Sitzung vom 2. April 2026

Erteilung der Vollmacht zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Kapital und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter die Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Kapital und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister beziehungsweise dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

Gemeinschaften und Regionen können gemäß Artikel 170 §2 der Verfassung Steuern erheben.

Somit handelt es sich bei dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Kapital und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung, jeweils um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 10. Februar 2026 festgestellt hat.

Da es sich um einen gemischten Vertrag handelt, werden die Gemeinschaften und die Regionen in der Präambel und in der Unterzeichnungsformel ausdrücklich erwähnt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 16§1 und Artikel 92bis §4ter
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5§1 und Artikel 55bis
  • Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen, Artikel 6