Sitzung vom 8. Januar 2026

Vertrag 2026 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Soziale Integration und Alltagshilfe VoG sowie Erlass der Regierung zur Gewährung eines Zuschusses an die Soziale Integration und Alltagshilfe VoG, Hütte 57 in 4700 Eupen, für das Jahr 2026

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag 2026 mit der Soziale Integration und Alltagshilfe VoG.

Die Regierung gewährt der Soziale Integration und Alltagshilfe VoG, Hütte 57 in
4700 Eupen, einen Zuschuss in Höhe von 445.900,00 Euro für das Jahr 2026 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Soziale Integration und Alltagshilfe VoG betreut sozialgefährdete Personen und fördert ihre soziale Integration in die Gesellschaft. Dazu verpflichtet sich die S.I.A. im Rahmen des vorliegenden Vertrags folgende Aufgaben zu erfüllen:

Stationäre Betreuung in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft:

Die stationäre Betreuung umfasst:

  • im Rahmen einer Jugendhilfe- oder einer Jugendschutzmaßnahme: die aktive Mitgestaltung bei der Hilfeplanung und die Entwicklung langfristiger Ziele in Absprache mit dem Auftraggeber unter Beteiligung der Jugendlichen und insofern möglich ihrer Erziehungsberechtigten;
  • die Hilfeplanung und die Entwicklung langfristiger Ziele mit den jungen Erwachsenen;
  • die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und anderen intervenierenden Diensten und Fachleuten;
  • die zeit- und altersgemäße Gestaltung des Gruppenlebens und des Wohnumfelds;
  • die altersgerechte und bedarfsorientierte psychosoziale Förderung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
  • die Unterstützung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Entwicklung von Sozialkompetenzen;
  • die Begleitung, Beratung und Unterstützung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der eigenständigen Lebensführung;
  • die Förderung der sozialen Integration der Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
  • die Dokumentation der pädagogischen Arbeit und des Betreuungsverlaufs. Die erforderlichen Berichte werden dem zuständigen Fachbereich termingerecht zugestellt. Außer in begründeten Ausnahmefällen, werden die Berichte vorher gemeinsam mit den Betroffenen gesichtet und gegebenenfalls mit deren Kommentaren ergänzt.

Ambulante Begleitung

Die ambulante Begleitung umfasst:

  • im Rahmen einer Jugendhilfe- oder einer Jugendschutzmaßnahme: die aktive Mitgestaltung bei der Hilfeplanung und die Entwicklung langfristiger Ziele in Absprache mit dem Auftraggeber unter Beteiligung der Jugendlichen und gegebenenfalls ihrer Erziehungsberechtigten;
  • die Hilfeplanung und die Entwicklung langfristiger Ziele mit den Jugendlichen jungen Erwachsenen;
  • die direkten Kontakte mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Form von Einzelgesprächen oder Gruppenangeboten;
  • die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und anderen intervenierenden oder erforderlichen Diensten, Einrichtungen und Fachleuten;
  • die Begleitung, Beratung und Unterstützung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der eigenständigen Lebensführung;
  • die Förderung der sozialen Integration der Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
  • die Dokumentation der pädagogischen Arbeit und des Betreuungsverlaufs. Die erforderlichen Berichte werden dem zuständigen Fachbereich termingerecht zugestellt. Außer in begründeten Ausnahmefällen, werden die Berichte vorher gemeinsam mit den Betroffenen gesichtet und gegebenenfalls mit deren Kommentaren ergänzt.

Punktuelle Beratung

Die S.I.A. gewährleistet die punktuelle Beratung und Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Bewältigung von Alltagsfragen.

Organisation eines „Treffpunkts“

Die S.I.A. organisiert einen Treffpunkt für ehemalige und gegenwärtige Bewohner der Wohngemeinschaft und anderen Personen, die sich in belastenden Lebenssituationen befinden.

Ziel ist die Gestaltung von gemeinsamen Aktivitäten zur Vermeidung von sozialer Isolation und zur Erprobung des sozialen Lebens in einem vertrauten und geschützten Rahmen. Dabei soll die Zusammenarbeit mit anderen Initiativen/Einrichtungen sowie der Zugang zu (inter-) kulturellen Aktivitäten gefördert werden.

Spezifische Aktivitäten zur Förderung eines verantwortungsbewussten und mündigen Verhaltens

Im Rahmen ihrer Basisaufgaben und durch spezifische Aktivitäten fördert die S.I.A die Jugendlichen und jungen Erwachsenen dabei, ein verantwortungsbewusstes und mündiges Verhalten zu entwickeln, sodass sie in der Lage sind, gesellschaftliche Zusammenhänge zu verstehen, soziale und gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen, ihre Interessen in Politik und Gesellschaft zu vertreten und aktiv an deren Gestaltung mitzuwirken.

Trainingswohnungen

Die Trainingswohnung ist ein Angebot für Jugendliche, die sich auf dem Weg in ein selbstbestimmtes Leben befinden, jedoch aufgrund ihrer Problematik noch Hilfen, sowohl bei der administrativen, sozialen als auch der psychischen Entwicklung bedürfen.

Ziel ist das Erlernen von Selbständigkeit und sich auf das Leben in einer eigenen Wohnung vorzubereiten.  Die Trainingswohnung stellt einen Übergang in eine weitestgehend eigenständige Lebensführung dar.

Nach Beschluss der Regierung vom 22. August 2024 wurden alle bestehenden Geschäftsführungsverträge, Mehrjahresverträge und Einjahresverträge um ein weiteres Jahr bis Ende 2025 verlängert und die Zuschüsse um 1,25 Prozent im Vergleich zu 2024 erhöht. Ausgenommen hiervon waren die Verträge und Zuschüsse im Rahmen der Ukraine-Krise.

Die Regierung hat am 28. Mai 2025 eine Orientierungsnote Zuschusswesen grundsätzlich gutgeheißen. Die in dieser Orientierungsnote enthaltenen Vorschläge zur Optimierung des Zuschusswesens sollen mehrheitlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Deshalb hat die Regierung beschlossen, dass Zuschussverträge bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen bzw. verlängert werden sollen. Ansonsten würden sie den neuen Gegebenheiten widersprechen.

Durch vorliegenden zweiten Nachtrag wird dies für die Soziale Integration und Alltagshilfe VoG umgesetzt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Soziale Integration und Alltagshilfe VoG wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für das Jahr 2026 ein Zuschuss in Höhe von 445.900,00 Euro gewährt.

Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2026, OB 50, PR 15, Zw. 33.01.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Finanzinspektion vom 18. Dezember 2025 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 18. Dezember 2025 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 57, Artikel 104, §1, so wie es zuletzt abgeändert wurde,
  • Dekret vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutz­maßnahmen, zuletzt abgeändert am 24. Februar 2025;
  • Dekret vom 11. Dezember 2025 zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2026;
  • Erlass der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich, zuletzt abgeändert am 6. Februar 2025;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, so wie er zuletzt abgeändert wurde;
  • Erlass vom 20. März 2025 zur Ausführung des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz;
  • Rahmenabkommen 2020-2024 vom 2. Mai 2019 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;