Sitzung vom 5. März 2026

Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2026

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung die Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2026.

Die Regierung beschließt, die Abänderungsvorschläge dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung vorzulegen.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

  1. Einführung Von Dienstleistungspersonal Im Unterrichtswesen (Artikel 1, 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.2, 2.3, Artikel 3 Nummern 2 Und 3, Artikel 3.1, 3.2, 3.3, Artikel 4 Nummern 2 Und 3, Artikel 4.1, 4.2, 4.3, 5.1-5.5, 10.1, 10.2, 10.3, 16.1, 16.2, 25.1-25.7, 37.1, 38, 39.2, 39.3, 40.1, 40.2, 40.3, 41.1, 41.2, 47.1, 47.2, 57.7, 57.8, Artikel 58 Nummern 2 Und 3, Artikel 58.1, 58.2, Artikel 59 Nummern 2 Und 3, Artikel 59.1, 60.1-60.5, 65.1, 65.2, 65.3, Artikel 68 Nummern 2 Und 3, Artikel 68.1, 68.2, Artikel 69 Nummern 2 Und 3, Artikel 69.1, 69.2, 69.3, 72.1, 72.2, 72.3, 78.1, 78.2, 78.3, 79.1-79.8, Artikel 83 Nummer 1, Artikel 83.1, Artikel 87 Nummer 1, Artikel 91.1-91.4, Artikel 94 Nummern 2 Und 4, Artikel 95 Nummern 2 Und 4, Artikel 96.1 Und 101.1)
    Inkrafttreten: 1. September 2026 mit Ausnahme des Artikels 10.1 zum Bewerbungsaufruf GUW, der am Tag der Verabschiedung des Dekrets in Kraft tritt.

Durch vorliegende Maßnahme werden im Unterrichtswesen das Amt des Busfahrers und des Logistikers geschaffen.

  1. Allgemeine Begründung für die Einführung des Amtes Busfahrer

Derzeit werden die Busfahrer, die für die Beförderung von Förderschülern des Zentrums für Förderpädagogik (ZFP) sowie für andere therapeutische oder logistische Fahrten im Norden und im Süden der Deutschsprachigen Gemeinschaft zuständig sind, vom Dienst mit getrennter Geschäftsführung Service und Logistik beschäftigt und über einen Dienstleistungsvertrag dem ZFP zugewiesen. Über diesen Dienstleistungsvertrag wird ermöglicht, für spezifisch ausgewiesene Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsvertrag der Mitarbeiter im Einklang sind, dass der Direktor des ZFPs Arbeitsanweisungen an die Busfahrer erteilen und die organisatorischen Abläufe eigenständig planen und verwalten kann. Dem ZFP wird ermöglicht, die Dienstpläne einzelner Mitarbeiter festzulegen, Arbeitszeiten zu gestalten und zu kontrollieren sowie die Urlaubsplanung mit den Mitarbeitern gemäß Arbeitsordnung von Service und Logistik vorzunehmen. Andererseits darf das ZFP dem überlassenen Personal andere allgemeine Anweisungen (über den Dienstleistungsvertrag hinaus) erteilen, allerdings nur in einem ganz eng umgrenzten Bereich, und zwar ausschließlich im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten zur Sicherheit und zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz (z. B. Brandschutz, Erste Hilfe, Sicherheitsunterweisung, Fluchtwege, Unfallverhütung).

Mit anderen Worten erlaubt die Gesetzgebung unter gewissen Voraussetzungen einen zeitweiligen teilweisen Übertrag verschiedener Aspekte des Weisungsrechts, ohne dass dies als Übertrag des Weisungsrechts als solches (und somit als gesetzeswidrige Arbeitnehmerüberlassung) zu betrachten wäre. Im Gegensatz dazu gelten folgende Aspekte des Weisungsrechts als wesentliche Bestandteile der Autorität des Arbeitgebers und können daher nicht auf einen Dritten, in diesem Fall dem ZFP, übertragen werden: die Einstellung von Arbeitnehmern, der Karriereplan, die Festlegung oder Änderung der Funktion und Aufgaben des Arbeitnehmers, alle Fragen in Bezug auf die Vertragsbeendigung, Disziplinarmaßnahmen usw.

Es hat sich herausgestellt, dass die heutige Handhabe über einen Dienstleistungsvertrag zwar einen rechtlichen Rahmen schafft, die Arbeitnehmerüberlassung umzusetzen, jedoch das geteilte und zeitweilige Weisungsrecht und der enge Rahmen, der durch den Dienstleistungsvertrag vorzusehen ist, zum einen Unsicherheiten, eine zu geringe Flexibilität und ein großes Risiko der Sicherheits- und Vertragsverletzung mit sich bringen.

In Situationen der Vertragsverletzung, bspw. durch das Durchführen von Tätigkeiten, die nicht über den Dienstleistungsvertrag abgedeckt sind, durch eine fehlende oder mangelhafte Einweisung in den Dienst inkl. Informationen zum Arbeitsschutz, durch überschrittene Arbeitszeitregelung usw., ist Service und Logistik objektiv dazu gezwungen, den Dienstleistungsvertrag zu beenden, um weitere rechtswidrige Überlassungen zu verhindern und Haftungsrisiken zu vermeiden (strafrechtlich wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung sowie versicherungsrechtlich bei Unfällen oder Schäden im Rahmen der unerlaubten Tätigkeiten).

Aus den o.e. Gründen und Risiken für beide Vertragsparteien sowie für die Busfahrer, ist von einer Fortführung dieser Form der Arbeitgeberüberlassung zukünftig abzusehen und das Weisungsrecht ausschließlich im Gemeinschaftsunterrichtswesen bzw. im ZFP anzusiedeln.

Im Sinne der Gleichbehandlung wird das Amt des Busfahrers ebenfalls für das freie und offiziell subventionierte Unterrichtswesen eingeführt, so dass im Bedarfsfall darauf zurückgegriffen werden kann.

  1. Allgemeine Begründung für die Einführung des Amtes Logistiker

Für die Schulen des Gemeinschaftsunterrichtswesen werden die sogenannten schulnahen Dienstleistungen zentral durch den Dienst mit getrennter Geschäftsführung Service und Logistik umgesetzt. Unter den schulnahen Dienstleistungen werden Tätigkeiten verstanden, die weder der Unterhalts- noch der Reinigungsarbeit zuzuordnen sind und nicht vorgenommen werden an Gebäudeinfrastruktur oder technischer Ausstattung: Logistikfahrten, die zeitweilige Umgestaltung von Räumlichkeiten für Versammlungen oder Veranstaltung, die Annahme von Waren und der schulinterne Transport dieser, der Aufbau von kleinem Mobiliar, das Umstellen von Möbeln usw. Diese schulnahen Tätigkeiten wurden bislang durch das Anfragen eines Dienstleistungsauftrags an Service und Logistik erbracht und mittels eines digitalen Auftragssystems verwaltet, in Zeitkontingente umgerechnet und letztlich Mitarbeitern zugewiesen. Es hat sich herausgestellt, dass dieses Dienstleistungssystem für Service und Logistik und für die Schulen unzureichend flexibel ist und beide Parteien vor große organisatorische Herausforderungen stellt. So ist es oftmals auf Grund von unzureichenden Stundenkontingenten, kurzfristiger Personalverfügbarkeit und nicht ausreichender Vorlaufzeit nicht gelungen, den Bedarfen der Schulen gerecht zu werden. Um die Schulen des Gemeinschaftsunterrichtswesens und den Dienst Service und Logistik handlungsfähiger zu machen, sollen fortan Logistiker, die unter direkter Weisung des Schulleiters stehen, die oben beschriebenen Aufgaben von schulnahen Dienstleistungen wahrnehmen.

Da es sich beim Amt des Busfahrers und des Logistikers um Dienstleistungsfunktionen handelt, wird die bereits bestehende Kategorie des Verwaltungspersonal umbenannt in Verwaltungs- und Dienstleistungspersonal, was zur Folge hat, dass eine Vielzahl von bestehenden Rechtstexten anzupassen sind, um dieser neuen Terminologie Rechnung zu tragen.

Beide Ämter werden als Anwerbungsamt in der Kategorie des Verwaltungs- und Dienstleistungspersonal angesiedelt.

  1. Zugang zum Amt des Busfahrers

Zugang zu diesem Amt des Busfahrers erhalten Personen, die über einen der folgenden erforderlichen Befähigungsnachweise verfügen:

  • mindestens ein Diplom der Unterstufe des Sekundarunterrichts ergänzt um:
    • einen gültigen Busführerschein der Kategorie D und
    • eine gültige ärztliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Gruppe 2 und
    • einen gültigen Berufsbefähigungsnachweis (Kode 95) oder einen Fahrerqualifizierungsnachweis
  • ein Gesellenzeugnis ergänzt um:
    • einen gültigen Busführerschein der Kategorie D und
    • eine gültige ärztliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Gruppe 2 und
    • einen gültigen Berufsbefähigungsnachweis (Kode 95) oder einen Fahrerqualifizierungsnachweis

Die Busse, die derzeit im ZFP Einsatz finden, setzen die Notwendigkeit eines Führerscheins der Kategorie D voraus, d.h. für einen Bus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen.

Die Inhaber eines Führerscheins der Klass D müssen im Führerschein das Datum einer gültigen ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vorweisen können (Feld 11 auf der Rückseite des Führerscheins). Eine solche Bescheinigung wird nur von einem Arzt, der als Arbeitsmediziner anerkannt ist, ausgestellt. Diese Bescheinigung muss bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden und das vom Arzt vermerkte Datum wird in der Folge in einem neu ausgestellten Führerschein eingetragen. Diese Untersuchungen sind unabhängig vom Alter des Führerscheininhabers mindestens alle 5 Jahre durchzuführen. Je nach Gesundheitszustand des Busfahrers kann der Arzt die Gültigkeit befristen auf 1 Jahr, 3 Jahre oder 5 Jahre. Im Führerscheinrecht spricht man hier von einem ärztlichen Attest für die Gruppe 2, d.h.: Fahrzeuge der Führerscheinklassen C +D.

