Sitzung vom 22. Januar 2026
Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 22. April 2024 über die mentale Gesundheit
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 22. April 2024 über die mentale Gesundheit.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Gesundheit zu beantragen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.
Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, hiernach Richtlinie 2011/93 genannt, soll den Schutz von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung verbessern. Zu diesem Zweck wurden die Mitgliedsstaaten insbesondere dazu verpflichtet Präventionsmaßnahmen zur erlassen.
Die Richtlinie ist am 17. Dezember 2011 in Kraft getreten und musste spätestens bis zum 18. Dezember 2013 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Aufgrund einer, in den Augen der EU-Kommission, mangelhaften Umsetzung der Richtlinie 2011/93 erhielt Belgien am 15. Februar 2023 die zweite Inverzugsetzung in dieser Angelegenheit. In Bezug auf die Deutschsprachige Gemeinschaft wurde die nicht ausreichende Umsetzung des Artikels 24 (2) bis (4) moniert.
Artikel 24 der Richtlinie 2011/93 befasst sich mit den Interventionsprogrammen oder Interventionsmaßnahmen auf freiwilliger Basis nach der Einleitung eines Strafverfahrens oder nach einer Verurteilung. Gemäß diesem Artikel sollen wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen bereitgestellt werden, um das Risiko einer Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder zu verhindern oder möglichst gering zu halten (Artikel 24 (1)). Hierbei soll insbesondere der spezifische Entwicklungsbedarf von Minderjährigen, die Sexualstraftaten begehen, berücksichtigt werden (Artikel 24 (2)). Diese Programme oder Maßnahmen sollen sowohl Personen zugänglich sein, die bereits wegen einer Sexualstraftat verurteilt wurden, also auch Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat eingeleitet wurde (Artikel 24 (3)). Zudem soll in Bezug auf diese Personen eine Einschätzung der Gefahr, die sie darstellen, und des Risikos der Wiederholung einer Sexualstraftat vorgenommen werden, mit dem Ziel, geeignete Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu ermitteln (Artikel 24 (4)). Das Vornehmen dieser Einschätzung der Gefahr für eine Wiederholungstat fällt in den Zuständigkeitsbereich des Föderalstaats.
Zur Umsetzung des Artikels 24 (2) wurden der EU-Kommission mehrere Artikel des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz notifiziert.
In Bezug auf die Umsetzung des restlichen Artikels kann die Deutschsprachige Gemeinschaft in diesem Bereich zwar zahlreiche praktische Maßnahmen vorweisen, allerdings verlangt die EU-Kommission zur Umsetzung ihrer Richtlinien die Notifizierung dekretaler oder verordnungsrechtlicher Grundlagen.
In diesem Sinne wurde die Umsetzung des restlichen Artikels in ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Begleitung und Behandlung von Sexualstraftätern eingefügt, welches momentan ausgehandelt wird. Für die anderen Teilstaaten existieren bereits seit 1998 vergleichbare Abkommen.
Die Ausarbeitung dieses Zusammenarbeitsabkommens wurde 2019 durch die Deutschsprachige Gemeinschaft initiiert. Seit Erhalt des Gutachtens des Staatsrats Nr. 75.735/16 am 15. Mai 2024 in dieser Angelegenheit und der Einarbeitung der entsprechenden Bemerkungen und Empfehlungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft konnte das Verfahren vonseiten des Föderalstaats bislang noch nicht so weit vorangebracht werden, dass der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein Text vorliegt, auf dessen Grundlage eine gefestigte Fassung des Zusammenarbeitsabkommens erarbeitet werden könnte. Auch fehlt mit Stand 18. Dezember 2025 vonseiten des Föderalstaats ein belastbarer Zeitplan, um dorthin zu kommen und dann alle weiteren noch erforderlichen Schritte und Verfahren einleiten zu können.
Angesichts dieser Sachlage, muss vorausschauend gehandelt werden. Aus diesem Grund wird das Dekret vom 22. April 2024 über die mentale Gesundheit um ein Kapitel zur Begleitung von Sexualstraftätern erweitert. Die entsprechenden Artikel sollen der Umsetzung des Artikels 24(1), (3) und (4) der Richtlinie 2011/93 dienen.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Die vorliegende Abänderung des Dekretes für mentale Gesundheit hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, da die beschrieben Aufgaben bereits in der Deutschsprachigen Gemeinschaft umgesetzt werden:
- Durch das Beratungs- und Therapiezentrum mittels Jahresvertrag;
- Durch den Fachbereich Justizhaus und Strafvollzug.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 15. Januar 2026 liegt vor.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 16. Januar 2026 liegt vor.
- Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 19. Januar 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Artikel 5 §1 I Nummern 1 und 2.
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §2