Sitzung vom 26. Februar 2026
Dekretvorentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.
Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Vorliegender Dekretvorentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2023/970 des europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen durch Abänderung des Dekrets vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung um. Die Richtlinie gilt für Arbeitgeber im öffentlichen und privaten Sektor und muss bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
Diese Richtlinie enthält Mindestanforderungen zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für Männer und Frauen (im Folgenden „Grundsatz des gleichen Entgelts“) gemäß Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Diskriminierungsverbots und gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), insbesondere durch Entgelttransparenz und verstärkte Durchsetzungsmechanismen.
Gemäß Artikel 157 Absatz 1 AEUV ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. In Artikel 157 Absatz 3 AEUV ist vorgesehen, dass die Union Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts, beschließt.
In der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch das Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung umgesetzt worden ist, ist vorgesehen, dass bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt werden sollen.
In der Bewertung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG (2020) ist festgestellt worden, dass die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durch mangelnde Transparenz der Entgeltsysteme, mangelnde Rechtssicherheit in Bezug auf den Begriff der gleichwertigen Arbeit und Verfahrenshindernisse für Diskriminierungsopfer behindert werde. Arbeitnehmern fehlten die nötigen Informationen, die sie für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs auf gleiches Entgelt benötigten. In der Bewertung sei festgestellt worden, dass sich durch größere Transparenz geschlechtsspezifische Verzerrungen und Diskriminierungen in den Vergütungsstrukturen eines Unternehmens oder einer Organisation aufdecken ließen. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Sozialpartner wären dadurch auch in der Lage, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Rechts auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu ergreifen.
Durch die Richtlinie 2023/970 werden verbindliche Maßnahmen eingeführt, um die Entgelttransparenz zu verbessern, Arbeitnehmer zu ermutigen, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Frauen und Männer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, das gleiche Entgelt erhielten, sowie Diskriminierungsopfer in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf gleiches Entgelt auszuüben. Diese verbindlichen Maßnahmen müssten durch Bestimmungen ergänzt werden, mit denen bestehende Rechtsbegriffe wie Entgelt und gleichwertige Arbeit präzisiert werden, und durch Maßnahmen zur Verbesserung der Durchsetzungsmechanismen und des Zugangs zur Justiz.
Die Richtlinie 2023/970 führt für Arbeitnehmer das Recht ein, schriftliche Informationen über ihr individuelles Entgeltniveau und die nach Geschlecht aufgeschlüsselten durchschnittlichen Entgeltniveaus für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, anzufordern.
Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie 2023/970 Arbeitgeber, regelmäßig über das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu berichten. Wenn aus diesem Bericht hervorgeht, dass ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Höhe von mindestens 5 % in einer Gruppe von Arbeitnehmer besteht und dieser Unterschied nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist, muss eine gemeinsame Vergütungsbewertung durchgeführt werden. Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Vergütungsbewertung müssen Arbeitgeber die Vergütungsunterschiede ermitteln, beseitigen und verhindern.
Die Umsetzung der Artikel der Richtlinie 2023/970, die aller Voraussicht nach in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen, werden in den Kommentaren zu den Artikeln des vorliegenden Dekretvorentwurfs dargelegt. Da noch kein föderaler Gesetzesentwurf vorliegt, werden gegebenfalls Abänderungen am vorliegenden Dekretvorentwurf vorgenommen und ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen werden müssen.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Liegen vor:
- das Protokoll S1/2026 OSUW1/2026 der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzungen des Sektorenausschuss XIX und des Unterausschuss der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom 27. Januar 2026,
- das Gutachten des Finanzinspektors vom 10. Februar 2026,
- das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 11. Februar 2026.
5. Rechtsgrundlage:
- Artikel 130 der Verfassung
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft