaltlich der Fachrichtung des ausgeübten Amtes entsprach und das Personalmitglied zudem die für das jeweilige Amt erforderliche Berufserfahrung aufweisen konnte. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Inhaber eines Gesellenzeugnisses so wie die Inhaber eines Abiturs zu besolden und sie demzufolge in die Diplomstufe II einzuordnen.
- Anpassung der Titelgesetzgebung vor dem Hintergrund der Reform der Lehrerausbildung in der Französischen Gemeinschaft (Artikel 12, 18, 23, 27, 31 und 35)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Da die Französische Gemeinschaft die Lehrerausbildung reformiert hat und demzufolge künftig Diplome mit neuen Bezeichnungen verliehen werden, ist es erforderlich, die im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gültige Titelgesetzgebung anzupassen, damit Personen, die ihr Studium in der Französischen Gemeinschaft absolvieren, unter denselben Bedingungen wie bisher Zugang zum Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, erhalten.
Vor diesem Hintergrund wird in der Titelgesetzgebung festgelegt, dass:
- das belgische Diplom mit der Bezeichnung „Master en enseignement section 1“ dem Diplom eines Kindergärtners entspricht;
- das belgische Diplom mit der Bezeichnung „Master en enseignement section 2“ dem Diplom eines Primarschullehrers entspricht;
- das belgische Diplom mit der Bezeichnung „Master en enseignement section 3“ dem Diplom eines Lehrbefähigten für die Unterstufe des Sekundarunterrichts entspricht;
- das belgische Diplom mit der Bezeichnung „Master en enseignement section 4“ dem Diplom eines Lehrbefähigten für die Oberstufe des Sekundarunterrichts entspricht;
- das belgische Diplom mit der Bezeichnung „Master en enseignement section 5“ dem Diplom eines Lehrbefähigten für die Oberstufe des Sekundarunterrichts entspricht.“
- Schaffung des Amtes eines Lehrers für allgemeinbildende Kurse im Fördersekundarunterricht (Artikel 1, 6, 7, 8, 13, 61, 62, 68, 69 und 88)
Inkrafttreten: 1. September 2026, mit Ausnahme des Artikels 6, der am Tag der Verabschiedung in Kraft tritt
- Die Regierung schlägt vor, in der Unterstufe des Fördersekundarunterrichts das Amt des Lehrers für allgemeinbildende Kurse im Fördersekundarunterricht zu schaffen, um den dort beschäftigten Personalmitgliedern eine bessere dienstrechtliche Perspektive zu bieten.
- Im Fördersekundarunterricht werden zur Erteilung der allgemeinbildenden Kurse häufig Primarschullehrer oder Lehrbefähigte für die Unterstufe des Sekundarunterrichts beschäftigt, da diese Personalmitglieder von der Ausbildung her die besten Voraussetzungen mitbringen, um diese Kurse zu erteilen. Da es jedoch bislang kein allgemeines Amt für die Erteilung allgemeinbildender Kurse gibt, müssen diese Personen in unterschiedlichen Ämtern (z.B. Lehrer für allgemeinbildende Kurse (germanische Sprachen), Lehrer für allgemeinbildende Kurse (romanische Sprachen), Lehrer für allgemeinbildende Kurse (Mathematik), …) beschäftigt werden. Diese Ämtersplittung entspricht nicht der Unterrichtsorganisation einer Fördersekundarschule und ist dienstrechtlich wenig vorteilhaft, da sowohl das Erwirtschaften von Diensttagen als auch der Weg hin zu einer definitiven Ernennung erschwert wird. Des Weiteren erleichtert die Schaffung eines allgemeinen Amtes die administrative Organisation des Unterrichts in der Fördersekundarschule.
- Als erforderliche Titel für das Amt des Lehrers für allgemeinbildende Kurse im Fördersekundarunterricht werden das Diplom des Lehrbefähigten für die Unterstufe des Sekundarunterrichts (alle Studienrichtungen) sowie das Diplom des Primarschullehrers jeweils ergänzt um einen Nachweis über das Bestehen einer Zusatzausbildung in Förderpädagogik definiert.
- Personalmitglieder, die nicht über den für dieses Amt erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen, können sich dienstrechtlich regularisieren, indem sie 3 Abweichungen in diesem Amt durchlaufen und eine Lehrbefähigung (CAP+) erwerben. Zudem müssen sie in dem Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, mindestens den Vermerk „ausreichend“ erhalten.
- Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass in diesem neuen Amt eventuelle Abweichungen berücksichtigt werden, die ein Personalmitglied vor dem 1. September 2026 im Amt des Lehrers für allgemeinbildende Kurse in der Unterstufe des Fördersekundarunterrichts durchlaufen hat.
- Eine weitere Übergangsbestimmung legt fest, dass zur Berechnung des administrativen Amtsalters im neuen Amt des Lehrers für allgemeinbildende Kurse im Fördersekundarunterricht ebenfalls Diensttage berücksichtigt werden, die das Personalmitglied vor dem 1. September 2026 in der Unterstufe einer Fördersekundarschule im Amt des Lehrers für allgemeinbildende Kurse erwirtschaftet hat.
- Das Prüfraster zur Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen gemäß dem Dekret vom 20. Juli 2020 zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Verabschiedung oder Abänderung von Berufsreglementierungen in Bezug auf die Schaffung des Amtes eines Lehrers für allgemeinbildende Kurse im Fördersekundarunterricht ist dem Dekretentwurf als Beilage 1 beigefügt.
- Anpassung der Titelgesetzgebung für das im Förderschulwesen und in der Integration beschäftigte Lehrpersonal (Artikel 3, 4, 9, 14, 17, 19, 21, 24, 25, 28, 29, 32, 33, 36, 37, 58, 59, 63, 66, 67 und 70)
Inkrafttreten: 1. Januar 2027
Seit dem 1. September 2010 besteht für Personalmitglieder des Förderschulwesens, die in einem Amt der Kategorie des Lehrpersonals tätig sind (inklusive Integrationslehrer), die dienstrechtliche Verpflichtung, einen Nachweis über das Bestehen einer Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik, der von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wurde, oder einen beziehungsweise mehrere Nachweise, die von der Regierung als gleichwertig anerkannt wurden, zu erbringen.
Mit Verabschiedung des Förderdekrets im Jahr 2009 wurde vorgesehen, dass diese Zusatzausbildung mindestens 10 ECTS-Punkte beinhaltet und das Fach Förderdiagnostik sowie Fächer im Bereich der förderpädagogischen und förderdidaktischen Methoden umfasst.
Zum 1. September 2015 wurde im Rahmen der niederschwelligen Förderung im Regelschulwesen das Amt des Förderpädagogen eingeführt. Die Titelgesetzgebung sieht für dieses Amt das Absolvieren einer mindestens 15-ECTS Punkte umfassenden Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik vor. Seit Einführung dieses Amtes bietet die AHS auch nur mehr eine entsprechende Zusatzausbildung im Umfang von 15 ECTS-Punkten an.
Im Sinne einer dienstrechtlichen Harmonisierung und Angleichung der Anforderung im Bereich der hoch- und niederschwelligen Förderung wird vorgeschlagen, dass künftig auch das im Förderschulwesen beschäftigte Lehrpersonal (inklusive Integrationslehrer) ähnlich wie die Förderpädagogen im Regelschulwesen einen Nachweis über das Bestehen einer mindestens 15-ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik, der von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wurde, oder einen beziehungsweise mehrere Nachweise, die von der Regierung als gleichwertig anerkannt wurden, erbringen muss.
Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass bei Personalmitgliedern, die am 31. Dezember 2026 im Förderschulwesen in einem Amt der Kategorie des Lehrpersonals definitiv ernannt, auf unbestimmte Dauer bezeichnet oder auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn bezeichnet sind, auch in Zukunft ein Nachweis über das Bestehen einer mindestens 10 ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik ausreichend ist.
Das Prüfraster zur Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen gemäß dem Dekret vom 20. Juli 2020 zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Verabschiedung oder Abänderung von Berufsreglementierungen in Bezug auf die Anpassung der Titelgesetzgebung für das im Förderschulwesen und in der Integration beschäftigte Lehrpersonal ist dem Dekretentwurf als Beilage 2 beigefügt.
- Anpassung der Bewerbungsfrist an der AHS (Artikel 77)
Inkrafttreten: 1. Januar 2027
Das auf die Personalmitglieder der Autonomen Hochschule Ostbelgien anwendbare Dienstrecht schreibt im Rahmen des Anwerbungsverfahrens vor, dass Bewerber, die für das folgende Schuljahr von ihrem Recht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer Gebrauch machen möchten, ihre Bewerbung vor dem 1. Juni beim Schulträger einreichen müssen. Auf Anfrage des Schulträgers der Autonomen Hochschule wird vorgeschlagen, diese Bewerbungsfrist an die in den übrigen Unterrichtsnetzen gültige Frist vom 30. April anzugleichen.
- Vorübergehender Ersatz im Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters (Artikel 5 und 60)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Derzeit sieht das Personalstatut vor, dass bei teilzeitiger Abwesenheit des Finanz- und Gebäudeverwalters, das ersetzende Personalmitglied nicht im Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters, sondern im Amt des Aufseher-Erziehers beschäftigt wird. Da dies jedoch besoldungsrechtliche Nachteile für das ersetzende Personalmitglied mit sich zieht und eine Ungleichbehandlung darstellt, da sowohl der Stelleninhaber als auch der Ersatz die mit dem Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters verbundenen Aufgaben verrichten, wird vorgeschlagen, dass bei teilzeitiger Abwesenheit des Stelleninhabers das ersetzende Personalmitglied künftig ebenfalls im Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters eingestellt wird.
- Kaleido - Ersatz bei Abwesenheit (Artikel 92)
Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Zum 1. Januar 2024 wurde die Gesetzgebung im Unterrichtswesen für alle Bildungseinrichtungen dahingehend angepasst, dass Personalmitglieder ersetzt werden dürfen, sobald sie mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage abwesend sind. Im Zuge dieser dekretalen Anpassung wurde versäumt, das Dienstrecht des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entsprechend abzuändern. Das vorliegende Kapitel nimmt diese Textkorrektur nun vor.
- Umwandlung der Laufbahnunterbrechung (Artikel 46)
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Gemäß Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren wird eine vollzeitige Laufbahnunterbrechung in eine Disposition aus persönlichen Gründen umgewandelt, wenn das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA-Onem) den Anspruch auf Laufbahnunterbrechungszulage ablehnt. Eine teilzeitige Laufbahnunterbrechung wird in diesem Fall in einen Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen umgewandelt.
Diese Bestimmung wird präzisiert, da das Landesamt für Arbeitsbeschaffung inzwischen die Möglichkeit hat, das Recht auf Laufbahnunterbrechung grundsätzlich zuzusprechen, jedoch die Zulage unter Umständen nicht für den gesamten Zeitraum der Laufbahnunterbrechung gewährt (z.B. im Fall, dass der Antrag verspätet eingereicht wird). Aus diesem Grund wird der Erlass der Regierung vom 9. November 1994 dahingehend korrigiert, dass eine Umwandlung der Laufbahnunterbrechung nur erfolgt, wenn das Landesamt für Arbeitsbeschaffung den Anspruch auf die jeweilige Laufbahnunterbrechung verweigert, nicht aber, wenn die Zulage ggf. nicht während des gesamten Zeitraums ausbezahlt wird.
- Amt des Sozialarbeiters im Unterrichtswesen (Artikel 2, 10, 15, 16, 41, 47, 48, 49, 64, Artikel 90 Nummer 1, 91 Nummer 1, 96, 103 und 107)
Inkrafttreten: 1. Januar 2027
- Im Unterrichtswesen haben Inhaber eines Graduats oder eines Bachelors als Sozialassistent Zugang zum Amt des Sozialassistenten bei Kaleido Ostbelgien, in den Förderschulen und im Teilzeitunterricht. Aus zwei Gründen wird nun vorgeschlagen, das Amt des Sozialassistenten in „Sozialarbeiter“ umzubenennen und den Zugang auch Inhabern eines Bachelors in sozialer Arbeit zu gewähren. Der „Sozialarbeiter“ ist die offizielle deutsche Bezeichnung des durch das Gesetz vom 12. Juni 1945 geschützten Titels. Neben dem Studium als Sozialassistent in Belgien ist auch das Bachelorstudium in sozialer Arbeit in Deutschland beliebt und seit Kurzem bietet auch die Autonome Hochschule in Ostbelgien einen Bachelor in sozialer Arbeit an, dessen Absolventen den Titel Sozialarbeiter tragen dürfen. Es handelt sich deshalb bei der vorliegenden Anpassung um eine Textkorrektur und eine Präzisierung der erforderlichen Befähigungsnachweise, sodass die Inhaber der vorgenannten Diplome Zugang zum Amt des Sozialarbeiters erhalten.
- Das Prüfraster zur Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen gemäß dem Dekret vom 20. Juli 2020 zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Verabschiedung oder Abänderung von Berufsreglementierungen in Bezug auf die Anpassung der Titelgesetzgebung für das Amt des Sozialarbeiters im Unterrichtswesen ist dem Dekretentwurf als Beilage 3 beigefügt.
- Anpassung des Kaleido-Dekrets an die in der Praxis erprobte Tätigkeit und Organisation im Bereich der Präventionsarbeit (Artikel 89, 90 Nummern 2, 3 und 4, 91 Nummern 2 und 3, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105, 106, 108 und 109)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Kaleido Ostbelgien, das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, wurde 2014 gegründet und ging aus sieben Vorgängereinrichtungen hervor: dem „Dienst für Kind und Familie“ (DKF) des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft (MDG), drei psycho-medizinisch-sozialen Zentren (PMS), zwei schulärztlichen Gesundheitszentren sowie einem Teilbereich der MDG-Gesundheitsdienste (u. a. Schulzahnpflege).
Die Gründung war weit mehr als eine reine Zusammenlegung dieser Einrichtungen im Sinne einer bloßen Bündelung bestehender Aufgaben. Vielmehr sollte Kaleido eine neue Qualität verkörpern – ein Zentrum, das über die Summe seiner Vorgängerinstitutionen hinausgeht. Während zentrale Aufgaben weitergeführt wurden, bot die neue „Gemeinschaftsstruktur“ die Chance, das Thema gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ganzheitlicher, multidisziplinär und kohärent zu denken und umzusetzen.
Entsprechend wurden Zielsetzung und Aufgaben von Kaleido in der zugrundeliegenden Gesetzgebung klar definiert – namentlich im Sonderdekret vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie im Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.
Wie aus Titel 3 „Auftrag und Tätigkeit des Zentrums“ des Dekrets vom 31. März 2014 hervorgeht, handelt es sich bei Kaleido um eine präventiv und nicht therapeutisch ausgerichtete Einrichtung. Dabei umfasst der präventive Auftrag alle Ebenen der Prävention – universell, selektiv, indiziert – in sämtlichen relevanten Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen. Diese weitreichende präventionsstrategische Zielsetzung geht über die Aufgaben der früheren Einrichtungen hinaus und stellt einen zentralen Mehrwert der Kaleido-Gründung dar.
Diese erweiterte Zielsetzung konnte selbstverständlich nicht unmittelbar ab dem Gründungsdatum, dem 1. September 2014, umgesetzt werden. Die Integration von
sieben unterschiedlichen Organisationen mit eigenen Kulturen erforderte erhebliche Konsolidierungsarbeit. Erst nach einigen Jahren war es möglich, neue inhaltliche Akzente zu setzen und strategische Schwerpunkte zu entwickeln.
Dies galt insbesondere für den Bereich der universellen Prävention. Darunter fallen Maßnahmen, die sich an breite Bevölkerungsgruppen richten (z. B. alle Schülerinnen und Schüler oder Eltern) und das Ziel verfolgen, Problemstellungen wie Gewalt oder Suchtverhalten präventiv zu verhindern sowie gesundheitsfördernde und schützende Faktoren zu stärken. Beispiele für solche Programme sind Anti-Mobbing-Initiativen, die Eltern-Kind-Bildung und „Papilio“.
Um diesem erweiterten Auftrag gerecht zu werden, fehlten Kaleido personelle Ressourcen. Eine interne Umschichtung hätte bestehende Aufgaben – etwa Hausbesuche nach der Geburt, medizinische Untersuchungen oder Einzelfallberatung bei Schulproblemen – empfindlich beeinträchtigt. Angesichts gesellschaftlicher Entwicklungen wie steigender Anfragen, zunehmender Komplexität, Inklusion und Migration war dies keine tragfähige Lösung.
