Sitzung vom 26. Februar 2026

Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Abänderung des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In der Deutschsprachigen Gemeinschaft existiert keine allgemeine Rechtsgrundlage, die es ermöglicht, ausländische Abschlüsse in der mittelständischen Ausbildung mit einem in der Deutschsprachigen Gemeinschaft verliehenen Gesellenzeugnis oder Meisterbrief gleichzustellen.

Die Regierung schlägt vor, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen und die Zuständigkeit, ausländische Abschlüsse in der mittelständischen Ausbildung zu überprüfen und mit ostbelgischen Abschlüssen gleichzustellen, beim Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) selbst anzusiedeln. Das IAWM verfügt über qualifiziertes Personal, das über das erforderliche Fachwissen verfügt, um ausländische Abschlüsse mit einem Gesellenzeugnis oder einem Meisterbrief gleichzustellen.

Zur Überprüfung und zur Gleichstellung von ausländischen Abschlüssen in der mittelständischen Ausbildung benötigt das IAWM Daten der Personen, die einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Daher ist es erforderlich die bestehenden Datenschutz-Bestimmungen im Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen zu ergänzen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 19. Februar 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft