Sitzung vom 19. März 2026

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. September 2021 zur Einführung eines Prämiensystems zur Steigerung der Energieeffizienz der Wohngebäude

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in vierter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. September 2021 zur Einführung eines Prämiensystems zur Steigerung der Energieeffizienz der Wohngebäude.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit vorliegendem Erlassentwurf zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. September 2021 zur Einführung eines Prämiensystems zur Steigerung der Energieeffizienz der Wohngebäude wird der bestehende Erlass vom 30. September 2021 abgeändert.

Es wird eine Gehaltsobergrenze des beantragenden Haushaltes als Zugang zu den Energieprämien der Deutschsprachigen Gemeinschaft von 81.700 Euro zuzüglich 5.000 Euro pro unterhaltberechtigte Person pro Haushalt eingeführt.

Einige Fristen werden zudem angepasst und es werden Bankbelege sowie Fotos zu den eingereichten Rechnungen gefordert. Darüber hinaus werden die Zeitpunkte präzisiert, ab denen gewisse Fristen laufen.

Die Maßnahmen wurden durch den Beirat für Wohnungswesen und Energie für positiv befunden, obschon die Obergrenze als zu hoch empfunden wird und vermutet wird, dass nur wenige Einsparungen hierdurch erreicht werden können.

In seinem Gutachten wies der Staatsrat darauf hin, dass die Präzisierung, wonach für den Erhalt einer Prämie für den Einbau von Wärmepumpen-Systemen diese in einem Wohngebäude im Bestand zu installieren ist, dass über ein EEG-Zertifikat der Klassen A++, A+, A, B oder C verfügt, in den Anhang 1 des Erlasses der Regierung vom 30. September 2021 aufgenommen werden muss und nicht per Ministeriellem Erlass geregelt werden darf. Dies wurde berücksichtigt.

Die Datenschutzbehörde führte an, dass die Angaben zum Einkommen der Antragsteller bevorzugt bei der authentischen Quelle (dem FÖD Finanzen) abzufragen sind und nicht durch das Vorlegen des Steuerbescheids bei den Antragstellern selbst eingeholt werden soll. Auch wenn dem grundsätzlich zugestimmt werden kann, hat die Praxis gezeigt, dass das Aufbauen von Datenflüssen unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Daher wird vorgeschlagen, im Sinne des Gutachtens der Datenschutzbehörde die Datenabfrage beim FÖD Finanzen vorzusehen, jedoch gleichzeitig festzuhalten, dass solange dieser Datenfluss noch nicht existiert, die Angaben den Steuerbescheiden entnommen werden. Zeitgleich wird das Ministerium die notwendigen Schritte einleiten, um für den Aufbau des Datenflusses zu sorgen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Eine Reduzierung der Ausgaben wird erwartet. (Haushaltsposten OB 70 PR 28 Zw. 53.11)

4. Gutachten:

Das Gutachten der Datenschutzbehörde Nr. 35/2026 vom 4. März 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret der Wallonischen Region vom 9. Dezember 1993 über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien, Artikel 5 und 6
  • Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 14