Deshalb wandte sich Kaleido 2017 an die Regierung mit der Bitte um projektbezogene Zusatzmittel. Dieser Bitte wurde nach sorgfältiger Prüfung entsprochen – in Form von BVA-Stellen (bezuschusste Vertragsarbeitnehmer). Die beiden ersten Programme, „Papilio 3–6“ (Prävention von Verhaltensauffälligkeiten und Suchtverhalten) sowie die „Eltern-Kind-Bildung“, haben sich seither als sehr erfolgreich erwiesen und sind fester Bestandteil der Kaleido-Arbeit. Der Bereich der universellen Prävention wurde schrittweise weiterentwickelt und informell zu einem eigenen Koordinationsbereich zusammengeführt, der bislang unter dem Titel „Entwicklungsorientierte Prävention“ firmierte. Zukünftig soll er die treffendere Bezeichnung „systemische universelle Prävention“ tragen.
Vor diesem Hintergrund wird das Dekret vom 31. März 2014 angepasst. Der informelle Koordinationsbereich wird strukturell, inhaltlich und dienstrechtlich dekretal verankert. Dazu zählt auch die Schaffung eines neuen Amtes mit der Bezeichnung „Präventionsberater“, da die bestehenden Amtsprofile bei Kaleido nicht auf diese Aufgaben zugeschnitten sind. Sowohl die Zugangsdiplome als auch der mit dem Amt verbundene Auftrag werden dekretal festgelegt.
Die Mitarbeiter dieses neuen Koordinationsbereichs werden gemeinsam mit weiteren Kolleginnen und Kollegen, die auf dem gesamten Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft – derzeit aus dem Bereich Schulzahnpflege – tätig sind, zu einer fünften Servicestelle zusammengefasst: der „ostbelgienweiten Servicestelle“. Anders als die vier regionalen Servicestellen in Eupen, Kelmis, St. Vith und Büllingen deckt sie das gesamte Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab. Auch diese neue Servicestelle wird durch eine Servicestellenleitung geführt. Die dafür vorgesehene Teilzeitstelle wird aus dem regulären Stellenkapital entnommen und stellt somit keine zusätzliche Haushaltsbelastung dar.
Zudem werden die zwei bislang projektbezogen eingerichteten Vollzeitstellen im Bereich der universellen Prävention dauerhaft strukturell verankert und ins reguläre Stellenkapital überführt. Diese Maßnahme erfolgt haushaltsneutral. Um den Übergang
reibungslos zu gestalten, werden entsprechende Übergangsregelungen getroffen. Die bestehenden Koordinationsbereiche werden unter den aktuellen Koordinatorinnen neu
aufgeteilt; bestimmte Mitarbeiter werden im Sinne der Kontinuität von Amts wegen in das neue Amt des Präventionsberaters überführt. Grundlage hierfür bildet eine Bescheinigung des Direktors, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Personalmitglieder in der Vergangenheit in der Praxis bereits Aufgaben im Bereich der entwicklungsorientierten Prävention bzw. nun systemischen universellen Prävention wahrgenommen haben.
Das Prüfraster zur Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen gemäß dem Dekret vom 20. Juli 2020 zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Verabschiedung oder Abänderung von Berufsreglementierungen in Bezug auf die Schaffung des Amtes des Präventionsberaters bei Kaleido-Ostbelgien ist dem Dekretentwurf als Beilage 4 beigefügt.
- Anpassung der Bestimmungen zur Entschädigung von Ausbildungsbegleitern im Unterrichtswesen an das neue Modell der berufspraktischen Ausbildung an der AHS (Artikel 82, 83 und 84)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Im Zuge der reformierten Lehrergrundausbildung an der Autonomen Hochschule (AHS) wurde auch die berufspraktische Ausbildung der Studierenden in den Studiengängen Kindergärtner und Primarschullehrer modernisiert. Die Praxisphasen wurden zum einen erweitert und werden zum anderen nun in vollständigen Wochen organisiert. Darüber hinaus wurden die Praxisphasen an die Kompetenzbereiche angepasst, auf deren Grundlage das modernisierte und verlängerte Lehrergrundstudium aufgebaut und entwickelt wurde. Dies führt u.a. zu den folgenden Veränderungen:
- alle Praktika beinhalten aktive Unterrichtsgestaltung und Aktivitäten;
- das zweite Praktikum, das im 4. Semester stattfindet, absolvieren die Studierenden im Tandem;
- das vierte Praktikum kann im Ausland absolviert werden;
- das sechste Praktikum umfasst Zeiten der vollständig autonomen Klassenführung, die dem Ausbildungsbegleiter Freiräume z.B. für Weiterbildungen bieten.
Diesen Neuerungen in der Struktur, im Umfang und in der Zielsetzung der berufspraktischen Ausbildung soll nun auch die Vergütung der Ausbildungsbegleiter angepasst werden. Durch den erhöhten Praxisanteil im neuausgerichteten Studium entstehen jedoch erhebliche Mehrkosten für die Entschädigung der Ausbildungsbegleiter, die Vergütung der Laboratorien und die Auszahlung finanzieller Mittel an die Schulen. Bleiben die Bestimmungen unverändert, entstünden Mehrkosten in Höhe von ca. 130.000 Euro für die Entschädigung der Ausbildungsbegleiter und in Höhe von ca. 32.000 Euro für die finanziellen Mittel an die Schulen.
Um diese Mehrkosten vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage in einem vertretbaren Rahmen zu halten, ohne die Aufwandsentschädigung für die Ausbildungsbegleiter zu sehr einzuschränken, wird ausgleichend vorgeschlagen, die Vergütung der so genannten Laboratorien, d.h. Aktivitäten zur Verbindung von Theorie und Praxis in Form von Schulbesuchen, Modellstunden oder Aktivitäten in Klassen und Schulen zu streichen. Werden zwei oder mehrere Studierende gleichzeitig betreut, wird die Vergütung aufgrund des Mehraufwands auf 6 Euro pro Unterrichtsstunde erhöht, jedoch nicht verdoppelt. Praktika im Ausland werden nicht vergütet.
Darüber hinaus erhielten bisher nicht nur die Ausbildungsbegleiter eine Entschädigung für die Betreuung eines Studierenden im Praktikum, sondern auch den Schulen wurden pro Praktikanten und vollständiger Unterrichtswoche finanzielle Mittel ausgezahlt. Die Regierung schlägt vor, ausgleichend auch auf diese finanziellen Mittel zu verzichten, um die Mehrkosten für die Ausbildungsbegleitung im Unterrichtswesen in einem angepassten Rahmen zu halten und die Entschädigung der Ausbildungsbegleiter möglichst unberührt zu lassen.
- Stellenkapitalberechnung im Amt des Fördergrundschulassistenten (Artikel 40)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Das Stellenkapital im Amt des Fördergrundschulassistenten wird geregelt in Artikel 31ter des Dekrets vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden. Berechnungsgrundlage für die Stellen in diesem Amt sind die Schülerzahlen vom 30. September des jeweiligen Schuljahres. Ferner sieht der Artikel vor, dass das Stellenkapital für das laufende Schuljahr, d.h. vom 1. September bis 30. Juni, zur Verfügung steht. Dies ist in der Praxis jedoch nicht umsetzbar, da die Schülerzahlen vom 30. September zu Schuljahresbeginn nicht bekannt sind. Es bedarf daher einer Textkorrektur. In der Praxis wird das Stellenkapital bereits vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Schuljahres gewährt, da die entsprechende Dekretpassage nicht anwendbar ist. Durch vorliegende Maßnahme soll die diesbezügliche Textkorrektur umgesetzt werden.
- Festlegung des Stundenkapitals im Teilzeit-Kunstunterricht (Artikel 87)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Das Gesamtstundenkapital der Musikakademie ist derzeit in den Artikeln 68 und 69 des Dekrets vom 23. März 2009 zur Organisation des Teilzeit-Kunstunterrichts geregelt.
Bereits beim Inkrafttreten des Dekrets sah Artikel 69 eine Abweichung vom dekretal festgelegten Berechnungsschlüssel vor. Diese bestand darin, das im Schuljahr vor Inkrafttreten gewährte Stundenkapital der bestehenden Musikakademie zu erhöhen und für vier Jahre einzufrieren. Der im Dekret vorgesehene Berechnungsmechanismus von 0,5 Stunden pro Schüler fand somit nie Anwendung. Diese Vorgehensweise brachte der Musikakademie eine größere Planungssicherheit.
Das Stundenkapital der Musikakademie ist derzeit bis zum Ende des Schuljahres 2025-2026 eingefroren und beträgt 714 Wochenstunden. Nach Anwendung des dekretalen Berechnungsschlüssels von 0,5 Stunden pro Schüler hätte die Musikakademie aufgrund der zum 30. September 2024 eingeschriebenen 1328 Schüler im Schuljahr 2024-2025 Anrecht auf 664 Wochenstunden gehabt.
Angesichts des wachsenden Kursangebots und der steigenden Nachfrage ist eine weitere Einfrierung des Stundenkapitals zwingend erforderlich, damit die Musikakademie das bestehende Angebot aufrechterhalten kann. Die Regierung schlägt daher vor, den Status Quo beizubehalten und das Stundenkapital für weitere fünf Jahre einzufrieren.
- Flexibilisierung des Stundenkapitals im Sekundarschulwesen (Artikel 38 und 50)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Die Regierung schlägt vor, den Schulträgern künftig eine flexiblere Verwendung des bestehenden Stunden- und Stellenkapitals zu ermöglichen. So wird den Schulleitungen mehr Gestaltungsspielraum bei der internen Ressourcenverteilung ermöglicht, ohne dass hierfür zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen.
Konkret sollen Schulleitungen das ihnen erwirtschaftete Stundenkapital für Lehrpersonal in andere Ämter umwandeln können, wenn dies dem festgestellten Bedarf vor Ort entspricht. So kann beispielsweise eine Lehrerstelle in eine Erzieherstelle oder eine Stelle im Sekretariatsbereich umgewandelt werden. Umgekehrt wird zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, eine Stelle im Amt des Erzieher-Aufsehers in eine Stelle im Amt des Sekretariatsassistenten umzuwandeln.
Durch diese Maßnahme wird der Schulleiter bzw. die Schulleiterin befähigt, die vorhandenen personellen Ressourcen bedarfsgerecht und eigenverantwortlich einzusetzen, anstatt formale Anträge auf zusätzliche Ressourcen stellen zu müssen. Die Umwandlung bleibt kostenneutral, da sie sich auf das bestehende Stunden- und Stellenkapital beschränkt.
Aktuell sind bereits Umwandlungen möglich, jedoch nicht, wenn es um Lehrpersonal geht. Die vorgeschlagene Maßnahme stellt daher eine ausgewogene Ergänzung bestehender Regelungen dar.
Die Umwandlung unterliegt einer Begrenzung, um zu verhindern, dass das Lehrpersonal in einem Umfang reduziert wird, der dem Auftrag der Schule widerspricht.
- Flexibilisierung des Stundenkapitals für Religionsunterricht im Grundschul- und Sekundarschulwesen im Hinblick auf Engpässe in der Verfügbarkeit von Lehrpersonen bestimmter Religionsgemeinschaften (Artikel 39 und 65)
Inkrafttreten: 1. September 2026
In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Engpässen bei der Verfügbarkeit und Bereitstellung von Lehrpersonen für bestimmte Religionsunterrichte und Unterrichte in
nicht konfessioneller Sittenlehre, insbesondere in Schulen mit geringer Nachfrage für gewisse Religionsunterrichte oder bei kurzfristigen Ausfällen. Dies stellt die Schulen vor die Herausforderung, dass das Stundenkapital, das für den jeweiligen Religionsunterricht oder Unterrichte in nicht konfessioneller Sittenlehre gewährt wird, nicht genutzt werden kann, aber eine Aufsicht der betroffenen Schüler gewährleistet werden muss. Um sicherzustellen, dass die Schüler trotz dieser personellen Engpässe angemessen betreut werden können, wird eine Möglichkeit geschaffen, das diesbezügliche Stundenkapital vorübergehend flexibel zu nutzen.
Die Regierung schlägt vor, dass das Stundenkapital für Religion im o. e. Fall zeitweilig in einem Anwerbungsamt der Kategorie des Lehr- und Erziehungshilfspersonals eingesetzt werden kann. Diese Lösung ermöglicht es, eine geeignete Betreuung der betroffenen Schüler aufrechtzuerhalten, bis der Schulträger eine Lehrperson für den betreffenden Religionsunterricht oder den Unterricht in nichtkonfessioneller Sittenlehre bezeichnet bzw. einstellt. Um die befristete Natur dieser Maßnahme zu betonen und keine strukturellen Verschiebungen zu bewirken, soll vorgesehen werden, dass die Bezeichnung bzw. Einstellung nur befristet erfolgt und von Amts wegen endet, sobald der Schulträger auf Vorschlag des für die jeweilige Religion zuständigen Kultusträgers – insofern vorhanden - eine Lehrperson für den betreffenden Religionsunterricht oder den Unterricht in nichtkonfessioneller Sittenlehre bezeichnet bzw. einstellt, jedoch spätestens am letzten Schultag des betreffenden Schuljahres.
Die vorgeschlagene Regelung stärkt die Planungssicherheit der Schulen, wahrt zugleich die Zuständigkeit der anerkannten Religionsgemeinschaften und erhält den Grundsatz der klaren Trennung zwischen religiösem Unterricht und allgemeiner pädagogischer Unterstützung, ohne die Rechte der Erziehungsberechtigten zu verletzen.
- AHS - Anpassung des Stellenkapitals für die externe Evaluation (Artikel 78)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Die bisherige Aufteilung beruhte auf der höheren Anzahl an Grundschulen im Vergleich zu Sekundarschulen, schränkt jedoch die Besetzungsmöglichkeiten ein. Die Regierung schlägt daher vor, die bisherige dekretale Vorgabe bzw. zwei Vollzeitstellen im Amt des externen Evaluators aus dem Grundschulwesen und eine Vollzeitstelle im Amt des externen Evaluators aus dem Sekundarschulwesen, durch eine flexiblere Regelung zu ersetzen. Künftig soll lediglich vorgesehen werden, dass mindestens eine Stelle durch einen Evaluator aus dem Grundschulwesen und mindestens eine Stelle durch einen Evaluator aus dem Sekundarschulwesen besetzt wird. Dies ermöglicht eine bedarfsorientierte und praxisnahe Personalplanung. Es wird davon ausgegangen, dass unter der Verantwortung eines Evaluators der entsprechenden Schulform auch Evaluatoren der jeweils anderen Schulform tätig werden können.
- Anpassung der Festlegungsmodalitäten der Funktionsmittel des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Artikel 104 und 105)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Laut aktueller Rechtsgrundlage, dem Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, hätte das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Kaleido Ostbelgien) im Haushaltsjahr 2025 an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasste Funktionsmittel in Höhe von 929.887,56 EUR erhalten. Tatsächlich hat Kaleido Ostbelgien im Jahr 2025 jedoch eine Dotation in Höhe von 1.202.000 EUR sowie zusätzlich eine Dotation für Investitionsausgaben in Höhe von 30.000 EUR erhalten. Die aktuell geltende Rechtsgrundlage zur Berechnung der Funktionsmittel für Kaleido Ostbelgien stimmt somit nicht mit den effektiv ausgezahlten Mitteln überein.
Kaleido Ostbelgien ist gemäß Artikel 87 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Einrichtung öffentlichen Interesses (EöI). Gemäß Artikel 90 desselben Dekrets wird die Einnahmendotation einer EöI als Ausgabenermächtigung im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Hauptverwaltung ausgewiesen und vom Parlament genehmigt.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Regierung vor, die Funktionsmittel Kaleido Ostbelgiens, soweit möglich, in einer einzigen Dotation zu bündeln. Dies trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei und stärkt zugleich die institutionelle Autonomie Kaleido Ostbelgiens, da das Prinzip der freien Verfügung über Dotationen Anwendung findet.
Die neue Formulierung ermöglicht eine flexible Festlegung der Funktionsmittel und erlaubt es, unter besonderen Umständen, etwa zur Unterstützung neuer Projekte oder zum Einwirken auf veränderte Gegebenheiten, die Dotationshöhe anzupassen, ohne dass hierfür eine Anpassung des Dekrets erforderlich ist. Gleichzeitig bleibt die Haushaltskontrolle des Parlaments gewahrt, da die finale Genehmigung der Dotation weiterhin jährlich im Rahmen des Haushaltsdekrets erfolgt.
- Anpassung der Festlegungsmodalitäten und Korrektur der Berechnungsweise der Funktionsmittel der Autonomen Hochschule (Artikel 71, 79 und 80)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Bei Anwendung des Artikels 7.3 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule hätte die Autonome Hochschule Ostbelgien (AHS) im Haushaltsjahr 2025 an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasste Funktionsmittel in Höhe von 429.754,46 EUR erhalten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- 187.601,79 EUR Funktionsmittel;
- 188.932,30 EUR für Weiterbildungen;
- 26.610,18 EUR für das Projekt „Grenzgeschichte“;
- 17.075,51 EUR an Mitteln für pädagogische Zwecke.
Tatsächlich hat die AHS im Jahr 2025 aufgrund des Dekrets vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2025 jedoch eine Dotation in Höhe von 521.000,00 EUR sowie zusätzlich 17.075,51 EUR an Mitteln für pädagogische Zwecke auf Grundlage des Dekrets vom 16. Dezember 2002 erhalten.
Die aktuell geltende Rechtsgrundlage zur Berechnung der Funktionsmittel für die AHS stimmt somit nicht mit den effektiv ausgezahlten Mitteln überein. Die Anzahl Studierender ist seit Schaffung der AHS im akademischen Jahr 2005-2006 von 160 Studierenden auf 322 Studierende im akademischen Jahr 2024-2025 gestiegen. Dass sich vor diesem Hintergrund Finanzbedarfe ändern, ist selbstredend. Neben der ständig ausgebauten Erstausbildung nimmt die AHS zahlreiche Angebote wahr, wie bspw. die Organisation eines umfangreichen Angebots an Weiter- und Zusatzausbildungen und die Organisation von Schulleistungsuntersuchungen im Rahmen von PISA und VERA. Im Zusammenhang mit PISA, bspw., wurden der AHS in den vergangenen Jahren mehrfach zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, damit diese Studie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft flächendeckend anstatt mit einer begrenzten Anzahl Schüler im entsprechenden Alter durchgeführt werden konnte.
Die AHS ist gemäß Artikel 87 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Einrichtung öffentlichen Interesses (EöI). Gemäß Artikel 90 desselben Dekrets wird die Einnahmendotation einer EöI als Ausgabenermächtigung im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Hauptverwaltung ausgewiesen und vom Parlament genehmigt.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Regierung vor, die Funktionsmittel der AHS, soweit möglich, in einer einzigen Dotation zu bündeln. Dies trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei und stärkt zugleich die institutionelle Autonomie der AHS, da das Prinzip der freien Verfügung über Dotationen Anwendung findet. Lediglich die Mittel für pädagogische Zwecke sollen weiterhin separat gewährt werden, da für diese eine eigenständige Rechtsgrundlage gilt und anhand der Anzahl Studierenden berechnet werden.
Die neue Formulierung ermöglicht eine flexible Festlegung der Funktionsmittel und erlaubt es, unter besonderen Umständen, etwa zur Unterstützung neuer Projekte, Weiterbildungen, Zusatz- oder Erstausbildungen, Erhöhungen vorzunehmen, ohne dass hierfür eine Anpassung des Dekrets erforderlich ist. Gleichzeitig bleibt die Haushaltskontrolle des Parlaments gewahrt, da die finale Genehmigung der Dotation weiterhin jährlich im Rahmen des Haushaltsdekrets erfolgt.
- AHS - Anrecht auf Gehalt (Artikel 81)
Inkrafttreten: 1. Juli 2005
- Die Abänderung nimmt eine Textkorrektur im AHS-Dekret vor. Anrecht auf Gehalt haben nach dem bisherigen Wortlaut nur Personalmitglieder, die u.a. Inhaber eines erforderlichen oder gegebenenfalls ausreichenden Befähigungsnachweises sind. Dies schließt allerdings Personalmitglieder aus, die über Abweichung an der AHS beschäftigt sind oder waren, obwohl das Dekret seit Inkrafttreten in Artikel 5.15 ausdrücklich die Möglichkeit der Beschäftigung auf Abweichung vorsieht und seit jeher Personalmitglieder an der Hochschule auf Abweichung beschäftigt werden. Ferner entsprechen einige der in dem betreffenden Artikel formulierten Bedingungen den Bezeichnungsbedingungen, z.B. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen, sodass mit vorliegender Textkorrektur der Artikel vereinfacht wird.
- Im Sinne der Rechtssicherheit für alle Beschäftigten der Autonomen Hochschule und ihr Recht auf Gehalt seit Gründung der Einrichtung wird vorgeschlagen, die Textkorrektur rückwirkend in Kraft treten zu lassen, und zwar zum 1. Juli 2005, dem Tag, an dem auch das Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule in Kraft getreten ist.
- Aufnahme des Meisterbriefes als Zulassungsbedingung für die Studiengänge der AHS (Artikel 72, 73, 74 und 75)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Mit diesen auf Wunsch der Autonomen Hochschule Ostbelgien vorgeschlagenen Anpassungen erhalten Personen, die über einen Meisterbrief verfügen, die Möglichkeit, Zugang zu den Bachelorstudiengängen an der autonomen Hochschule zu erhalten. Der Meisterbrief steht für eine berufliche Qualifikation, die weit über eine rein praktische Ausbildung hinausgeht. Meister übernehmen Verantwortung für betriebliche Abläufe, bilden aus, kalkulieren wirtschaftlich und entwickeln kreative Lösungen für komplexe Probleme. Diese Kompetenzen entsprechen in ihrer Tiefe und Breite durchaus denjenigen, die Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Studiums sind. Diese Maßnahme würdigt nicht nur die fachliche, methodische und personale Kompetenz dieser Fachkräfte, sondern sendet auch ein starkes gesellschaftliches Signal: Akademische und berufliche Bildung sind gleichwertige Wege zu beruflichem Erfolg und gesellschaftlicher Teilhabe. Zudem kann eine solche Regelung dem Fachkräftemangel entgegenwirken, indem sie Durchlässigkeit fördert, lebenslanges Lernen unterstützt und qualifizierten Berufspraktikern den Weg zur akademischen Weiterqualifizierung öffnet.
Die weiteren Zulassungsbedingungen, beispielsweise das Bestehen des Aufnahmeverfahrens für einen Studienplatz im Studienbereich Lehramt, der Nachweis über die ausreichende Beherrschung der französischen Sprache im Studienbereich Soziale Arbeit, der Nachweis eines Auszugs aus dem Strafregister ohne Eintrag (Lehramt, Krankenpflege, Soziale Arbeit) oder das Aufweisen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags im jeweiligen Studienfach in den Studienbereichen Buchhaltung, Bank, Versicherung und Public and Business Administration bleiben erhalten.
- Schaffung der Möglichkeit des Abschlusses eines Meistervolontariats ohne Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts (Artikel 42)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Die Maßnahme ‚Aufnahme des Meisterbriefes als Zulassungsbedingung für die Studiengänge der AHS‘ und die Artikel 72 bis 75 zielen darauf ab, Personen, die über einen Meisterbrief verfügen, die Möglichkeit zu geben, Zugang zu den Bachelorstudiengängen an der autonomen Hochschule zu erhalten.
In seinem Gutachten vom 25. November 2025 weist das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen darauf hin, dass diese Bestimmungen zu Inkohärenzen in den Zugangsbedingungen zu den Bachelorstudiengängen an der autonomen Hochschule für Meistervolontäre führen.
Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass der Verfasser des Vorentwurfs in der Lage sein muss, unter Berücksichtigung des in den Artikeln 10, 11 und 24 § 4 der Verfassung verankerten Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung einen möglichen Behandlungsunterschied zwischen Studierenden beim Zugang zum Bachelorstudium zu rechtfertigen.
Infolge des Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen und des Gutachtens des Staatsrates schlägt die Regierung vor, dem Gutachten des IAWM zu folgen und die Möglichkeit zu schaffen, ein Meistervolontariat ohne Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts abschließen zu können, insofern der Meistervolontär nicht mehr der Schulpflicht gemäß Artikel 1 §1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht unterliegt.
- AHS - Anpassung der Abwesenheitsregelung für Schüler und Studierende (Artikel 76)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Laut Artikel 3.17 des Dekretes vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule regelt die Schulordnung der autonomen Hochschule die Modalitäten des regelmäßigen Schulbesuchs und der Kontrolle der Anwesenheiten. Jedoch enthält Artikel 3.12 desselben Dekrets einige diesbezügliche Bestimmungen. Hierbei ist anzumerken, dass diese Modalitäten sich für Schüler der Vorbereitungsabteilung und des ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterrichtes und für Studierende der Bachelorstudiengänge unterscheiden.
Laut Artikel 3.12 Absatz 2 des Dekrets vom 27. Juni 2005 sind reguläre Schüler bzw. Studenten verpflichtet, an allen Ausbildungsaktivitäten teilzunehmen, mit Ausnahme der Aktivitäten, für die sie eine Unterrichtsbefreiung erhalten haben. Diese Verpflichtung findet auf Bachelor-Studierende in der Praxis keine Anwendung, da Studierende gemäß den Angaben der Schulordnung zu einem definierten Anteil abwesend sein können.
Artikel 3.12 Absatz 3 des Dekrets vom 27. Juni 2005 beinhaltet die Begründungspflicht von Abwesenheiten der Schüler. Diese Verpflichtung findet auf Bachelor-Studierende in der Praxis keine Anwendung, da Studierende gemäß den Angaben der Kursbeschreibungen zu einem definierten Anteil unbegründet abwesend sein können. Folglich muss nicht jede Abwesenheit begründet werden und der Fachbereichsleiter nicht über die Annehmbarkeit der Begründung entscheiden. Die Schulordnung legt fest, welche Begründungen für Abwesenheiten annehmbar sind.
Artikel 3.12 Absatz 4 des Dekrets vom 27. Juni 2005 hält die Anzahl halbe Tage, die Schüler bzw. Studenten unbegründet abwesend sein dürfen, fest. Wird diese Anzahl Tage überschritten, wird der Schüler bzw. Student vom regulären zum freien Schüler bzw. Student. Die dekretal festgelegte Anzahl von 60 halben Tagen bzw. 20 halben Tagen im Praktikum für Studierende stimmt jedoch nicht mehr mit der Realität überein, da Studierende gemäß den Angaben der Kursbeschreibungen mehr als 60 Halbtage unbegründet abwesend sein können. Bei Laboratorien und in den Praktika bzw. der klinisch-praktischen Unterweisung hingegen gilt eine Anwesenheitspflicht von 100%. Abwesenheiten mit ärztlichem Attest sind begründete Abwesenheiten und werden nicht von der zu erfüllenden Anwesenheitsquote abgezogen. In diesem Zusammenhang wird in den Bachelorstudiengängen nicht von „Tagen“ oder „Halbtagen“ gesprochen, da diese Formulierung in Verbindung mit den in den Kursbeschreibungen definierten An- und Abwesenheitsregelungen nicht sinnvoll ist.
Aufgrund der abweichenden An- bzw. Abwesenheitsregelungen von Schülern und Studierenden und der Tatsache, dass gemäß Artikel 3.17 die Schulordnung ohnehin
diesbezügliche Bestimmungen enthalten muss, schlägt die Regierung vor, die Abwesenheitsregelung für die Unterrichtsteilnahme und die Praktika künftig ausschließlich in der Schulordnung zu definieren.
- Gleichstellung von ausländischen Abschlüssen in der mittelständischen Ausbildung (Artikel 11 Nummer 1, 43, 44, 45 und 85 Nummer 6)
Inkrafttreten: 1. September 2026
In der Deutschsprachigen Gemeinschaft existiert keine allgemeine Rechtsgrundlage, die es ermöglicht, ausländische Abschlüsse in der mittelständischen Ausbildung mit einem in der Deutschsprachigen Gemeinschaft verliehenen Gesellenzeugnis oder Meisterbrief gleichzustellen.
Die Regierung schlägt vor, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen und die Zuständigkeit, ausländische Abschlüsse in der mittelständischen Ausbildung zu überprüfen und mit ostbelgischen Abschlüssen gleichzustellen, beim IAWM selbst anzusiedeln. Das IAWM verfügt über qualifiziertes Personal, das über das erforderliche Fachwissen verfügt, um ausländische Abschlüsse mit einem Gesellenzeugnis oder einem Meisterbrief gleichzustellen.
- Anpassung des monatlichen Betrags der DuO-Ausbildungsförderung (Artikel 110 und 111)
Inkrafttreten: 1. Juli 2026
Vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzsituation und der damit einhergehenden Sparzwänge wird für neue Antragsteller der monatliche Betrag der „Du und Ostbelgien“ (DuO) - Ausbildungsförderung von 350 auf 200 Euro reduziert. Personen, denen bereits im Schuljahr 2025-2026 ein Darlehen gewährt wurde, erhalten für die Fortführung ihrer bereits begonnenen Ausbildung oder ihres bereits begonnenen Studiums weiterhin einen monatlichen Betrag in Höhe von 350 Euro, wenn sie die dekretal festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllen. Sollten sie zu einer anderen Ausbildung oder einem anderen Studium wechseln und die Bedingungen für die Ausbildungsförderung weiterhin erfüllen, erhalten sie jedoch lediglich 200 Euro monatlich. So wird eine Gleichbehandlung aller Personen, die eine neue Ausbildung oder ein neues Studium beginnen, gewährleistet, und zeitgleich sichergestellt, dass die Personen, die bereits in den Schuljahren 2023-2026 DuO bezogen haben, die Ausbildung oder das Studium unter gleichbleibenden Bedingungen in Bezug auf die Ausbildungsförderung abschließen können.
- Präzisierungen zur Einspruchskammer Schüler (Artikel 52 und 53)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Der Fachbereich Ausbildung und Unterrichtsorganisation des Ministeriums organisiert in Ausführung des Dekrets vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie der Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss die Prüfungen des schulexternen Prüfungsausschusses für den Sekundarunterricht. Eingeschriebene
Kandidaten können das Abschlusszeugnis der Unter- oder der Oberstufe des Sekundarunterrichts durch den erfolgreichen Abschluss der Prüfungen erhalten. Über die Vergabe der Abschlusszeugnisse befindet der Prüfungsausschuss, der sich aus den Prüfern und einem per Erlass bestellten Mitarbeiter des Ministeriums als Vorsitzenden zusammensetzt. Entscheidet der Prüfungsausschuss, einem Kandidaten das Abschlusszeugnis nicht zu verleihen, hat der Kandidat gemäß Artikel 39 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen das Recht, Einspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf den Einspruch annehmen, ablehnen oder erneut dem Prüfungsausschuss vorlegen. Bei einer negativen Entscheidung kann sich der Kandidat an die Einspruchskammer Schüler wenden.
Der Fachbereich Pädagogik des Ministeriums organisiert in Ausführung von Artikel 20 des Dekrets vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen den Prüfungsausschuss zur schulexternen Vergabe des Abschlusszeugnisses der Grundschule. Über die Vergabe des Abschlusszeugnisses befindet der Prüfungsausschuss, der sich aus mindestens vier Mitgliedern des Direktions- und Lehrpersonals der Grundschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die sich im aktiven Dienst oder im Ruhestand befinden, einem Mitarbeiter des Fachbereichs Pädagogik des Ministeriums sowie einem Vorsitzenden aus dem Fachbereich Pädagogik zusammensetzt. Auch für Einsprüchen gegen die Nichtvergabe dieses Abschlusszeugnisses ist die Einspruchskammer Schüler zuständig.
Bei Einsprüchen gegen Entscheidungen der Grund- und Sekundarschulen der Deutschsprachigen Gemeinschaft nimmt ein Vertreter des betroffenen Schulträgers an der Sitzung der Einspruchskammer Schüler teil. Für den Prüfungsausschuss besteht kein klassischer Schulträger in Form der drei Unterrichtsnetze. Durch die vorgeschlagene Dekretanpassung wird präzisiert, dass für die Prüfungsausschüsse die Regierung die Rolle des Schulträgers einnimmt, sodass diese einen Vertreter für die jeweilige Sitzung der Einspruchskammer Schüler bestimmen kann.
Hinsichtlich der Einspruchsform sieht das Dekret vor, dass Einsprüche bei der Einspruchskammer postalisch per Einschreiben eingereicht werden. Die vorgeschlagene Dekretanpassung ermöglicht das Einreichen des Einspruches bei der Einspruchskammer gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung beim Empfang des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Abschließend wird in Artikel 39 §4 des Dekrets präzisiert, dass der Schulträger beziehungsweise sein Bevollmächtigter die Akte wieder aufnehmen kann, wenn die Einspruchskammer einen Schulverweis annulliert hat. Stellt die Einspruchskammer einen Verfahrensfehler seitens der Schule fest, ändert das nichts an der Disziplinarakte des Schülers. Der Schulträger beziehungsweise sein Bevollmächtigter kann das Verfahren zum mehrtägigen Ausschluss oder Schulverweis, das in Artikel 45 desselben Dekrets geregelt wird, erneut einleiten. Zudem wird präzisiert, dass gegen diesen erneuten Verweis kein weiterer Einspruch bei der Einspruchskammer möglich ist. Den betroffenen Personen steht in diesem Fall eine Beschwerde bei der Ombudsperson oder eine Klage beim Staatsrat offen.
- Anpassung des rechtlichen Rahmens für Hausaufgaben (Artikel 51, 54, 55, 56 und 57)
Inkrafttreten: 1. September 2026
Die Diskussion um die Abschaffung von Hausaufgaben vereint komplexe Themen wie Bildungsgerechtigkeit, Chancengleichheit und die Belastung von Schülerinnen und Schülern. Dennoch sprechen zahlreiche fundierte Argumente dafür, Hausaufgaben beizubehalten – unter der Voraussetzung, dass sie sinnvoll, differenziert und angemessen gestaltet werden. Hausaufgaben bieten Lernenden die Möglichkeit, Gelerntes zu festigen, eigenständig zu arbeiten und wichtige Kompetenzen zu entwickeln. Sie fördern die langfristige Verankerung von Wissen und unterstützen somit den Lernfortschritt.
Anstatt Hausaufgaben vollständig abzuschaffen oder ausschließlich in den Unterricht zu verlagern, sollte der Fokus darauf liegen, Hausaufgaben gezielt weiterzuentwickeln und als integralen Bestandteil des schulischen Alltags zu nutzen. Zur Förderung von Bildungsgerechtigkeit können beispielsweise schulinterne Konzepte sowie ergänzende Betreuungsangebote beitragen, die von den Schulen auf freiwilliger Basis ausgearbeitet und organisiert werden können.
Das Dekret vom 26. Juni 2023 über Maßnahmen im Unterrichtswesen, in der Ausbildung, in der Erwachsenenbildung und zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung 2023 hat zeitliche Begrenzungen für Hausaufgaben in der Primarschule festgelegt und betont die Bedeutung schulinterner Absprachen in der Sekundarschule. Diese Maßnahmen verhindern Überforderung und schaffen klare Rahmenbedingungen.
Ein häufig genannter Kritikpunkt an Hausaufgaben war bisher die mangelnde Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Lernenden. Daher sollen Hausaufgaben regelmäßig, dosiert und differenziert gestaltet werden. Dies bedeutet, Umfang und Anforderungen an den Kompetenzstand und das Lerntempo der Schülerinnen und Schüler anzupassen. So wird Überforderung vermieden, während gezielte Lernanreize geschaffen werden.
Darüber hinaus bieten Hausaufgaben eine wertvolle Gelegenheit, essenzielle Arbeitstechniken wie Zeitmanagement, Selbstorganisation und eigenständiges Lernen zu trainieren. Diese Kompetenzen sind nicht nur für den schulischen Erfolg entscheidend, sondern bereiten auch auf die spätere berufliche Laufbahn vor. Besonders wirkungsvoll sind Hausaufgaben, wenn sie darauf abzielen, diese Fähigkeiten zu fördern – anstatt sich allein auf die Vorbereitung für Tests zu beschränken.
Angesichts dieser Argumente ist es sinnvoll, den Begriff Hausaufgaben zu verwenden und dekretal zu verankern. Während Schulaufgaben den Fokus ausschließlich auf betreute Lernzeiten innerhalb der Schule legten, ermöglichen Hausaufgaben eine flexiblere und individuellere Auseinandersetzung mit dem Gelernten oder den zu erwerbenden Kompetenzen auch außerhalb der Unterrichtszeit. Sie bieten Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit, Verantwortung für ihren eigenen Lernprozess zu übernehmen und das Gelernte in einem selbst gewählten Tempo zu vertiefen. Zudem
stärkt die Rückkehr zu „Hausaufgaben“ die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus, da sie Eltern/Erziehungsberechtigten Einblicke in das Unterrichtsgeschehen ermöglicht und sie am Lernprozess ihrer Kinder teilhaben lässt.
- Anpassung der Titelgesetzgebung in Bezug auf gleichstellte Studiennachweise (Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 20, 22, 26, 30, 85 Nummer 7 und 91 Nummer 4)
Inkrafttreten: 1. September 2024
Die im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gültige Titelgesetzgebung sieht keine explizite Regelung in Bezug auf im Ausland verliehene Studiennachweise vor, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen. Die Titelgesetzgebung regelt nicht, ob ein im Ausland verliehener Studiennachweis zwingend von der Deutschsprachigen Gemeinschaft gleichgestellt werden muss oder ob Gleichstellungen, die in der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft ausgestellt worden sind, ebenfalls von der Deutschsprachigen Gemeinschaft akzeptiert werden. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und im Interesse der Personalmitglieder, nicht erneut ein Gleichstellungsverfahren durchlaufen zu müssen, schlägt die Regierung vor, dass im Ausland verliehenen Studiennachweise als erforderliche bzw. als für ausreichend erachtete Befähigungsnachweise gelten sollen, wenn ihnen eine Gleichstellung beigefügt ist, die in der Deutschsprachigen, Französischen oder Flämischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist.
Die vorgeschlagene Maßnahme gilt unbeschadet der Regelung in Bezug auf die Konformitätsbescheinigungen und Anerkennungen, die Studiennachweisen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehen wurden, aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG beigefügt werden. Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen legt Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
Die vorgeschlagene Maßnahme soll rückwirkend zum 1. September 2024 in Kraft treten, damit Personalmitglieder, die bereits in Besitz einer Gleichstellung einer anderen Gemeinschaft sind, nicht erneut gezwungen sind, ein Gleichstellungverfahren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu durchlaufen und keinerlei Gehaltseinbußen in Kauf nehmen müssen.
- Anpassung der Besoldungsregelung (Artikel 85 Nummer 1 und 2 und Artikel 86)
Inkrafttreten: 1. September 2027
Bislang werden alle Personalmitglieder, die Inhaber eines von einer anerkannten Universität oder Hochschule ausgestellten Masterdiploms sind, in die Diplomstufe I eingeordnet. Masterdiplome können sich im Umfang jedoch stark voneinander unterscheiden. So gibt es Masterstudiengänge von 60, 90 oder 120 ECTS.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass künftig nur mehr Inhaber eines mindestens 90 ECTS umfassenden Masterdiploms in die Diplomstufe I eingeordnet werden. Diese Anpassung erscheint zudem angebracht, um Ungleichbehandlungen im Zuge der Reform der Lehramtsausbildung zu vermeiden. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurde zum 1. September 2025 das Studium für Kindergärtner und Primarschullehrer auf 4 Jahre angehoben. Da nach Abschluss des Studiums ein Bachelordiplom (240 ECTS) verliehen wird, werden künftige Absolventen des 4-jährigen Studiums somit in die Diplomstufe II+ eingeordnet. In der Französischen Gemeinschaft wurde die Ausbildung für Kindergärtner, Primarschullehrer und Regenten ebenfalls auf 4 Jahre angehoben. Allerdings wird dort nach Abschluss des Studiums, dass sich aus 3 Jahren Bachelorstudium (180 ECTS) und 1 Jahr Masterstudium (60 ECTS) zusammensetzt, ein Masterdiplom verliehen. Die hierüber angeführte Anpassung der Besoldungsregelung gewährleistet, dass in besoldungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen Lehramtsabsolventen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Lehramtsabsolventen in der Französischen Gemeinschaft gemacht wird.
Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Inhaber eines weniger als 90 ECTS umfassenden Masterdiploms, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung bereits im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft tätig waren und auf Grund Ihres Diploms in die Diplomstufe I eingeordnet wurden, auch in Zukunft in die Diplomstufe I eingeordnet werden. Sie erleiden somit keinen Gehaltsverlust infolge der Neuregelung.
Da die ersten Absolventen mit Masterdiplom frühstens ab September 2027 auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind, besteht die Notwendigkeit diese Regelung zu ergreifen erst zu diesem Zeitpunkt. Daher schlägt die Regierung vor, das Inkrafttreten dieser Maßnahme auf den 1. September 2027 festzulegen anstatt auf den 1. September 2026, so wie es im Vorentwurf vorgeschlagen wurde.
- Schaffung der Möglichkeit, die Subventionen für Unterrichtseinrichtungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit einem Koeffizienten versehen zu können
Infolge des Staatsratsgutachten wird die Maßnahme ersatzlos gestrichen.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Folgende Maßnahme des Entwurfs hat finanzielle Auswirkungen:
Folgende Maßnahmen des Vorentwurfs haben finanzielle Auswirkungen:
- Anhebung der Gehälter für Meister und Gesellen
Diese Maßnahme zieht finanzielle Mehrkosten von rund 70.000 Euro pro Jahr mit sich.
- Vorübergehender Ersatz im Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters
Diese Maßnahme zieht Mehrkosten mit sich, da der Ersatz bei teilzeitiger Abwesenheit des Finanz- und Gebäudeverwalters im Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters und nicht mehr im Amt des Aufseher-Erziehers erfolgt. Der Finanz- und Gebäudeverwalter bezieht ein höheres Barema als der Aufseher-Erzieher. Darüber hinaus ist in diesem Auswahlamt die Anerkennung von Diensten, die bei anderen Arbeitgebern erbracht wurden, breiter geregelt als im Amt des Aufseher-Erziehers.
Eine genaue Simulation der Mehrkosten ist nicht möglich, da nicht absehbar ist, wie viele Finanz- und Gebäudeverwalter künftig teilzeitig arbeiten werden.
Wenn die Regelung im Schuljahr 2024-2025 Anwendung gefunden hätte, so hätte dies bei 3 Personalmitgliedern zu höheren Gehaltskosten im Umfang von insgesamt 16.000 Euro auf Jahresbasis geführt.
- Anpassung des Kaleido-Dekrets an die in der Praxis erprobte Tätigkeit und Organisation im Bereich der Präventionsarbeit
Infolge der Erhöhung des Stellenkapitals entstehen keine Kosten zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Vergleich zur Situation im Schuljahr 2025-2026, da die Stellen, die dekretal zusätzlich geschaffen werden, aktuell bereits in Form von SBZ-Stundenkapital gewährt werden. Mehrkosten entstehen im Falle der Einsetzung eines zusätzlichen Zweigstellenleiters durch die anfallende Prämie in Höhe von 400 Euro brutto nicht indexiert, die der vollzeitig beschäftigte Zweigstellenleiter für seine Führungsaufgabe zusätzlich zu seinem Gehalt bezieht. Die Mehrkosten belaufen sich in diesem Fall pro Jahr auf 12.600 Euro (Betrag indexiert inkl. Arbeitgeberlasten).
- Anpassung der Bestimmungen zur Entschädigung von Ausbildungsbegleitern im Unterrichtswesen an das neue Modell der berufspraktischen Ausbildung an der AHS
Die Mehrkosten für die Neugestaltung der berufspraktischen Ausbildung im Lehrerstudium belaufen sich auf überschlägig 146.000 Euro für die Entschädigung der Ausbildungsbegleiter gestaffelt auf vier Jahre ab dem Haushaltsjahr 2026 und im Anschluss rekurrent.
Durch die Streichung der Vergütung der Laboratorien und der Auszahlung finanzieller Mittel an die Schulen entstehen in diesen Bereichen keine Mehrkosten und Einsparungen in Höhe von überschlägig 31.000 Euro rekurrent.
- Festlegung des Stundenkapitals im Teilzeit-Kunstunterricht
Die Verlängerung der Einfrierung des Stundenkapitals hat im Vergleich zur aktuellen Situation keine finanziellen Auswirkungen zur Folge, da sich an der zur Verfügung gestellten Stundenanzahl nichts ändert.
- Anpassung der Festlegungsmodalitäten und Korrektur der Berechnungsweise der Funktionsmittel der Autonomen Hochschule
Die Maßnahme ist im Vergleich zur Haushaltssituation 2025 mit keinen Mehrkosten zulasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft verbunden. Im Vergleich zur dekretalen Situation bestehen Mehrkosten in Höhe von 521.000 - 429.754,46 = 91.245,54 Euro.
- Anpassung des monatlichen Betrags der DuO-Ausbildungsförderung
Die Maßnahme ist mit Einsparungen zugunsten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft verbunden.
Nach den Schätzungen der Verwaltung kommen aufgrund der festgelegten DuO-Ausbildungsliste für das Schuljahr 2025-2026 maximal 670 Personen für die Beantragung einer DuO-Ausbildungsförderung in Frage. Die geschätzten maximalen finanziellen Auswirkungen für diese 670 potenziellen Darlehensnehmer betragen nach aktuellem Regelwerk 2.814.000 Euro für das Schuljahr 2025-2026 (670 Darlehensnehmer x 12 Monate x 350 Euro).
426 Antragsteller haben eine Zusage für das Schuljahr 2024-2025 erhalten, wovon 103 Darlehensnehmer zum Schuljahresende theoretisch ihre Ausbildung abgeschlossen haben sollten. Es bleiben folglich 323 Antragsteller übrig, die bereits im Schuljahr 2025-2026 DuO bezogen haben und somit nach Änderung des Regelwerks weiterhin 350 Euro im Monat erhalten sollen. Die für diese Darlehensnehmer entstehenden Ausgaben belaufen sich auf 1.356.600 Euro (323 Antragsteller x 12 Monate x 350 Euro).
Hinzu kommen neue Antragsteller, die auf maximal 347 Personen geschätzt werden (670 potenzielle Darlehensnehmer – 323 bereits ein Darlehen beziehende Personen). Die für diese Darlehensnehmer entstehenden Ausgaben würden sich bei Anpassung des Regelwerks auf 832.800 Euro (347 Darlehensnehmer x 12 Monate x 200 Euro) belaufen. Würden auch die neuen Antragssteller 350 Euro monatlich erhalten, beliefe sich dieser Betrag auf 1.457.400 Euro. Das maximale Einsparpotential liegt somit bei 624.600 Euro.
Für das Schuljahr 2025-2026 würden sich die geschätzten Maximalkosten für die DuO-Ausbildungsförderung bei angepasstem Regelwerk folglich auf 2.189.400 Euro (1.356.600 Euro + 832.800 Euro) belaufen. Diese Schätzung berücksichtigt nicht, dass
Darlehensnehmer im letzten Studien- oder Ausbildungsjahr lediglich Anrecht auf 10 Monate DuO-Ausbildungsförderung haben.
- Anpassung der Titelgesetzgebung in Bezug auf gleichstellte Studiennachweise
Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundenen Kosten belaufen sich auf ca. 8.700 Euro.
- Anpassung der Besoldungsregelung
Diese Maßnahme zieht Einsparungen mit sich, da künftige Neueinsteiger, die Inhaber eines Masterdiploms sind, das nach erfolgreichem Abschluss eines weniger als 90 ECTS-Punkte umfassenden Studiums verliehen wurde, nicht mehr wie bisher in die Diplomstufe I, sondern in die Diplomstufe II+ eingeordnet werden.
Es ist allerdings nicht möglich, diese Einsparungen exakt zu beziffern, da sich nicht abschätzen lässt, wie viele Neueinsteiger unter diese Regelung fallen werden.
Aktuell liegt bei einem Dienstalter von 0 Jahren die Differenz zwischen dem Barema der Diplomstufe I und der Diplomstufe II+ auf Jahresbasis bei 13.108,55 € pro VZÄ. Geht man davon aus, dass – insbesondere vor dem Hintergrund der Reform der Lehramtsausbildung in der Französischen Gemeinschaft – pro Jahr 20 Neueinsteiger mit Masterdiplom nicht mehr in die Diplomstufe I, sondern in die Diplomstufe II+ eingeordnet werden, werden Mehrausgaben in Höhe von 262.171 € vermieden.
4. Gutachten:
Das Gutachten des Staatsrates Nr. 78.689/17 vom 28. Januar 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Artikel 130 der Verfassung
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft