Sitzung vom 5. März 2026

Vollmacht zur Unterzeichnung des Benelux-Vertrags zur Verbesserung und Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Sozialbetrug und Unregelmäßigkeiten im Bereich der sozialen Sicherheit sowie beim Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der angemessenen Arbeitsbedingungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter die Vollmacht zur Unterzeichnung des „Benelux-Vertrags zur Verbesserung und Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Sozialbetrug und Unregelmäßigkeiten im Bereich der sozialen Sicherheit sowie beim Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der angemessenen Arbeitsbedingungen“ in seinem Namen.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister beziehungsweise dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

Inhalt

Mit dem vorliegenden Vertrag möchten die drei Benelux-Länder ihre bereits intensive Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Sozialbetrugs und bei der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchsetzung der Sozialversicherungs-gesetzgebung und des Arbeitsrechts verstärken. Dies erfolgt unter vollständiger Einhaltung der einschlägigen EU-Vorschriften und unbeschadet der Besonderheiten und Unterschiede der jeweiligen Gesetzgebungen, Regelungen und Verwaltungs-praktiken der drei Länder.

Dabei soll der institutionelle Rahmen der Benelux-Union in vollem Umfang genutzt werden, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit so effizient wie möglich zu gestalten.

Damit übernimmt die Benelux-Union eine Vorreiterrolle innerhalb der EU. Der Vertrag ist der erste seiner Art. Deshalb wurde auch beschlossen, ihn für den Beitritt weiterer Mitgliedstaaten zu öffnen; das Einvernehmen der drei Vertragsparteien vorausgesetzt.

Der Vertrag umfasst insgesamt acht Kapitel. Das erste Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze für die verstärkte Zusammenarbeit.

Die folgenden Kapitel befassen sich mit den folgenden Themen:

  • abgestimmte oder gemeinsame Kontrollen oder Inspektionen im Allgemeinen (Kapitel II),
  • die Zusammenarbeit im Bereich der Entsendung und Mehrfachtätigkeit im Besonderen (Kapitel III),
  • die Kontrolle der Sozialversicherungsansprüche und -leistungen (Kapitel IV),
  • die Zusammenarbeit bei Rückforderungen beziehungsweise Beitreibungen (Kapitel V),
  • den Datenaustausch gemäß den EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (Kapitel VI),
  • die Bestimmungen zur weiteren Umsetzung des Abkommens (Kapitel VII) und
  • die Schlussbestimmungen des Abkommens einschließlich der bereits erwähnten Beitrittsmöglichkeit (Kapitel VIII).

Zuständigkeit

Der Anknüpfungspunkt für die Deutschsprachige Gemeinschaft ist die Sozialgesetzgebung in Form der Familienzulagen. Es handelt sich hierbei um eine Gemeinschaftsmaterie.

Bei vorliegendem Vertrag handelt es sich folglich um einen „Gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 12. November 2025 feststellte.

Der Vertrag soll bereits am 9. März 2026 unterzeichnet werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 16 §1 und Artikel 92bis §4ter
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1 und Artikel 55bis