Berufskraftfahrer, die über keine gesetzliche Freistellung verfügen, müssen Inhaber der Berufsbefähigungsnachweises (Kode 95) sein. Die Basisschulung zum Erlangen des Berufsbefähigungsnachweiseses erfolgt in Belgien über eine anerkannte Fahrschule. Die verpflichtenden Weiterbildungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren (das Gültigkeitsdatum ist im Feld 12 auf der Rückseite des Führerscheins ersichtlich) erfolgen durch die anerkannten Weiterbildungszentren. In Belgien sind die Regionen zuständig für die Anwendung des Führerscheingesetzes und die Gesetzgebung der Aus- und Weiterbildung der Berufskraftfahrer. In den 3 Regionen wird das Gültigkeitsdatum im Feld 12 des Führerscheins vermerkt; jedoch kann jeder EU-Mitgliedsstaat vorsehen, dass dieses Datum auf einem sogenannten „Fahrerqualifizierungsnachweis“ eingetragen wird.

Ein Fahrer darf an diesen o.e. verpflichtenden Weiterbildungen in Form von Modulschulungen nur in dem Land teilnehmen, indem er seinen 1. Wohnsitz oder seinen Arbeitsvertrag hat. Für die Busfahrer beinhalten diese drei Module Themenbereiche wie das wirtschaftliche Fahren (Eco-Drive), die gültigen Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Gebrauch des Tachos) und zur Auswahl für das dritte Modul entweder Unfallvorbeugung, 1. Hilfe oder Verkehrsrecht.

  1. Zugang zum Amt des Logistikers
  • mindestens ein Diplom der Unterstufe des Sekundarunterrichts ergänzt um einen Führerschein der Kategorie B;
  •   ein Gesellenzeugnis ergänzt um einen Führerschein der Kategorie B.
  1. Stellenkapital

In Bezug auf das Stellenkapital für das Amt des Busfahrers ist vorgesehen, dass entsprechend dem aktuellen Bedarf 3 Vollzeitstellen im Fördersekundarschulwesen geschaffen werden. Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, Stellen im Amt des Aufsehers-Erziehers ganz oder teilweise in zusätzliche Stellen im Amt des Busfahrers oder des Logistikers umzuwandeln.

Es wird vorgesehen, dass Regelsekundarschulen höchstens eine Stelle im Amt des Aufsehers-Erziehers in eine Stelle im Amt des Logistikers umwandeln können. Es werden keine zusätzlichen Stellen geschaffen.

Es wird ebenfalls vorgesehen, dass die Autonome Hochschule Ostbelgien sowie das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Stellen im Amt des Logistikers organisieren können, ohne dass das aktuell verfügbare Stellenkapital erhöht wird.

Der Schulträger kann das Stellenkapital im Amt des Busfahrers bei der zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung sowie bei der definitiven Ernennung oder Einstellung auf mehrere Personalmitglieder verteilen.

  1. Aufgaben des Busfahrers

Der Busfahrer ist für die Erledigung nachfolgender Aufgaben zuständig:

  • Tägliche Schülerbeförderung gemäß Schulöffnungszeiten und Schulkalender;
  • Durchführung von wöchentlichen oder außerordentlichen Fahrdiensten im Rahmen schulischer Veranstaltungen, Projekten, Außenterminen oder therapeutischer Maßnahmen;
  • Durchführung logistischer Fahrten, insbesondere Transport von Materialien, Dokumenten und Ausstattung zwischen den Standorten der Schule oder externen Partnerinstitutionen;
  • Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufnahme, Betreuung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler während der Fahrt, einschließlich Unterstützung beim Ein- und Aussteigen und beim Sichern von Mobilitätshilfen;
  • Kontrolle des verkehrs- und betriebssicheren Zustandes des Fahrzeugs, insbesondere vor Fahrtantritt;
  • Unterstützung und Beratung der Schulleitung bei der Verwaltung des Fahrzeug-Fuhrparks und bei der Planung der Fahrten;
  • Reinigung und Unterhalt der Busse;
  • Gewährleistung der technischen Kontrollen sowie Meldung festgestellter technischer Mängel;
  • Wahrnehmung von Logistikaufgaben sowie Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung schulischer Veranstaltungen, insbesondere durch Transport und Bereitstellung von Materialien, Geräten oder Mobiliar;
  • Teilnahme an jährlichen und periodischen Führerscheinschulungen;
  • Teilnahme an periodischen Erste-Hilfe-Kursen;
  • Persönliche Fort- und Weiterbildung;
  • Umsetzung und Kontrolle der gültigen Sicherheitsrichtlinien;
  • Teilnahme an Personalversammlungen und Koordinationsversammlungen;
  • Führung eines Fahrtenbuches inklusive der Dokumentation von Fahrten, Transporten sowie besonderen Vorkommnissen, gemäß den internen Vorgaben der Schule oder des Schulträgers.
  • Aufgaben, die dazu beitragen, das Schulprojekt zu verwirklichen.

 

  1. Aufgaben des Logistikers

Der Auftrag des Logistikers umfasst vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Umgestaltung von Unterrichts- und Schulräumen:
    • Bereitstellen, Anordnen und Anpassen von Mobiliar, Unterrichtsmaterialien und technischer Ausstattung;
    • Umgestaltung von Räumen für unterschiedliche Nutzungen;
    • Versetzung von Möbeln;
    • Ausgenommen sind Installations- oder Montagearbeiten an technischen Geräten.
  • Transport- und Logistikaufgaben:
    • Durchführung von Hol- und Bringdiensten innerhalb und außerhalb der Schule;
    • Transport, Aufbau und Demontage von Möbeln, didaktischem Material und Ausstattungselementen;
    • Kurierfahrten sowie Beschaffung und Verteilung von Materialien;
    • Unterstützung bei der Bereitstellung von Arbeits- und Unterrichtsmaterialien;
    • Beflaggungen, Anbringen von Aufklebern;
  • Organisatorische Unterstützung bei schulischen Veranstaltungen:
    • Auf- und Abbau von Mobiliar;
    • Transport und Bereitstellung von Ausstattungselementen für Veranstaltungen;
  • Warenannahme und Lagerhaltung:
    • Organisation und Durchführung der Warenannahme, einschließlich Kontrolle der Lieferungen auf Vollständigkeit und Unversehrtheit;
    • Fachgerechte Zwischenlagerung und Weiterleitung an zuständige Stellen;
    • Mitwirkung bei der Organisation der Lagerhaltung und Umlagerungen;
  • Kontrolle und Meldung von Mängeln:
    • Durchführung einfacher Sichtkontrolle auf offensichtliche Auffälligkeiten wie Ordnung, Sauberkeit, Zugänglichkeit, offensichtliche Schäden oder Gefahrenquellen
    • Meldung festgestellter Schäden oder sicherheitsrelevanter Auffälligkeiten an die zuständigen Stellen ohne eigenständiges technisches Eingreifen und ohne Eingriff in Gebäudestrukturen oder elektrische Anlagen.
  • Teilnahme an Personalversammlungen;
  • Persönliche Fort- und Weiterbildung;
  • Aufgaben, die dazu beitragen, das Schulprojekt zu verwirklichen.

 

  1. Allgemeines für beide Ämter

Die Wochenarbeitszeit beläuft sich in beiden Ämtern bei einer Vollzeitbeschäftigung pro Woche durchschnittlich 38 Stunden zu 60 Minuten. Der Durchschnitt wird innerhalb einer Referenzperiode von vier Monaten ermittelt.

Es ist keine zeitweilige Bezeichnung oder definitive Ernennung eines Personalmitglieds gestattet, das nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt des Busfahrers bzw. des Logistikers verfügt.

In punkto Sprachanforderungen wird für beide Ämter eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache eingefordert.

Eine zeitweilige Bezeichnung oder definitive Ernennung als Busfahrer oder Logistiker endet von Amts wegen ohne Kündigungsfrist, wenn das Personalmitglied die für das ausgeübte Amt festgelegten Bezeichnungs- oder Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllen sollte. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn ein Führerscheinentzug für höchstens 15 Kalendertage erfolgt.

Für beide Ämter gelten in punkto Jahresurlaub jene Bestimmungen, die in der betreffenden Einrichtung bislang auf das Verwaltungspersonal Anwendung.

Die Besoldung und auch der Zugang zu den Urlaubsformen des Unterrichtswesens erfolgt gemäß denselben Bestimmungen, wie sie für das Verwaltungspersonal gelten.

Eine Übergangsregelung im Statut des Gemeinschaftsunterrichtswesens sieht vor, dass der Bewerbungsaufruf für eine zeitweilige Bezeichnung im Amt des Logistikers oder des Busfahrers für das Schuljahr 2025-2026 zwischen dem Tag der Verabschiedung des Dekrets vom … über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2025 und dem 31. August 2025 erfolgen darf.

  1. Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Middle Managers (Artikel 4.4 und 59.2)
    Inkrafttreten: 1. September 2026

 

  1. Bislang können die Stellen im Amt des Middle Managers nur von Personalmitgliedern besetzt werden, die mindestens ein Diplom des Hochschulwesens ersten Grades oder einen Meisterbrief besitzen, die Bezeichnungsbedingungen für ein Amt der Kategorie des Lehrpersonals erfüllen und eine nützliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren aufweisen. Da jedoch Querschnittsaufgaben wie beispielsweis die Koordination, Implementierung, Umsetzung und Vermittlung von fächerübergreifenden Kompetenzen in den Bereichen der Medienbildung, der politischen Bildung und der Berufswahlorientierung sowie die Begleitung im Bereich Nachteilsausgleich/Notenschutz gewinnbringend von qualifizierten Personalmitgliedern anderer Personalkategorien (z.B. Aufseher-Erziehern, Sozialassistenten, …) übernommen werden können, wird vorgeschlagen, den Zugang zum Amt des Middle Managers auszudehnen auf Personalmitglieder, die die Bezeichnungsbedingungen für ein Amt der Kategorie des Erziehungshilfs- oder des sozialpsychologischen Personals erfüllen. Die Bedingung, dass das Personalmitglied mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens ersten Grades oder über einen Meisterbrief verfügen und eine nützliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren aufweisen muss, bleibt dabei auch für diese Personalmitglieder gültig.

 

  1. Stellenkapital des Zentrums für Förderpädagogik, des Förderschulwesens und der Internate (Artikel 39.1, 41.3, 41.4 und 41.5)
    Inkrafttreten: 1. September 2026

Das Stundenkapital für das Förderschulwesen, für die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulwesen, für zusätzliche halbe Stellen in Fördergrundschulen, für zusätzliche ganze Stellen in Fördersekundarschulen, für zusätzliche 3,75 Stellen im Amt des Aufsehers-Erziehers in Fördersekundarschulen und 2,5 Stellen im Amt des Internatsaufsehers im Internat des Zentrums für Förderpädagogik wird in den Artikeln 5ter, 53ter §7, 53quater §2 und 53sexies §§1 und 2 des Dekretes vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden, geregelt.

In den Artikeln 5ter und 53quater §2 ist festgelegt, dass dieses Stundenkapital für die Schuljahre 2009-2010 bis einschließlich 2026-2027 gilt; laut Artikel 53ter §7 gilt dieses Stundenkapital für die Schuljahre 2015-2016 bis zum Schuljahr 2026-2027 einschließlich. In Artikel 53sexies §1 und §2 werden die zusätzlichen Stellen für die Schuljahre 2022-2023 bis zum Schuljahr 2026-2027 einschließlich gewährt.

In Erwartung der Verabschiedung eines Dekrets, in dem das Stellenkapital im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft neugestaltet wird, schlägt die Regierung vor, dieses Stellenkapital bis zum Schuljahr 2028-2029 zu verlängern.

 

  1. Flexibilisierung der Übertragung von nicht beanspruchten Urlaubstagen auf das nächste Kalenderjahr bei Kaleido-Ostbelgien (Artikel 95.1)
    Inkrafttreten: 1. September 2026

Bisher konnten Personalmitglieder bei Kaleido Ostbelgien maximal zehn nicht in Anspruch genommene Urlaubs- oder Überstundentage auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Da sich die Übertagung von zehn Tagen in der Praxis als zu knapp erwiesen hat und um zu gewährleisten, dass Kaleido Ostbelgien seine Dienstleistungen auch zum Ende des Kalenderjahres hin während der Schulzeiten effizient aufrechterhalten kann, wird vorgeschlagen, dass der Direktor in begründeten Fällen, die Übertagung von mehr als zehn Tagen genehmigen kann.

 

  1. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 (Artikel 19.1 und 19.2)
    Inkrafttreten: 1. September 2026

In Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird auf das Kapitel über die Disziplinarordnung und über die vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens. Es wird auf den Artikel 121quaterdecies anstatt auf den Artikel 121quinquiesdecies des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 Königlicher Erlass verwiesen. Die Regierung schlägt vor diese Verweisfehler zu korrigieren.

 

  1. Anpassung der Besoldung im Falle von Sonderauftrag oder Kabinettstätigkeit eines Personalmitglieds, das ein Auswahl- oder Beförderungsamt bei Kaleido bekleidet (Artikel 80.1)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2026

Im Rahmen einer Dekretanpassung im Jahr 2023 wurde vorgesehen, dass Personalmitglieder in Leitungsämtern, denen ein Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens oder ein Urlaub zwecks Amtsausübung in einem ministeriellen Kabinett gewährt wird, während dieser Beurlaubung nicht mehr die an das Leitungsamt geknüpfte Besoldung beziehen, sondern – ähnlich wie im Anwerbungsamt - auf Grundlage ihres Diploms besoldet werden. Diese Regelung wurde u.a. auch im Dienstrecht des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen für das Amt des Direktors, des Koordinators und des Zweigstellenleiters vorgesehen. Allerdings wurde hier fälschlicherweise auf die Baremen des Unterrichtswesens und nicht auf die Baremen, die auf die Personalmitglieder des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Anwendung finden, verwiesen. Die Regierung schlägt vor, diesen Verweisfehler zu korrigieren.

 

  1. Stellenkapital und Finanzierung für Internate (Artikel 38.1, 38.2, 38.3, 38.4 und 44.1)
    Inkrafttreten: 1. September 2026

Hintergrund der Maßnahme ist die seit Jahren zu beobachtende stark rückläufige Entwicklung der Internatsschülerzahlen in den subventionierten Internaten der Deutschsprachigen Gemeinschaft an der Bischöflichen Schule und der Maria-Goretti-Sekundarschule. In der Folge erreichen die Internate derzeit getrennt betrachtet nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestnorm von 30 Internatsschülern, die Voraussetzung für eine Subventionierung ist.

Trotz dieser quantitativen Entwicklung bleibt die gesellschaftliche und pädagogische Bedeutung der Internate hoch. Der Charakter der Internatsschülerschaft hat sich in den letzten Jahren verändert. Heute besuchen vermehrt Schülerinnen und Schüler die Internate, die ausgeprägte Lernschwierigkeiten oder komplexe soziale Hintergründe aufweisen und daher auf eine engmaschige, ganztägige Betreuung angewiesen sind. Die Internate leisten in diesem Kontext einen wesentlichen Beitrag zur sozialen Integration und individuellen Förderung.

Die Regierung schlägt daher vor, die Mindestnorm auf 21 Internatsschüler zu senken.

Die Regierung schlägt ebenfalls vor, die Pauschalsubvention anzupassen. Diese Anpassung trägt der Tatsache Rechnung, dass die mit der Mindestnorm verbundenen Fixkosten eines Internats teils in Relation zur Schülerzahl stehen. Während die Absenkung der Mindestnorm von 30 auf 21 Schüler kleineren Internaten ermöglicht, weiterhin subventioniert zu werden und ihr pädagogisches Angebot aufrechtzuerhalten, gewährleistet die anteilige Kürzung der Pauschalsubvention eine verhältnismäßige Mittelverteilung.

Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen der notwendigen Flexibilität zur Sicherung des Internatsangebots in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und einer verantwortungsvollen Haushaltsführung. Internate mit 30 oder mehr Schülern erhalten weiterhin die volle Pauschale, während kleinere Einrichtungen proportional unterstützt werden.

Zugleich setzt die anteilige Subventionierung einen Anreiz für die Internate, ihr Angebot aktiv zu bewerben und den pädagogischen Mehrwert von Internatsunterbringung stärker zu kommunizieren. Da die betroffenen Internate über ausreichende Kapazitäten verfügen, fördert die Regelung Bemühungen zur besseren Auslastung und damit zur Optimierung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der eingesetzten öffentlichen Mittel.

Ebenfalls schlägt die Regierung vor, dass im Falle einer Zusammenlegung mehrerer Internate zu einer neuen juristischen Einheit die für die Aufrechterhaltung des Internats relevante Schülerzahl sich aus der Gesamtheit der Internatsschüler aller betroffenen Standorte ergibt. Damit kann die Mindestnorm standortübergreifend erreicht werden, auch wenn die Internatsschüler weiterhin an mehreren Gebäuden oder Einrichtungen untergebracht sind.

Zudem wird auf Wunsch der beiden Internate vorgeschlagen, dass für die bezuschussten Personalressourcen eine Berechnung pro Standort erfolgt. Die pauschale Funktionssubvention für ein zusammengelegtes Internat wird jedoch nur einmal gewährt, nicht pro Standort, während für den flexiblen Teil der Funktionssubvention weiterhin die Anzahl eingeschriebener Schülerinnen und Schüler ausschlaggebend ist.

 

  1. Pädagogische Konferenztage (Artikel 47.3 und 47.4)
    Inkrafttreten: 1. September 2026

Die Rechtsgrundlage zu den pädagogischen Konferenztagen wird so angepasst, dass sie den aktuellen Gegebenheiten entspricht.

Den Schulen bleibt die Möglichkeit erhalten, neben den drei bestehenden pädagogischen Konferenztagen einen zusätzlichen pädagogischen Konferenztag zu einem für die Entwicklung des Unterrichtswesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft relevanten Thema durchzuführen.

Die Regierung legt weiterhin die Themen sowie die betroffenen Personalkategorien fest und entscheidet von nun an, ob die Teilnahme verpflichtend oder fakultativ ist.

Die Schulen können – wie bei den drei regulären pädagogischen Konferenztagen – den zusätzlichen pädagogischen Konferenztag eigenständig terminieren, müssen jedoch die Verwaltung über Datum und Thema informieren.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor, das Dekret vom 25. Juni 1996 über die Durchführung pädagogischer Konferenztage entsprechend anzupassen.

 

  1. Anpassung der Beträge der Mittel zur Reduzierung der Schulbesuchskosten im Primar- und Sekundarschulwesen (Artikel 67 Nummern 1-4)
    Inkrafttreten: 1. September 2026

Die Reduzierung der Schulbesuchskosten für die Erziehungsberechtigten ist seit vielen Jahren ein wichtiges Ziel. Jedes Kind hat das Recht auf Bildung und Chancengleichheit, doch stellen finanzielle Belastungen für viele Familien eine Herausforderung dar.

Die bisherige Mittelverteilung wies eine Ungleichheit auf: Während Primarschulen für das Schuljahr 2025-2026 134,67 Euro pro Schüler erhielten, wurden Sekundarschulen lediglich mit 105,24 Euro pro Schüler unterstützt. Diese Differenz stand im Widerspruch zu den tatsächlichen Kosten, die im Sekundarschulwesen deutlich höher ausfallen.

Im Sekundarschulwesen entstehen jedoch auch erhebliche zusätzliche Kosten, die über die des Primarschulwesens hinausgehen. Dazu gehören insbesondere:

  • Teurere und umfangreichere Lehrmaterialien und Fachbücher
  • Kopien, Zeugnisse, Diplome
  • Kostenintensivere Studienfahrten und Exkursionen

Um diese Ungleichheit zu beseitigen und die realen Kosten angemessen abzudecken, wird der Betrag für das Sekundarschulwesen auf 135 Euro pro Schüler angehoben und damit dem Primarschulwesen angeglichen. Die Beträge für Kindergarten und Primarschulwesen werden moderat angepasst, um der allgemeinen Kostenentwicklung Rechnung zu tragen.

Um zu verhindern, dass derartige Kosten von den Schulen auf die Erziehungsberechtigten umgelegt werden, bleibt das bestehende Umlageverbot unverändert bestehen. Schulen wird es weiterhin untersagt, bestimmte zentrale Kostenposten des Schulalltags in Rechnung zu stellen.

Diese Maßnahme stellt sicher, dass alle Schulstufen entsprechend ihrer tatsächlichen Kostenstruktur unterstützt werden und trägt dazu bei, finanzielle Hürden beim Schulbesuch weiter abzubauen.

 

  1. Anpassung im Hinblick auf den Förderausschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Artikel 57.1-57.6)
    Inkrafttreten: 1. September 2026

Der Förderausschuss wird in Anwendung des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen angerufen, wenn

  • in der Förderkonferenz kein Einvernehmen erzielt wird, wo ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult werden soll (Regel- oder Förderschüler),
  • ein Förderschüler per Abweichungsgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1970 über das Förderschulwesen und das integrierte Schulwesen über das einundzwanzigste Lebensjahr ein weiteres Jahr in der Förderschule verweilen soll,
  • das Einverständnis zur Feststellung des pädagogischen Förderbedarfs nicht fristgerecht von den Erziehungsberechtigten erteilt wird;
  • kein Einvernehmen bei der Beendigung der sonderpädagogischen Förderung erzielt wird;
  • gegen Entscheidungen über die Nachteilsausgleichsmaßnahmen oder den Notenschutz und gegen Entscheidungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen in Bezug auf Auszubildende mit besonderem Förderbedarf Einspruch erhoben wird;
  • gegen die Entscheidung der Hausunterrichtskommission auf Wiedereinschulung seitens der Erziehungsberechtigten Einspruch erhoben wird.

Um die genannten Aufgaben wahrzunehmen, besteht der Förderausschuss aus dekretal festgelegten und per Erlass bestellten Vertretern aus dem Ministerium, des betroffenen Schulträgers und Experten im Bereich Förderpädagogik.

Der Förderausschuss ist nach Artikel 93.59 des o. e. Dekrets vom 31. August 1998 bereits als Einspruchsgremium für die Entscheidungen der Hausunterrichtskommission bzgl. der Wiedereinschulung von Hausunterrichtskindern vorgesehen. Formal ist diese Aufgabe im Dekret aber nicht geregelt, sodass es dem Förderausschuss an einem klaren Auftrag und einer festen Arbeitsweise für diese Fälle mangelt.

Die vorliegende Maßnahme behebt diese Mängel in folgenden Punkten:

  • die Aufgabe als Einspruchsgremium in Fragen der Wiedereinschulung durch die Hausunterrichtskommission wird formal festgelegt, indem es unter die Aufgaben des Förderausschusses in Artikel 93.25 aufgenommen wird.
  • der Vertreter des Schulträgers entfällt bei Sitzungen, die Einsprüche gegen die Wiedereinschulung durch die Hausunterrichtskommission behandeln, da der Hausunterricht keinem Schulträger zugeordnet ist. In diesen Fällen tagt der Förderausschuss ohne diesen Vertreter.

Ferner ergänzt die Maßnahme bestehende Fristen um Konsequenzen. Das Dekret sah bislang zwar Fristen für das Einreichen von Akten und Einsprüchen vor, das Verstreichen der Frist blieb aber ohne Konsequenz. Im Hinblick auf eine steigende Anzahl von Fällen, mit denen sich der Förderausschuss befassen muss, werden durch die Maßnahme Fristüberschreitungen mit Konsequenzen versehen:

  • Bei Fällen im Hinblick auf den Förderort wird die Akte zurückgewiesen und der Schüler verbleibt in der Regelschule, in der er bislang beschult wurde.
  • Bei Fällen im Hinblick auf den Nachteilsausgleich und den Notenschutz bleiben die getroffenen Entscheidungen der vorherigen Instanz in Kraft.
  • Bei Fällen des Einspruches gegen die Wiedereinschulung gilt die Entscheidung der Hausunterrichtskommission.

Im Hinblick auf steigende Fallzahlen ist auch die Anzahl an Akten an den Förderausschuss gestiegen, die entweder nicht in dessen Zuständigkeit liegen oder deren Fristen nicht eingehalten wurden. Bislang muss der Förderausschuss dennoch zusammentreten, um sich für nicht zuständig zu erklären oder Akten trotz Fristüberschreitung zu bearbeiten. Die vorgeschlagene Maßnahme erlaubt es dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, Einsprüche, die die dekretal festgelegten Fristen überschreiten, oder für die der Förderausschuss nicht zuständig ist, zurückzuweisen, ohne den Förderausschuss formal einzuberufen. Der Beschwerdeführer wird schriftlich über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

  1. Zinslose Darlehen für Auszubildende, Studierende und Schüler in Mangelberufen

Im Rahmen der Aktenbearbeitung fallen regelmäßig neue Fälle an, die eine zusätzliche Regelung bzw. Präzisierung des Regelwerks erfordern.

  1. Begrenzung der Förderung eines Ausbildungs- bzw. Studienjahrs auf maximal zwei Jahre (Artikel 113.1)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2026

Artikel 3 §1 Nummer 3 des Dekrets vom 26. Juni 2023 zur Einrichtung eines Fonds für zinslose Darlehen an Auszubildende, Studierende und Schüler in Mangelberufen hält die Bezugsdauer des Darlehens fest. Die Bezugsdauer darf die Regeldauer der Studienzeit oder des Lehrvertrags nicht um mehr als ein Jahr überschreiten.

Um zu vermeiden, dass das Darlehen für dreimal dasselbe Studien- bzw. Ausbildungsjahr gewährt wird, wird eine zusätzliche Bestimmung vorgesehen.

 

  1. Einreichdatum für die Beantragung eines Verlängerungsantrags im Laufe eines Schuljahres (Artikel 113.2)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2026

In den Fällen, in denen die Studiengänge pro Semester geregelt sind, kommt es vor, dass das Studium Ende März endet und die Zusagen sich auf den Zeitraum September bis März beziehen. Auch werden aktuell an der Autonomen Hochschule zwei Ausbildungen angeboten, die Ende Januar abschließen. Es handelt sich dabei um das Brückenstudium Plus und das Brevet zur Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften. In diesem Fall begrenzt sich die Zusage auf den Zeitraum September bis Januar.

Falls Darlehensnehmer die Abschlussprüfungen im Januar bzw. März nicht erfolgreich abschließen und ihre maximale Bezugszeit noch nicht ausgeschöpft ist, kann eine Förderung zur Verlängerung des Studiums bzw. der Ausbildung gewährt werden. In diesen Fällen wird eine Ausnahme von der jährlichen äußersten Antragsfrist zum 15. November eines Schuljahres vorgesehen.

 

  1. Ablegen der Prüfungen als freier Schüler am IAWM (Artikel 114.1
    Inkrafttreten: 1. Juli 2026

Lehrlinge, die bereits das dritte Lehrjahr gedoppelt haben, erhalten unter gewissen Voraussetzungen mehrfach die Möglichkeit ihre Gesellenprüfung als freier Schüler abzulegen.

Um die definitive Frage des Verzichts auf die Rückzahlung des Darlehens in diesem Fall nicht unendlich in die Länge zu ziehen, wird eine zeitliche Begrenzung zum Erlangen des Gesellenzeugnisses eingefügt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Maßnahmen haben finanzielle Auswirkungen:

  1. Einführung Von Dienstleistungspersonal Im Unterrichtswesen

56.800 Euro pro Vollzeitäquivalent mal 3 Stellen = 170.400 Euro

  1. Stellenkapital des Zentrums für Förderpädagogik, des Förderschulwesens und der Internate

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen im Vergleich zum laufenden Schuljahr, da es sich um eine Fortführung der bisherigen Maßnahmen handelt.

  1. Anpassung der Beträge der Mittel zur Reduzierung der Schulbesuchskosten im Primar- und Sekundarschulwesen

Die finanziellen Auswirken dieser Maßnahme belaufen sich auf 141.915,00 Euro.

  1. Einreichdatum für die Beantragung eines Verlängerungsantrags im Laufe eines Schuljahres

Pro Monat und Antragsteller belaufen sich die Mehrkosten auf 200 EUR bzw. 350 EUR. Die maximale Bezugsdauer des Darlehens, die die Regeldauer der Studienzeit oder des Lehrvertrags nicht um mehr als ein Jahr überschreitet, gilt weiterhin. 

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 130 der Verfassung
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft