Sitzung vom 3. November 2025

Entwurf des Programmdekrets 2025 (II)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf des Programmdekrets 2025 (II).

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen wird damit beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Wie es in den letzten Jahren zur gängigen Praxis geworden ist, liegt auch dieses Jahr ein Programmdekret vor. Anders als in den Vorjahren wird dieses von nun an von der Regierung selbst, statt über die Fraktionen im Parlament hinterlegt. Weil der Dekretentwurf Bestimmungen in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft beinhaltet, wird auf den Kommentar zu den einzelnen Artikeln hingewiesen.

Die einzelnen Artikel können wie folgt kommentiert werden:

Artikel 1 bis 5

Durch den obenstehenden Artikel wird ein Kapitel eingefügt, mit dem ein Kataster der Gesundheitsdienstleister und Einrichtungen geschaffen wird.

Eine wichtige Quelle für Informationen zu Gesundheitsdienstleistern und Einrichtungen ist die CoBRHA-Datenbank der eHealth-Plattform. Im Rahmen der Rechtsgrundlage für CoBRHA, dem Zusammenarbeitsabkommen vom 22. Dezember 2023, erhält das Ministerium Daten zu Gesundheitsdienstleistern und Einrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. CoBRHA selbst ist kein Kataster, sondern speichert Daten von Fachkräften der Gesundheitspflege, Pflegefachkräften und Einrichtungen, damit, im Rahmen des eHealth Systems, Teilnehmer, die auf Dienste zugreifen, identifiziert und ihre Berechtigungen überprüft werden können. Jedoch können die Daten der CoBRHA-Datenbank auch zu Zwecken der Führung eines Katasters verwendet werden. Da insbesondere die Kontaktdaten in CoBRHA jedoch nur bedingt nutzbar sind, müssen die Daten durch öffentlich zugängliche Daten und selbst erhobene Daten ergänzt werden.

Im Rahmen der Ausübung ihrer Kompetenz der Gesundheitsförderung und -prävention ist die Regierung auf eine geordnete und aktuelle Sammlung von Kontaktdaten des Gesundheitssektors angewiesen, zum Beispiel für Kampagnen oder Informationen (z.B. Impfkampagnen). Zur Führung einer geordneten Kontaktliste ist ein Kataster in Form einer Datenbank vonnöten.

Weiterhin ist die durch das Dekret vom 1. Juni 2004 eingesetzte Hygieneinspektion im Rahmen ihrer Arbeit auf aktuelle Kontaktdaten angewiesen, um bei Fällen meldepflichtiger Infektionskrankheiten schnell Kontakt mit Gesundheitsdienstleistern aufnehmen zu können und z.B. die Anwendung von gesundheitsspezifischen Maßnahmen (z.B. Schutzmaßnahmen) sicherzustellen.

Ein weiterer Zweck der Datenverarbeitung des Katasters besteht in der Erstellung von Statistiken über das Arbeitskräfteangebot im Gesundheitssektor. Wenn die Regierung über verlässliche Angaben zur derzeitigen und vergangenen Anzahl der Gesundheitsdienstleister verfügt, kann sie statistische Prognosen des zukünftigen Arbeitskräfteangebots im Gesundheitssektor erstellen. Solche Prognosen sind im Rahmen der Bekämpfung des Fachkräftemangels essenziell für die Planung einer guten Gesundheitspolitik.

Das Kataster soll ebenfalls die Möglichkeit bieten, die Daten von Berufsgruppen in CoBRHA hochzuladen, die keine Fachkräfte im Sinne des Gesetzes vom 10. Mai 2015 sind. Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen arbeiten, aber keine Fachkräfte der Gesundheitspflege sind, können derzeit keinen Zugang zu eHealth Anwendungen erhalten. Zukünftig werden auch diese Personen im Rahmen verschiedener Aufgaben zu bestimmten eHealth-Anwendungen Zugang erhalten müssen. Das Zusammenarbeitsabkommen zu CoBRHA(+) vom 22. Dezember 2023 sieht explizit die Hochladung der Daten solcher Berufsgruppen vor. Die Flämische Region lädt darauf fußend bereits die Daten verschiedener Berufsgruppen, wie etwa Sozialassistenten in CoBRHA hoch, die keine Fachkräfte der Gesundheitspflege sind.

Die Daten des Katasters können weiterhin genutzt werden, um Daten zu Gesundheitsdienstleistern, die das Ministerium im Rahmen anderer gesetzlicher Aufträge erhält, im Sinne der Dienstleister auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Staatsrates gemäß Gutachten Nr. 78.157/1-2-3-4-16 wird klargestellt, dass die betreffenden personenbezogenen Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO) verarbeitet werden. Es handelt sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der Artikel 9 und 10 DSGVO, für die spezifische Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen gelten.

Im selben Kontext wird auf Empfehlung des Staatsrates folgende Erläuterung bezüglich Artikel 4 des Dekretentwurfs hinzugefügt: Es gibt Fälle von Gesundheitsfachkräften, die offiziell pensioniert sind (wie in den Quellen der Sozialversicherung angegeben) und daher auch beim LIKIV den Status ‚pensioniert‘ haben, aber dennoch weiterhin teilweise ihren Beruf ausüben. Wir halten mit diesem Artikel die Aufbewahrungsfrist restriktiver ein als im [Zusammenarbeitsabkommen] CoBRHA+ von 2023, in dem in Art. 5 Absatz 2 festgelegt ist, dass die Daten von Gesundheitsdienstleistern erst zwanzig Jahre nach ihrem Tod gelöscht werden müssen.

In seinem Gutachten stellte der Staatsrat die Frage, was unter der Wortfolge „Die Regierung achtet darauf“ zu verstehen ist. Die Formulierung ‚achtet darauf‘ ist verpflichtend im Sinne einer Aufsichts- oder Gewährleistungsfunktion, aber sie ist nicht gleichbedeutend mit einer formellen Delegation von Regelungskompetenz. Sie bedeutet: Die Regierung hat auf technisch-organisatorischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Standards eingehalten werden.  Sie muss überwachen, kontrollieren oder sicherstellen, dass andere Akteure (z. B. Behörden) die Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Es handelt sich also nicht um eine Ermächtigung im klassischen Sinn.

Was die Anmerkung des Staatsrates in Punkt 3.2 Absatz 2 seines Gutachtens über die Verarbeitung von Daten von Organisationen betrifft, wird präzisiert, dass keine personenbezogenen Daten von Mitarbeitern dieser Organisationen verarbeitet werden, der Text muss daher nicht angepasst werden.  Eventuelle personenbezogene Daten von Mitarbeiter einer solchen Organisation, die Gesundheitsdienstleister im Sinne von Artikel 6 Nummer 6 sind, werden gemäß Artikel 7 verarbeitet, nicht als Mitarbeiter dieser Organisation, sondern in ihrer Eigenschaft als Gesundheitsdienstleister. 

Artikel 6 und 7

Die Änderung passt die Terminologie an die aktuelle Gesetzeslage an und schafft Klarheit durch die Ersetzung des Begriffs „Sanitäter“ durch „Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung“.  Artikel 3 des Dekrets ist ebenfalls entsprechend anzupassen.

Artikel 8

Artikel 7 wird aufgehoben, da mangels verfügbarer Daten eine sinnvolle Umsetzung nicht möglich ist. Ziel ist eine Verwaltungsvereinfachung.

Artikel 8 wird aufgehoben, da er sich auf eine Übergangsregelung aus der Zeit vor 2007 bezieht und heute gegenstandslos ist.

Artikel 9

In Zusammenhang mit der Aufhebung der Verpflichtung einer Beratungsbescheinigung zur Beanspruchung eines Familien- und Seniorenhilfsdienstes als auch für den Einzug in ein Wohn- und Pflegezentrum (s. Artikel 36) wird die Verpflichtung des Unterstützungsplans aufgehoben. Ein Senior kann sich immer an die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (hiernach „DSL“) wenden, wenn er einen Unterstützungsbedarf hat, woraufhin die Orientierer der DSL mit der Person einen Unterstützungsplan ausarbeiten. Bei einem Einzug in ein Wohn- und Pflegezentrum benötigt der Senior konkret keinen Unterstützungsplan. Die Modalitäten im Rahmen seines Einzugs werden mit den Fachkräften des Wohn- und Pflegezentrums besprochen. Dies gilt auch für die Beanspruchung eines Familien- und Seniorenhilfsdienstes.

Artikel 10

Durch den einzufügenden Artikel 79.1 wird eine Grundlage geschaffen, damit die eHealth-Plattform mittels des Dienstes WS-Link, die Gesundheitspflegebeziehung/Pflegebeziehung prüfen kann:

  • entweder zwischen einer Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung mit Circle-of-trust Statut (COT) und einem Patienten/Bewohner der Einrichtung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
  • Oder zwischen einer Fachkraft der Gesundheitspflege oder einem Dienstleister der Hilfe und Begleitung die/der in einer Gesundheits – oder Pflegeeinrichtung ohne COT-Statut arbeitet einerseits und einem Patienten/Bewohner dieser Einrichtung andererseits.

Im Falle der Wohn- und Pflegezentren für Senioren ist die authentische Quelle zur Prüfung die Captis Datenbank, in der Daten zu den Bewohnern und Mitarbeitern gespeichert sind und somit eine Verbindung zwischen Einrichtung oder Mitarbeiter einerseits und Bewohner andererseits hergestellt werden kann.

Der eHealth-Plattform wird dabei die Information übermittelt, ob eine Gesundheitspflegebeziehung/Pflegebeziehung zwischen einer Einrichtung und einem Patienten besteht, indem mittgeteilt wird, welche Personen seit wann in einer Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Behandlung sind oder wohnen.

Falls die Einrichtung kein COT-Statut besitzt, werden die Daten der Mitarbeiter und die Daten der Patienten übermittelt.

Die eHealth-Plattform benötigt diese Daten, um prüfen zu können, ob die Anfrage einer Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung über einen Webservice der eHealth-Plattform auf Gesundheitsdaten eines Bewohners zugreifen zu können, legitim ist, in dem Sinne, dass eine Gesundheitspflegebeziehung/Pflegebeziehung zwischen beiden besteht.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist also authentische Quelle für die Verknüpfung zwischen zwei einzigartigen Identifikationsnummern und die Dauer dieser Verknüpfung. Eine Identifikationsnummer bezeichnet jeweils einen Patienten oder Bewohner einer Einrichtung und die andere Identifikationsnummer entweder eine Einrichtung oder einen Mitarbeiter derselben. Diese Verknüpfung erstellt die Gesundheitspflegebeziehung/Pflegebeziehung.

In seinem Gutachten Nr.78.157/1-2-3-4-16 hat der Staatsrat verschiedene Formulierungsanpassungen angeregt, um die rechtliche Klarheit und Kohärenz des Textes zu verbessern.  Diesen Vorschlägen wurde Rechnung getragen.

Der Beirat für Seniorenunterstützung hat bezüglich dieser und der folgenden Änderungen keine Bedenken.

Artikel 11

Durch den einzufügenden Artikel 79.2 wird eine Grundlage geschaffen, die es der Regierung gestattet, Daten aus dem BelRAI-Datawarehouse zu nutzen. In dieser Datenbank werden pseudonymisierte Daten von BelRAI-Begutachtungen gespeichert.

Die Daten aus dem BelRAI Datawarehouse werden benötigt, um Analysen und Statistiken zu erstellen und informierte gesundheitspolitische Maßnahmen treffen zu können (Anpassung von Normen oder Finanzierung, Ausbau Angebote, Präventionsmaßnahmen, etc.).

Das pseudonymisierte Daten enthaltende BelRAI-Datawarehouse und die ihm zugrundeliegende, nominative Gesundheitsdaten enthaltende BelRAI-Datenbank der eHealth-Plattform haben gegenwärtig keine ausreichende Gesetzesgrundlage, welche es erlauben würde, auf die pseudonymisierten Daten zurückzugreifen. Eine solche würde erst mit Inkrafttreten des eHealth-Zusammenarbeitsabkommens geschaffen werden. Da jedoch nicht klar ist, wann und ob, dieses Abkommen in Kraft tritt, erscheint es sinnvoll eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Verarbeitung pseudonymer BelRAI-Daten auf Gemeinschaftsebene zu schaffen.

Artikel 12

Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (hiernach „AEUV“) besagt, dass staatliche Beihilfen, abgesehen von den im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Zuschüsse können jedoch im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV sowie Artikel 106 Absatz 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar sein und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV befreit werden, unter anderem wenn es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt.

Die Europäische Kommission definiert die DAWI in ihrem Qualitätsrahmen als wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen und ohne staatliche Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würden.

Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wird dem Leistungserbringer im Wege eines Auftrags auferlegt, der eine Gemeinwohlkomponente enthält, sodass sichergestellt ist, dass die Dienstleistung unter Bedingungen erbracht wird, die es dem Leistungserbringer ermöglichen, seinen Auftrag zu erfüllen.

Die EU legt jedoch nicht fest, wann eine Dienstleistung eine DAWI darstellt. Die Mitgliedsstaaten haben demnach bei der Festlegung dieser Dienstleistung und der Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Dienstleistungserbringer einen weiten Ermessensspielraum. Das heißt die Deutschsprachige Gemeinschaft kann selbst festlegen, welche Dienstleistungen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich als DAWI einstuft. Durch diesen Artikel wird festgelegt, dass es sich bei der Kinderbetreuung um eine DAWI handelt.

Artikel 13

Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (hiernach „AEUV“) besagt, dass staatliche Beihilfen, abgesehen von den im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Zuschüsse können jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sein und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV befreit werden, wenn es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt. Eine Bedingung dieser Befreiung besteht darin, dass ein Unternehmen, das eine DAWI erbringt, explizit mit der Erbringung einer solchen Dienstleistung betraut werden muss. Vorliegender Artikel schafft die rechtliche Grundlage für diese Betrauung.

Artikel 14

Das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hat den Wunsch geäußert, den KBAKs künftig nicht weiter anzugehören. Diesem Wunsch wird durch die vorliegende Änderung Rechnung getragen.

Artikel 15

Im Interesse einer Harmonisierung der Praxis im deutschen Sprachgebiet mit derjenigen der anderen Teilgebiete Belgiens und zur Klarstellung des Geltungsbereichs der anwendbaren Bestimmung wird Artikel 6 abgeändert, um den Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs auf Familienleistungen, eindeutig im Text festzuhalten. 

Besagte Änderung zielt ferner darauf ab, eine Doppelfinanzierung einerseits durch Familienleistungen und andererseits durch materielle Hilfe, die in Anwendung des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylbewerbern und bestimmten anderen Kategorien von Ausländern gewährt wird, zu vermeiden.

Wie auch diesbezüglich ausführlich im Dekretentwurf der Wallonischen Region vom 15. März 2024 (1662 (2023-2024) – Nummer 1) erläutert, umfasst die durch die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden, hiernach „FEDASIL“, gewährte materielle Hilfe insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Betreuung, Zugang zu Rechtshilfe, den Zugang zu Dienstleistungen wie Dolmetschern und Schulungen sowie den Zugang zu einem Programm zur freiwilligen Rückkehr.

Darüber hinaus wurden von FEDASIL Mindeststandards festgelegt, um eine qualitativ hochwertige Aufnahme der Bewohner zu gewährleisten. Zu den Mindeststandards für materielle Hilfe gehören u.a. die Bereitstellung von Lebensmitteln, von Hygieneartikeln, von einer ausreichenden Menge an Kleidung und Schuhen in gutem Zustand.  Ferner finanziert die Aufnahmeeinrichtung die Schulkosten minderjähriger Schüler: Grundausstattung sowie die in Belgien obligatorischen Aktivitäten (gemäß der Schulordnung) wie z. B. Ausflüge, Sporttage und mehrtägige Bildungsaufenthalte, die während der Schulzeit stattfinden. Die Aufnahmeeinrichtung stellt einen kostenlosen Internetzugang für die Schüler bereit.  Sie finanziert ein ausreichendes Freizeitangebot (Sport, Kultur usw.).   Die betroffenen Personen erhalten außerdem Taschengeld. Darüber hinaus sieht die von FEDASIL gewährte Hilfe auch Unterstützung und medizinische Begleitung vor.

In Artikel 1 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen wird zum Gegenstand der Familienleistungen angeführt, dass diese Leistungen dazu dienen, „allen Kindern Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu bieten, einen teilweisen Ausgleich der erhöhten Kosten des Haushalts aufgrund der Unterhaltskosten von einem oder mehreren Kindern zu bieten und die Kinderarmut zu bekämpfen.“

In einem Urteil Nr. 40/2016 vom 10. März 2016 hat das Verfassungsgericht im gleichen Sinne festgestellt, dass die Gewährung von Familienbeihilfen in erster Linie dazu dient, zu den Unterhalts- und Erziehungskosten für Kinder beizutragen. Sie bietet einen teilweisen Ausgleich für die Erhöhung der Belastungen, die dem Haushalt durch die Erweiterung desselben entstehen. 

Hieraus lässt sich ableiten, dass die Posten für Unterkunft, Verpflegung und Kleidung im Rahmen der von FEDASIL gewährten materiellen Hilfe die durch das Kindergeld abgedeckten Unterhaltskosten umfassen. Ebenso ist die Finanzierung der Schulkosten durch FEDASIL mit den Kosten für die Erziehung der Kinder gleichzusetzen, die durch die Familienleistungen gedeckt sind. In diesem Sinne kann man davon ausgehen, dass tatsächlich eine Doppelfinanzierung vorliegt, insofern sowohl materielle Hilfe als auch Familienleistungen gewährt werden. 

Diese Änderung steht im Einklang mit der Praxis und der Gesetzgebung in den anderen Teilgebieten Belgiens.

Im Gutachten Nr. 75.138/2 des Staatsrates zum oben erwähnten Dekretentwurf der Wallonie, in dem auch auf ein Gutachten des Staatsrates der entsprechenden flämischen Gesetzgebung Bezug genommen wird, findet man die folgenden Ausführungen zu Artikel 23 der Verfassung. Artikel 23 der Verfassung enthält hinsichtlich des Anspruchs auf Familienleistungen eine Standstill-Verpflichtung, die den zuständigen Gesetzgeber daran hindert, das durch die geltenden Rechtsvorschriften gewährte Schutzniveau ohne Gründe des Allgemeininteresses erheblich zu verringern. Diese Verpflichtung kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie jeden Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeiten verpflichtet, die Modalitäten der Familienleistungen unangetastet zu lassen. Sie verbietet ihm, ohne dass dafür Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, Maßnahmen zu ergreifen, die eine erhebliche Einschränkung des durch Artikel 23 Absatz 3 Nr. 6 garantierten Rechts bedeuten würden, aber sie entzieht ihm nicht die Befugnis, zu beurteilen, wie dieses Recht am besten gewährleistet werden kann. 

Die geplante Regelung entzieht anerkannten Flüchtlingen weder den Anspruch auf Familienleistungen noch werden neue Voraussetzungen für deren Gewährung eingeführt.  Der Entwurf verdeutlicht lediglich den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Zahlung entsteht. Daher kann die Änderung insgesamt nicht als erhebliche Einschränkung oder drastische Kürzung des Anspruchs auf Familienleistungen angesehen werden, so dass sie nicht im Widerspruch zu Artikel 23 der Verfassung steht.

Diesbezüglich sind auch auf folgende Anmerkungen aus dem Gutachten Nr. 78.157/1-2-3-4-16 des Staatsrates hinzuweisen. So heißt es unter Punkt 11, Absatz 4 und 5: Soweit der Asylbewerber somit eine gleichwertige Unterstützung erhält, kann aus den Artikeln 23 und 24 der Flüchtlingskonvention keine Verpflichtung abgeleitet werden, nachträglich rückwirkend und somit zusätzlich zu der bereits gewährten Unterstützung Familienbeihilfen zu gewähren. Dem Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, fehlen die tatsächlichen Daten, um beurteilen zu können, ob die gewährte Unterstützung tatsächlich als gleichwertig angesehen werden kann.  Und weiter unter Punkt 14: Die geplante Regelung entzieht dem anerkannten Flüchtling weder das Recht auf Familienbeihilfen, noch legt sie neue Bewilligungsvoraussetzungen fest, was ebenfalls nicht mit der Flüchtlingskonvention vereinbar wäre. Der Entwurf ändert lediglich den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf die Zahlung entsteht. Die Änderung kann somit insgesamt nicht als erhebliche Verschlechterung oder drastische Kürzung des Anspruchs auf Familienbeihilfen angesehen werden, sodass kein Widerspruch zu Artikel 23 der Verfassung besteht. (...)

Artikel 16

Mit Blick auf die angespannte haushaltspolitische Situation Belgiens wird seit Ende des Jahres 2024 offensichtlich, dass der belgische Föderalstaat, aber auch die jeweiligen belgischen Gliedstaaten, in den kommenden Jahren gemeinsam bedeutsame Anstrengungen unternehmen werden müssen, die Situation zu ändern.

Einen Beitrag dazu soll die durch das Programmdekret 2024 vom 23. Dezember 2024 vorgenommene Streichung der Angleichung in den Jahren 2025 und 2026 leisten.

Es wird festgestellt, dass in den letzten Jahren auch gerade aufgrund der im Dekret vorgesehenen Angleichungsformel die tatsächlichen Ausgaben für Familienleistungen kontinuierlich gestiegen sind, so im Jahr 2023 um 2.840.507,20 EUR im Vergleich zu 2022 (Ausgaben 2022 insgesamt: 40.244.179,09 EUR) und im Jahr 2024 um 2.783.861,99 EUR im Vergleich zu 2023 (Ausgaben 2023 insgesamt: 43.084.686,29 EUR). Für das Jahr 2024 beliefen sich demnach die Ausgaben im Bereich Familienleistungen auf insgesamt 45.868.548,28 EUR.

Wenn die hierüber genannten Erhöhungen in den Ausgaben auch nicht einzig in der jährlichen Angleichung ihre Ursache haben, können doch mittels vorübergehender Streichung dieser Bestimmung nicht zu verkennende Spareffekte ab Juli 2027 bei den Familienleistungen erzielt werden, da die Angleichung der Jahre 2025 und 2026 nicht nachträglich vorgenommen werden.

Einer ersten Berechnung zufolge könnte mit der Umsetzung dieser Maßnahme mindestens ein Gesamtbetrag in Höhe von 2,4 Millionen EUR eingespart werden. Die genaue Auswirkung ist nicht absehbar, da die Höhe der Einsparung vom effektiven Wirtschaftswachstum und der Inflation abhängig ist. Die Höhe der Angleichung vom 1. Juli 2027 würde von der Differenz zum 1. Juli 2026 ausgehen.

Mit Blick auf Artikel 23 der Verfassung wird von der Standstill-Verpflichtung bei Einführung der hier vorgeschlagenen Maßnahme keineswegs zurückgetreten, da es sich einerseits um keinen erheblichen Rückschritt in den Familienleistungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft handelt.

Die temporäre Aussetzung der Indexierung hat für den einzelnen Leistungsempfänger nur eine begrenzte finanzielle Auswirkung, da die Grundstruktur der Familienleistungen erhalten bleibt. Auf gesamtgemeinschaftlicher Ebene hingegen führt die Maßnahme zu einer signifikanten Einsparung, da die kumulierte Summe der Zahlungen erheblich reduziert wird. Dadurch wird die finanzielle Nachhaltigkeit des Systems gestärkt, ohne die individuelle soziale Absicherung wesentlich zu beeinträchtigen.

Diese Reduzierung geschieht andererseits vor dem Hintergrund der wesentlichen Anstrengungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die notwendige finanzielle Tragfähigkeit ihres Haushalts, und insbesondere der verschiedenen sozialen Leistungen, langfristig zu gewährleisten und die europäischen und föderalen Anforderungen an den Ausgabenhaushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuhalten. Als Ausdruck der generationsübergreifenden Solidarität müssen hier in allen Bereichen ausreichende Anstrengungen unternommen werden. Die Stabilisierung des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Gewährleistung seiner finanziellen Tragfähigkeit stellt einen legitimen Zweck dar (VerfGh., vom 20. Juli 2023, Nr. 112/2023, Rn. B.11.2.2).  

Wie oben rechnerisch dargelegt dürfte diese Maßnahme eine Einsparung in Höhe von 2,4 Millionen EUR ermöglichen. 

Die Maßnahme ist somit mit dem allgemeinen Ziel der Haushaltskonsolidierung vereinbar und stellt auch keine unverhältnismäßige Einschränkung sozialer Rechte dar.

Artikel 17

Mit Artikel 3 des Programmdekretes 2024 wurde die Abschaffung des Jahreszuschlages ab dem Jahr 2025 beschlossen. 

Dieser Zuschlag wurde von 2019 bis 2024 jedem kindergeldberechtigten Kind, das im Monat Juli eines Jahres Anspruch auf Kindergeld hatte, zusammen mit dem Juli-Kindergeld im August des jeweiligen Referenzjahres gewährt, und diente vor allem dazu, die Familien bei den anfallenden Kosten, die auf sie mit dem Beginn eines neuen Schuljahres zukamen, zu unterstützen.

Die Abschaffung des Jahreszuschlages wurde u.a. damit begründet, dass in den vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen sowohl im Grund- und Sekundarschulbereich als auch in der außerschulischen Betreuung ergriffen wurden, die dazu führten, dass die Schulkosten für die Eltern signifikant gesenkt wurden und diese geldwerte Entlastung den Betrag übersteigt, der den Eltern durch die Aufhebung des Jahreszuschlags nicht mehr direkt ausgezahlt wird.

Da die Maßnahme nicht rechtzeitig kommuniziert wurde, äußerten die betroffenen Familien deutliche Kritik. Die Regierung räumte ein, dass die Informationsweitergabe tatsächlich nicht ausreichend klar erfolgt sei. Aus diesem Grund hat sie beschlossen, den Jahreszuschlag ein letztes Mal auszuzahlen, um den Familien die Leistung zukommen zu lassen, mit der sie fest gerechnet hatten.

Was die finanziellen Auswirkungen für eine nachträgliche Gewährung des Jahreszuschlages für das Jahr 2025 betrifft, kann nach jüngsten Berechnungen davon ausgegangen werden, bei Berücksichtigung von etwa 15.335 berechtigten Kindern, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 959.204,25 Euro aufzuwenden sein dürfte.

Artikel 18

Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (hiernach „AEUV“) besagt, dass staatliche Beihilfen, abgesehen von den im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Zuschüsse können jedoch im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV sowie des Artikels 106 Absatz 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar sein und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV befreit werden, unter anderem wenn es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt.

Die Europäische Kommission definiert die DAWI in ihrem Qualitätsrahmen als wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen und ohne staatliche Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würden.

Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wird dem Leistungserbringer im Wege eines Auftrags auferlegt, der eine Gemeinwohlkomponente enthält, sodass sichergestellt ist, dass die Dienstleistung unter Bedingungen erbracht wird, die es dem Leistungserbringer ermöglichen, seinen Auftrag zu erfüllen.

Die EU legt jedoch nicht fest, wann eine Dienstleistung eine DAWI darstellt. Die Mitgliedsstaaten haben demnach bei der Festlegung dieser Dienstleistung und der Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Dienstleistungserbringer einen weiten Ermessensspielraum. Das heißt die Deutschsprachige Gemeinschaft kann selbst festlegen, welche Dienstleistungen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich als DAWI einstuft. Durch diesen Artikel wird festgelegt, dass es sich bei der vom Zentrum angebotenen Kinderbetreuung im Sinne des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung und dem Durchführen von innovativen Pilotprojekten im Bereich Kinderbetreuung um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt.

Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (hiernach „AEUV“) besagt, das staatliche Beihilfe, abgesehen von den im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Zuschüsse können jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sein und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV befreit werden, wenn es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt. Eine Bedingung dieser Befreiung besteht darin, dass ein Unternehmen, das eine DAWI erbringt, explizit mit der Erbringung einer solchen Dienstleistung betraut werden muss. Vorliegender Artikel schafft die rechtliche Grundlage für diese Betrauung.

Der Verwaltungsrat des Zentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung gab zum vorliegenden Artikel ein positives Gutachten ab.

Artikel 19

Durch diesen Artikel werden auf Wunsch der ÖSHZ für den Disziplinarbereich ungültige Verweise im Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren auf das neue Gemeindegesetz durch die nunmehr im deutschen Sprachgebiet anwendbaren Bestimmungen des Gemeindedekrets ersetzt.

Artikel 20

Ein sozialer Treffpunkt sollte nicht nur für ein einzelnes Viertel zuständig sein, sondern für die gesamte Gemeinde bzw. einen Zusammenschluss mehrerer Gemeinden ein Treffpunkt sein, da er eine zentrale Rolle bei der Förderung von Gemeinschaft, Integration und sozialem Zusammenhalt spielt. In diesem Sinne wird die Begriffsbestimmung des „Wirkungsbereichs“ angepasst.

Zudem wird Artikel 1 um die Begriffsbestimmung der „Datenschutz-Grundverordnung“ erweitert.

Artikel 21

Personenbezeichnungen im Dekret gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

Artikel 22

Die im ursprünglichen Artikel 5 §2 genannten Aufgaben zur Verwirklichung der Ziele sind in der Praxis nicht kontrollierbar. Einige der Aufgaben können auch als Ziele an sich gewertet werden und wurden aus diesem Grund in §1 desselben Artikels aufgenommen.

Artikel 23

Der Artikel zur Bestandsaufnahme ist nicht ausreichend präzise, was in der Praxis zu Unklarheiten bezüglich seiner Anwendung geführt hat. Die Bestandsaufnahme wird in Artikel 7 zu den Anerkennungskriterien genannt und soll in diesem Artikel auch präzisiert werden. Eine Bestandsaufnahme erscheint vor allem bei Gründung eines sozialen Treffpunkts unerlässlich und soll auch dann verpflichtend bleiben.

Artikel 24

Artikel 7 des Dekrets befasst sich mit den Anerkennungskriterien für soziale Treffpunkte. Dieser Artikel wird an einigen Stellen angepasst.

Die Bestandsaufnahme wird künftig als eine der Anerkennungskriterien aufgeführt. Eine Bestandaufnahme erscheint vor allem bei Gründung eines sozialen Treffpunkts unerlässlich, um zu erkennen, wofür es den sozialen Treffpunkt braucht, und soll zu diesem Zeitpunkt deshalb auch verpflichtend bleiben. Die Bestandsaufnahme weist auf, welche Angebote, Ressourcen und Strukturen bereits vorhanden sind – und wo Lücken bestehen, um dort gemeinschaftlich mit anderen VoG, faktischen Vereinigungen und der Gemeinde und dem öffentlichen Sozialhilfezentrum zu kooperieren und Abhilfe zu schaffen. Sie hilft, die tatsächlichen Bedürfnisse und Interessen der Zielgruppen zu verstehen.

Darüber hinaus werden die Bedingungen angepasst, die die in den sozialen Treffpunkten beschäftigten Koordinatoren erfüllen müssen.

Zum einen hat die Praxis gezeigt, dass für einen sozialen Treffpunkt viele verschiedene Fähigkeiten von Bedeutung sind, die nicht ausschließlich in formellen sozialen oder pädagogischen Studiengängen vermittelt werden. Die Vielfalt an Hintergründen kann zum Erreichen der Ziele beitragen. Menschen aus verschiedenen Disziplinen bringen unterschiedliche Perspektiven, Fähigkeiten und Netzwerke mit, die den Treffpunkt bereichern. Aus diesem Grund muss das Bachelordiplom künftig keine soziale oder pädagogische Ausrichtung mehr haben.

Zum anderen müssen die Koordinatoren weiterhin einen Auszug aus dem Strafregister einreichen. Durch die vorliegende Änderung wird die Bezeichnung des erforderten Auszuges angepasst. Hierdurch erfolgt eine Vereinheitlichung der Anforderungen in den Bereichen Kinderbetreuung und Jugendhilfe.

Zu guter Letzt wird §3 angepasst, der das Konzept der sozialen Treffpunkte betrifft. Diesbezüglich wird in Absatz 1 der Verweis auf Artikel 6 angepasst, da die Bestandsaufnahme nicht mehr in Artikel 6 definiert wird, sondern mit Anpassung des Dekrets in Artikel 7 §1 Nummer 4. Zudem wird Absatz 3 aufgehoben. Es liegt im Ermessen der Akteure, die an der Gründung des sozialen Treffpunktes beteiligt sind, welche Personen und Organisationen an der Ausarbeitung des Konzepts beteiligt sein sollen.

Artikel 25

Die im ursprünglichen Artikel 8 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennungen entsprechen zum Teil den in Artikel 5 genannten Zielen eines sozialen Treffpunkts. Es erscheint logisch, dass die sozialen Treffpunkte alle in Artikel 5 genannten Ziele erreichen müssen. Dementsprechend macht es Sinn, auf den Artikel im Rahmen der Aufrechterhaltung der Anerkennung zu verweisen.

Durch den Wegfall der Verträge ist es notwendig, die Teilnahme an Weiterbildungen der hauptamtlichen Mitarbeiter im Rechtstext zu verankern.

Zudem soll jederzeit eine Fassung des Auszugs aus dem Strafregister vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Bisher wurde diese Tatsache durch den Vertrag abgedeckt. Zur Verwaltungsvereinfachung ist es jedoch wünschenswert keine zusätzlichen Verträge zum Ressort-Dekret abzuschließen.

Artikel 26

Die Umstellung auf eine pauschale Bezuschussung, die sowohl Personal- als auch Funktionskosten abdeckt, wird beibehalten. Diese Maßnahme dient dem Bürokratieabbau und reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Die detaillierte Berechnung und Abrechnung der effektiven Kosten beanspruchte erhebliche personelle und zeitliche Ressourcen auf beiden Seiten und kann somit vermieden werden.

Zudem profitieren die sozialen Treffpunkte von einer größeren Gestaltungsfreiheit, da die pauschalen Mittel nicht mehr im Detail belegt werden müssen und flexibel im Rahmen ihres Auftrags eingesetzt werden können.

Die Möglichkeit eines erhöhten Zuschusses in Höhe von 100.000 Euro erlaubt es, auf lokale Besonderheiten und zusätzliche Leistungen gezielt einzugehen. Die Regierung kann das Antragsverfahren sowie die weiteren Modalitäten festlegen. Im Anschluss an die 1. Lesung wird die Delegation angepasst, um der Regierung zu ermöglichen, die Bedingungen des Erbringens zusätzlicher Leistungen zu präzisieren.

Das Modell sorgt dafür, dass jede Gemeinde entsprechend ihrer Einwohnerzahl und den damit verbundenen Bedürfnissen unterstützt werden kann, ohne dass es zu einer Überlastung der Haushalte kleinerer Gemeinden kommt.

Durch die Verpflichtung der Gemeinden oder der öffentlichen Sozialhilfezentren, sich mit mindestens 10 % an den Kosten zu beteiligen, wird die Verantwortung auf lokaler Ebene gefordert. Dies fördert die Eigeninitiative und Beteiligung der Gemeinden oder der öffentlichen Sozialhilfezentren und eröffnet ihnen zusätzliche Möglichkeiten, aktiv den kommunalen Sozialraum zu gestalten und lokale Initiativen zur Teilhabeförderung und Integration zu fördern. Dies ist wichtig, da das Funktionieren der sozialen Treffpunkte grundlegend von deren kommunaler Verankerung abhängig ist.

Der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, um den Schwellenwert zu erreichen, gibt auch kleinen Gemeinden bei Bedarf die Möglichkeit einen sozialen Treffpunkt anzuerkennen und zu fördern.

Die im Dekret vorgesehene Regelung, wonach Schwellenwerte erst dann neu bewertet werden, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über- oder unterschritten werden, schafft stabile Rahmenbedingungen für die Förderung. Dies bietet finanzielle Planungssicherheit für alle Beteiligten.

Zudem wird vorgesehen, dass die Regierung alle oder einzelne Zuschüsse aufgrund der verfügbaren Haushaltsmittel oder der Indexentwicklung mit einem Koeffizienten versehen kann.

Artikel 27

Der Sonderzuschuss wurde über längere Zeiträume hinweg kaum in Anspruch genommen. Dies zeigt, dass der Zuschuss in der Praxis nicht den erwarteten Nutzen bringt. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, die Mittel für andere, effektivere Maßnahmen umzuschichten, um eine bessere Nutzung der verfügbaren Ressourcen sicherzustellen. Gleichzeitig erfolgt die Bezuschussung der sozialen Treffpunkte inzwischen auf Grundlage eines Pauschalzuschusses, sodass hier die Abgrenzung zu einem Sonderzuschuss bedeutend erschwert wird.

Der Verwaltungsaufwand, der mit der Bereitstellung und Kontrolle eines Sonderzuschusses verbunden ist, sollte in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung stehen.

Die sozialen Treffpunkte haben außerdem weiterhin die Möglichkeit, die Finanzierung von Projekten im Rahmen des Projektaufrufs „zur Bekämpfung der Armut und Ausgrenzung in Ostbelgien und zur Förderung der Integration aller Bevölkerungsgruppen“ zu beantragen.

Artikel 28

Im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung soll auf das Abschließen des Vertrags zwischen den verschiedenen Akteuren verzichtet werden. Der Vertrag ist nicht mehr notwendig, da alle Modalitäten durch das vorliegende Dekret und den Ausführungserlass geregelt werden.

Artikel 29

Der Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres ist nicht mehr relevant, da die anerkannten sozialen Treffpunkte gemäß Dekret einen Pauschalzuschuss erhalten.

Artikel 30

Durch diesen Artikel wird ein Kapitel in das Dekret eingefügt, das Datenschutzbestimmungen enthält.

Artikel 31

Sofern sie nicht anderslautenden gesetzlichen oder dekretalen Bestimmungen unterliegen, sind die Regierung, die anerkannten sozialen Treffpunkte und andere Personen, die an der Ausführung des vorliegenden Dekrets und dessen Ausführungsbestimmungen beteiligt sind, dazu verpflichtet, die Angaben, die ihnen in Ausübung ihres Auftrags anvertraut werden, vertraulich zu behandeln.

Artikel 32

Dieser Artikel legt fest, dass die Regierung und die anerkannten sozialen Treffpunkte jeweils für die Verarbeitung der in Artikel 14.3 erwähnten Daten als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung gilt.

Artikel 33

Es obliegt dem Dekretgeber, wenn auch nicht die detaillierte Beschreibung der zu erhebenden und verarbeitenden Daten vorzunehmen, zumindest die Datenkategorien zu erwähnen, die in Zukunft verarbeitet werden. Dabei geht es darum, eine transparente und vorhersehbare Grundlage für diese Datenkategorien zu erstellen.

Der Dekretvorentwurf wurde der Datenschutzbehörde zur Begutachtung vorgelegt, die auf das Standard-Gutachten Nr. 65/2023 vom 24. März 2023 verwiesen hat (Entscheidung Nr. CO-A-2025-113 vom 13. August 2025). Nach erneuter Überprüfung der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen wurde festgestellt, dass die Regierung bei Einstellung des Personals der sozialen Treffpunkte eine Kopie des Personalausweises der betroffenen Personen erhält. Da die Regierung im Zuge dessen die Nationalregisternummer des Personals verarbeitet, wurde diese Datenkategorie ausdrücklich präzisiert. Die Verarbeitung der Nationalregisternummer ist notwendig, um zweifelsfrei überprüfen zu können, um wen es sich handelt.

Artikel 34

Dieser Artikel regelt die Dauer der Verarbeitbarkeit der erhobenen Daten.

Der Dekretvorentwurf wurde dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. In seinem Gutachten Gutachten 78.157/1-2-3-4-16 vom 2 Oktober 2025 macht der Staatsrat auf einen fehlerhaften Verweis aufmerksam. Der Verweis wurde korrigiert.

Artikel 35

Dieser Artikel erlaubt es der Regierung, gegebenenfalls die nötigen Maßnahmen zur Sicherheit der personenbezogenen Daten festzulegen.

Der Dekretvorentwurf wurde dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. In seinem Gutachten Gutachten 78.157/1-2-3-4-16 vom 2 Oktober 2025 macht der Staatsrat auf einen fehlerhaften Verweis aufmerksam. Der Verweis wurde korrigiert.

Artikel 36

Diese Abänderung ist gemeinsam mit Artikel 9 zu lesen. Sowohl für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung eines Familien- und Seniorenhilfsdienstes als auch für den Einzug in ein Wohn- und Pflegezentrum für Senioren muss der Betroffene eine Beratungsbescheinigung vorweisen. Diese Bescheinigung erhält der Betroffene, wenn er ein Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der DSL geführt hat. Dieses Beratungsgespräch dient dazu dem Betroffenen alle Hilfsangebote für seinen Unterstützungsbedarf zu erläutern. In der Realität haben die Senioren jedoch bereits vor dem Beratungsgespräch ihre Entscheidung getroffen, womit das Gespräch zu einer Formalie wird. Dennoch binden diese verpflichtenden Gespräche bedeutende Personalressourcen, die somit nicht effizient eingesetzt werden können. Die Beratung zu den Hilfsangeboten muss lange vor der Entscheidung des Betroffenen erfolgen. Dies kann in Form von Informationsversammlungen, wie zuletzt im Bereich Demenz erfolgen oder aber durch die Orientierer der DSL im Rahmen ihrer Hausbesuche u.a. bei Bedarf eines Hilfsmittels. Da die Beratungsbescheinigung verpflichtend ist und vorher die Dienstleistung nicht beansprucht werden kann, müssen die Mitarbeiter diese Anfragen prioritär behandeln. Dies führt dazu, dass die ihren allgemeinen präventiven Beratungsauftrag nicht mehr nachkommen können.

Aus diesem Grund wird diese Verpflichtung aufgehoben, um die professionellen Kräfte verstärkt in die präventive Beratung einsetzen zu können. 

In seinem Gutachten begrüßt der Beirat für Seniorenunterstützung grundsätzlich die Abschaffung der Verpflichtung, eine Beratungsbescheinigung vorzulegen. Aus seiner Sicht sei es jedoch wichtig, dass die Dienststelle die Beratungsarbeit in punktuellen oder komplexen Situationen - wie im Nachgang an einen Unfall - aufrecht erhält.

Auch der Verwaltungsausschuss der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben begrüßt diese Abänderung.

Artikel 37

Diese Abänderung ergibt sich aus der Aufhebung von Artikel 15 §§1 und 2 des Dekrets (s. Artikel 36), die eine Streichung des Rechtsverweises erfordert.

Artikel 38 und 39

Die Artikel 38, 51, 83, 85 und 92 führen eine parallele Anpassung folgender Dekrete durch, die die Auferlegung von Verwaltungsstrafen betreffen:

  • Dekret vom 11. Dezember 2017 über Integration und das Zusammenleben in Vielfalt
  • Dekret vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport
  • Wallonisches Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen
  • Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und historischen Kulturlandschaften sowie über die Ausgrabungen
  • Dekret vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus

Jedes dieser Dekrete enthält eine gleichlautende Bestimmung, die vorsieht, dass die Regierung über eine Frist von sechs Monaten ab Erhalt des Feststellungsprotokolls durch den zuständigen Inspektionsdienst verfügt, um eine Verwaltungsstrafe aufzuerlegen. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist, ist es der Regierung demnach nicht mehr möglich eine Verwaltungsstrafe aufzuerlegen. In der Praxis zeigt sich, dass die bisherige Frist von sechs Monaten zur Auferlegung einer Verwaltungsstrafe nicht immer ausreicht, um komplexe Sachverhalte sachgerecht aufzuarbeiten, verwaltungsinterne Abstimmungen durchzuführen und eine rechtlich tragfähige Entscheidung zu treffen. Um die Qualität, Konsistenz und Rechtssicherheit der Entscheidungen zu gewährleisten, soll die Frist daher auf zwölf Monate ausgeweitet werden. Diese Änderung dient auch der Harmonisierung mit vergleichbaren Regelungen (im Bereich Raumordnung beträgt die Frist beispielsweise schon 1 Jahr) und fördert die effiziente Bearbeitung im Sinne einer nachhaltigen Verfahrensführung.

Die Artikel 39, 52, 84, 86 enthalten jeweils eine Übergangsbestimmung, die gewährleistet, dass laufende Verfahren nicht von der Ausweitung dieser Frist betroffen sind. Diese soll lediglich für die Feststellung neuer Verstöße, d.h. solche, die ab dem 1. Januar 2026 festgestellt werden, gelten.

Der Beirat für Integration und Zusammenleben in Vielfalt begrüßt in seinem Gutachten die vorliegende Abänderung.

Artikel 40

Durch die Umwandlung der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben (DSL) in einen Dienst mit getrennter Geschäftsführung gehören dem Beirat für Menschen mit Beeinträchtigung zwei Vertreter der Verwaltung als beratende Mitglieder an: ein Vertreter des Fachbereichs Familie und Soziales des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und ein Mitglied des von der Regierung bestimmten Dienstes, der für den Bereich selbstbestimmtes Leben zuständig ist, d.h. die DSL. Dies wird als nicht notwendig angesehen. Es ist ausreichend, wenn ein Vertreter der Verwaltung vorgesehen ist, nämlich seitens der DSL, die inhaltlich die beste Expertise hat, in Anwendung von Artikel 6 Nummer 7 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 über die Maßnahmen im Bereich des selbstbestimmten Lebens die Rolle des Focal Points der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dessen Fakultativprotokoll wahrnimmt und im Falle der Notwendigkeit die Brücke zu anderen Fachbereichen des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft schlagen kann.

Dieser Artikel wurde dem Verwaltungsausschuss für den Bereich selbstbestimmtes Leben zur Begutachtung vorgelegt. Der Verwaltungsausschuss befürwortet die Abänderung.

Artikel 41

Aufgrund des laufenden Reformprozesses für das Museumsdekret, ist es nicht sinnvoll, die Museen 2026 neu einzustufen und gleichzeitig die Kriterien anzupassen. Eine Neueinstufung sollte dann unter den aktualisierten Bedingungen 2027 erfolgen und ab dem 1. Januar 2028 gültig sein. Diesen Zustand spiegelt der neue Absatz 3 in Artikel 17 wider.

Darüber hinaus werden durch Artikel 17 Absatz 4 des Dekrets aufgrund der Haushaltslage die Ersteinstufungen von Museen für diese Legislatur ausgesetzt. Bei gleichbleibenden Haushaltsmitteln besteht die Gefahr, dass die Anerkennung eines oder mehrerer neuer Museen auf Kosten der bestehenden Museen finanziert werden muss. Die Neuverteilung der Haushaltsmittel zwischen bestehenden Museen und eventuellen neuen Museen, würde alle – neue wie bestehende - Museen finanziell schaden. Um die finanziellen Verluste zu kompensieren, müssten die bestehenden Museen eventuell Personal entlassen und könnten somit ebenfalls die quantitativen Kriterien gemäß vorliegendem Dekret nicht mehr erfüllen.

Was die Bemerkungen im Gutachten des Staatsrats betrifft, ist klarzustellen, dass eine weitere Verlängerung nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus wird bestätigt, dass die Reform vom Dekret zur Förderung der Museen und Veröffentlichungen im Bereich des immateriellen Kulturerbes für das Jahr 2028 vorgesehen ist.

Bezüglich der Artikel 45-51 des Vorentwurfs (Artikel 41-46 des Entwurfs) machte der Staatsrat einige Bemerkungen zur Einhaltung des EU-Beihilferechts. Diesbezüglich wird angemerkt, dass die betroffenen Bezuschussungen entweder der Finanzierung von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen oder in den Anwendungsbereich der De-minimis Rahmenregelung fallen. Darüber hinaus wird die Compliance mit dem EU-Beihilferecht stets überprüft.

Artikel 42

Bei mehr als zwei laufenden Stipendienprojekten pro Antragsteller besteht das Risiko, dass nicht abgeschlossene Stipendien immer weiter nach hinten geschoben werden und eventuell nicht abgeschlossen werden. Um dieses Risiko zu vermeiden, werden ausschließlich zwei laufende Stipendien pro Antragsteller zugelassen.

Artikel 43

Bei mehr als zwei laufenden Projekten zu Veröffentlichungen pro Antragsteller besteht das Risiko, dass nicht abgeschlossen Veröffentlichungen immer weiter nach hinten geschoben werden und eventuell nicht abgeschlossen werden. Um dieses Risiko zu vermeiden, werden ausschließlich zwei laufende Projekte für Veröffentlichungen pro Antragsteller zugelassen.

Artikel 44

Förderfähige besondere Kulturprojekte, müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein. In Analogie zu den besonderen Kulturprojekten sollen Jubiläumsfeierlichkeiten von Amateurkunstvereinen ebenfalls öffentlich zugänglich sein.

Artikel 45

Nach Zusage werden die Mittel gebunden und können nicht mehr für andere Zuschüsse genutzt werden. Geht dies über das Jahresende hinaus, müssen Mittel entweder übertragen werden, d.h. aufgestockt werden, oder wenn das nicht möglich ist, blockieren die nicht abgerufenen Mittel die Mittel, die für das Folgejahr vorgesehen wurden.

Artikel 46

In Artikel 96 wird ein neuer §7 eingefügt, denn aufgrund der Haushaltslage werden die Ersteinstufungen von professionellen Kulturträgern für die laufende Legislatur ausgesetzt. Bei gleichbleibenden Haushaltsmitteln besteht die Gefahr, dass die Anerkennung eines oder mehrerer neuer Kulturträger auf Kosten der bestehenden professionellen Kulturträger finanziert werden müssen. Die Neuverteilung der Haushaltsmittel zwischen bestehenden Kulturträgern und eventuellen neuen Kulturträgern, würde alle – neue wie bestehende - Kulturträger finanziell schaden, so dass die Kulturträger die qualitativen und quantitativen Kriterien gemäß vorliegendem Dekret nicht mehr erfüllen können. Um die finanziellen Verluste zu kompensieren, müssten die bestehenden Kulturträger Personal entlassen.

Vor demselben Hintergrund wird in Artikel 96 ein §8 eingefügt. Die Förderperiode des aktuellen Künstlers Ostbelgiens läuft am 31. Dezember 2026 aus. Somit müsste 2026 der nächste Aufruf zur Bewerbung als Künstler Ostbelgiens veröffentlicht werden. Der Aufruf, die Jurysitzung sowie die Veranstaltung zur Verkündung des Gewinners und die Abschlussveranstaltung werden jeweils durch das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaften organisiert. Die Planungen für den nächsten Aufruf würden im Sommer oder Anfang Herbst beginnen. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage soll die Auszeichnung Künstler Ostbelgiens während einer Förderperiode ausgesetzt werden. Dadurch werden in den Haushaltsjahren 2027, 2028 und 2029 mindestens 60.000 EUR (Veranstaltung für die Verleihung des Preises, Preisgeld, Werkstipendium, Abschlussveranstaltung, ...) eingespart.

Schließlich wird in Artikel 96 ein §9 eingefügt. Die Einstufungen im Amateurkunstbereich finden alle vier Jahre statt. Die folgende Einstufung würde somit 2026 durch das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaften organisiert werden. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage soll die Einstufung im Jahr 2029 stattfinden und die Einstufungsergebnisse von 2022 eingefroren werden. Außerdem wird über eine Umorganisation der Tanzeinstufung nachgedacht. Die Tanzeinstufung ist zurzeit die einzige Einstufung von Amateurkunstvereinen, die ausschließlich von der Verwaltung organisiert wird.

Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrats wird hier präzisiert, dass eine weitere Verlängerung nicht vorgesehen ist.

Artikel 47

Die demografische Entwicklung führt dazu, dass gewisse Jugendorganisationen die ihnen zugewiesene Kategorie hinsichtlich der sinkenden Mitgliederzahlen nicht halten können und eine Herabstufung in eine niedrigere Kategorie droht (z.B. Patro Mädchen mit 75 Mitgliedern, Ocarina mit 109 Mitgliedern, Chiro St. Vith mit 114 Mitgliedern, Patro Jungen mit 125 Mitgliedern).

Die Basiskosten bei 50 Mitgliedern (Kat. I) im Vergleich zu 100 Mitgliedern (Kat. II) sind nach wie vor hoch, sodass die für Kat. I vorgesehenen 2.500 EUR nicht ausreichen. Zudem ist die Fallhöhe von 10.000 EUR bei 100 Mitgliedern zu 2.500 EUR bei 50 Mitgliedern sehr hoch.

Um die geförderten Jugendorganisationen nicht in eine finanzielle Schieflage zu bringen und eine Aufrechterhaltung des bestehenden Angebots zu sichern, wird vorgeschlagen, die Zuschusshöhe der Kat. I von 2.500 EUR auf 7.500 EUR anzupassen.

Dies bedeutet kurz- und mittelfristig keine zusätzlichen Kosten, weil nicht mit einer Anerkennung neuer Jugendorganisationen zu rechnen ist.

Diese Änderung wurde dem Rat der Deutschsprachigen Jugend vorgelegt, der sie befürwortete.

Artikel 48

Zur Ausübung der Kontrolle der Jugendlager greift die Regierung auf Gutachten des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (hiernach „Kaleido“) zurück. Sofern Kaleido ein negatives Gutachten ausstellt, bestand bisher nicht die Möglichkeit, auf die betroffene Jugendorganisation einzuwirken. Durch das Hinzufügen des Punktes 8.1 in Artikel 14 wird die Möglichkeit geschaffen, den Lagerzuschuss bei Bedarf zu kürzen oder zu streichen.

Der Rat der deutschsprachigen Jugend sieht die Veränderung bezüglich Lagerkontrollen und eventuelle Kürzung des Zuschusses als gerechtfertigte Maßnahmen an. Zu der Empfehlung hinsichtlich der Information von Jugendorganisationen über Lagerkontrollen und mögliche Kürzung der Lagerzuschüssen ist anzumerken, dass die betroffenen Jugendeinrichtungen grundsätzlich über entsprechende Änderungen informiert werden.

Die Möglichkeit für Jugendorganisationen, Einspruch zu erheben, besteht grundsätzlich jederzeit im Zuschusswesen.

Die Erstellung eines Regelwerks über die Zuschusskürzungen ist hingegen nicht geplant. Sollte ein negatives Gutachten zu einem Sommerlager erstellt worden sein, wird es allerdings ein Gespräch zwischen der geförderten Jugendorganisation und dem zuständigen Minister geben.

Artikel 49

Die vorgesehene Änderung des Dekrets über die Hilfe für die Tagespresse sieht vor, die Mindestverkaufszahl pro Ausgabe von 7.500 auf 7.000 Exemplare zu senken. Dies geschieht vor dem Hintergrund struktureller Veränderungen im Medienkonsum: Die Fragmentierung der Leserschaft, die Zunahme kostenfreier digitaler Informationsangebote und die Konkurrenz durch soziale Medien führen dazu, dass selbst etablierte Tageszeitungen mit professionellen Redaktionen unter Druck geraten. Die Senkung der Mindestverkaufszahl trägt dieser Entwicklung Rechnung, ohne die Qualitätsanforderungen der Pressehilfe zu verwässern. 

Die Anpassung dient somit dem Erhalt der Medienvielfalt in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Die Senkung auf 7 000 Exemplare ist ein gezielter Schritt, um die Förderfähigkeit auch künftig sicherzustellen und die redaktionelle Arbeit der betroffenen Presseeinheit zu stabilisieren. Sie trägt dazu bei, die publizistische Versorgung der Bevölkerung in deutscher Sprache zu sichern und die demokratische Meinungsbildung zu stärken. 

Artikel 50

Artikel 127 des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen (im Folgenden „das Mediendekret“) sieht die Schaffung und die Zusammensetzung des Beirats für Mediendienste vor. Damit in der Mandatsdauer der Mitglieder keine Asynchronität entsteht, wird ein neuer Absatz in §5 eingefügt, um sicherzustellen, dass ein Mitglied, welches ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ersetzt, dessen Mandat bis zum Ende der Mandatsdauer weiterführt. Somit enden die Mandate aller Mitglieder immer zum gleichen Zeitpunkt, welches eine Verwaltungsvereinfachung darstellt.  

Artikel 51 und 52

Es wird auf die Kommentare zu den Artikeln 38 und 39 verwiesen.

Was die Bemerkung des Staatsrates bezüglich des Zusammenarbeitsabkommens von 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinschaftlichen Gemeinschaftskommission über die Vorbeugung und zur Bekämpfung des Dopings im Sport betrifft, ist anzumerken, dass die anderen Vertragsparteien über die Änderungen im Rahmen des Koordinationsrates für die Bekämpfung von Doping am 23. September 2025 informiert worden sind.

Artikel 53

Seit 2017 gewährt die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Zusatzzuschüsse für die Annäherung an die Zielbaremen und für die Anerkennung von Dienstjahren im soziokulturellen Bereich gemäß des Kollektiven Arbeitsabkommens vom 26. Juni 2017 zur Festlegung der Gehaltsbedingungen für gewisse Sektoren der Paritätischen Unterkommission des soziokulturellen Sektors in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Nachdem die Mindestbaremen der Paritätischen Kommission (hiernach „PK“) 329.02 im Jahr 2017 erhöht worden sind, beschloss die Regierung den Haushaltsposten zur Annäherung der Zielbarmen im soziokulturellen Sektor bis 2024 um 350.000 Euro zu erhöhen.

Das Kollektive Arbeitsabkommen legt Mindest- und Zielbaremen für die PK 329.02 fest. Um Anrecht auf einen Zusatzzuschuss zu bekommen, muss der Arbeitgeber seine Gehälter gemäß den Mindestbaremen der PK 329.02 zahlen. Diese liegen aktuell bei 72% der Zielbaremen. Außerdem muss der Arbeitgeber bei Einstellung dem Arbeitnehmer drei Dienstjahre anerkennen – insofern geleistet – und das unabhängig von Sektor und Funktion.

Einrichtungen, die in den Genuss des oben erwähnten Zusatzzuschusses kommen, müssen den Zuschuss integral an ihr Personal weitergeben. Über die Art und Weise der Zahlung an die Arbeitnehmer entscheidet der Arbeitgeber eigenverantwortlich. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber den gewährten Zuschuss proportional auf sein gesamtes Personal verteilen oder dazu verwenden, einzelnen Personalkategorien eine finanzielle Aufwertung zukommen zu lassen.

Die Einrichtungen der PK 329.02 kommen aus folgenden Bereichen:

  • Kultur (professionelle Kulturträger, Museen, kreative Ateliers und kreative Fachateliers),
  • Jugend (Jugendbüro, Jugendinformationszentrum, RDJ und offene Jugendarbeit),
  • Erwachsenenbildung,
  • Tourismus,
  • Sport (Leitverband, Verbände und Vereine),
  • Senioren (KPVDB)
  • Soziales (Soziale Treffpunkte und Verbraucherschutz) und
  • Beschäftigung (Dabei VoG).

Jeder Bereich unterliegt eigenen dekretalen Grundlagen und Systematiken der Bezuschussung. Von einer strukturellen 100%-Bezuschussung des Sektors (Jugend), über strukturelle Pauschalbezuschussungen (Kultur), über Finanzierung, über Geschäftsführungsverträgen (Verbraucherschutz, KPVDB) zu punktuellen Projektbezuschussungen (Sportbereich) ist jede Art der Bezuschussung vertreten.

Dieses Ungleichgewicht in der Bezuschussung der Einrichtungen machen eine allgemeingültige Zuschussrichtlinie unmöglich. Einige Einrichtungen benötigen den Zusatzzuschuss, um die Mindestbarmen erreichen zu können. Anderen Einrichtungen, u.a. denen, deren Personal zu 100% von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschusst werden, ermöglicht der Zusatzzuschuss die Gewährung einer Prämie zum gewährten Lohn der Mitarbeiter. In den meisten Einrichtungen, die nicht zu 100% bezuschusst werden, geht der Zusatzzuschuss in die allgemeine Gehaltsmasse auf.

Die Gesamtmittel sollen nun proportional auf die verschiedenen Untersektoren Kultur, Jugend, Erwachsenenbildung, Tourismus, Sport, Soziales, Beschäftigung und Senioren aufgeteilt und die Auszahlung der Gelder dezentralisiert werden. Die jeweils zuständigen Minister tragen Verantwortung für die Auszahlung der Mittel an die jeweiligen Einrichtungen (bspw. durch Erhöhung der strukturellen Zuschüsse, durch die Zahlung eines Zusatzzuschusses, durch die Aufnahme des Zuschusses in den Geschäftsführungsvertrag o.ä.) sowie die Kontrolle der Zuschusskriterien.

Ziel der Reform ist in erster Linie ein Abbau von Bürokratie, die mit der aktuellen Vorgehensweise verbunden ist. Die Beantragung des Zusatzzuschusses durch die Einrichtungen (Ausfüllen des Katasters, Hochladen der Mitarbeitererklärung und der Nachweise der Jahresbruttolöhne) sowie die Bearbeitung des Zusatzzuschusses durch die Verwaltung (Aktualisierungen und Verbesserungen des digitalen Katasters, Anpassungen in der Antragstellung, Aktualisierungen der Handreichungen zum Kataster und der Antragstellung, Erstellung bzw. Ändern von Passwörtern, Ändern von zugangsberechtigten Personen, Kontrolle und Auswertung der Anträge, Anlagen von SAP-Akten, Zu- und Absageschreiben, Auszahlung, …) sorgen sowohl auf Seite der Antragsteller als auch auf Seite der Verwaltung für einen sehr hohen Verwaltungsaufwand. Diesen gilt es auf beiden Seiten zu minimieren.

Außerdem können so die inhaltlich zuständigen Minister besser auf die Bedarfe der jeweiligen Unterbereiche des soziokulturellen Sektors eingehen.

Zurzeit prüfen die verschiedenen Fachbereiche, wie sie den Zusatzzuschuss in ihren jeweiligen Bereichen umsetzen und bereiten jeweils eigene legale Texte dazu vor. Diese werden, insofern es sich um Dekrettexte handelt, in einem eigenen Dekretentwurf dem Parlament zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt.

Artikel 54 bis 58

Durch die Artikel 54 bis 58 werden auf Wunsch des Wirtschafts- und Sozialrats einige kleinere inhaltliche wie technische Abänderungen und Korrekturen am Dekret vom 26. Juni 2000 zur Schaffung eines Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgenommen.

Die inhaltlichen Änderungen ergeben sich aus den Artikel 54 und 55: Diese Änderungen haben zur Folge, dass der Wirtschafts- und Sozialrat künftig noch aus 14 Mitgliedern bestehen wird, wobei er weiterhin aus 7 Mitglieder pro Bank im Plenum besteht. Künftig soll ein Wechsel der Präsidentschaft alle 2 Jahre mit einem Wechsel zwischen den Bänken vorgesehen werden. Der Präsident würde von der jeweiligen Bank bestimmt. Es obliegt dem Präsidenten selbstredend, den Rat neutral zu leiten. Im Vergleich zu vorher behält der Präsident behält sein Stimmrecht und kehrt nach zwei Jahren auf seine Bank zurück.

Artikel 56 sieht vor, dass die Mitglieder des Rates künftig für 6 Jahre bestellt werden.

Artikel 57 legt fest, dass die Geschäftsordnung künftig die Regeln zur Bestimmung des Vorsitzenden präzisieren.

Artikel 58 enthält lediglich eine technische Korrektur.

Artikel 59

Durch die Einführung von Datenschutzbestimmungen in das Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung ist eine Ergänzung des Definitionsartikels notwendig.

Artikel 60 und Artikel 61

Durch diese Artikel wird das Antragsverfahren für Zuschüsse dahingehend präzisiert, dass für die Bearbeitung des Antrags die Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig ist. Werden diese nicht durch den Antragsteller geliefert, kann der Antrag auch nicht bearbeitet werden. Dies hat die Aussetzung der Bearbeitung zur Folge.

Artikel 62 bis 68

Am 18. Juli 2025 hat das föderale Parlament das Programmgesetz verabschiedet, das die Regelung der Arbeitslosigkeit tiefgreifend reformiert.

Dieses sieht die zeitliche Befristung des Arbeitslosengeldes und den erschwerten Zugang zum Arbeitslosengeld vor.

Ab 1. März 2026 gilt, dass zum Erhalt des Arbeitslosengeldes Arbeitsuchenden mindestens 312 Tage innerhalb der letzten drei Jahre gearbeitet haben müssen. Auf dieser Basis kann zunächst der Bezug für ein Jahr eröffnet werden. Weitere Beschäftigungsperioden können die Verlängerung des Bezugs um weitere maximale 12 Monate ermöglichen.

Die jetzigen Langzeitarbeitslosen werden in verschiedenen Phasen vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

Insbesondere in den nächsten 2 Jahren wird es zu einem bedeutenden Wechsel von der Arbeitslosenkasse in Richtung ÖSHZ kommen. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden rund 1.000 Personen in den ersten anderthalb Jahren von der Arbeitslosenkasse ausgeschlossen. Insbesondere Alleinlebende und Haushaltsvorstände werden sich daher an das ÖSHZ ihrer Gemeinde wenden, um Eingliederungseinkommen zu beantragen. Sie machen rund 2/3 der Abgänger aus.

Diese föderalen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Beschäftigungsquote Belgiens auf 80% bis zum Jahr 2029 zu steigern und ein Maximum der aktuellen, zahlreichen offenen Stellen zu besetzen. Die Reform beabsichtigt, einen schnellstmöglichen Erst- oder Wiedereinstieg der Arbeitsuchenden in das Berufsleben.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft möchte diesen schnellstmöglichen Einstieg im Rahmen der Beschäftigungszuständigkeit unterstützen, indem sie die AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse für einen Zeitraum von zwei Jahren anhebt.

Es geht darum, den Arbeitgebern einen verstärkten Anreiz zu bieten, mehr und schneller Arbeitsplätze zu schaffen, beziehungsweise Arbeitsuchende einzustellen.

Diese verstärkte finanzielle Einstellungsunterstützung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist umso wichtiger, da die Beschäftigungsquote der Deutschsprachigen Gemeinschaft laut Arbeitskräfteerhebung (AKE) von 78,8 % im Jahr 2021 progressiv auf 75,9 % im Jahr 2024 gesunken ist.

Parallel ist auch ein Rückgang der Anzahl der dem Arbeitsamt gemeldeten offenen Stellen festzustellen. Im Jahr 2024 wurden lediglich 856 Stellen als offen gemeldet. Vier Jahre zuvor waren es noch 1141 – auch wenn sehr unterschiedliche Faktoren diese Entwicklung beeinflussen können.

Ein weiteres Indiz für einen - wenn auch noch – leichten Wandel des ostbelgischen Arbeitsmarktes ist die Tatsache, dass die Suche der Arbeitgeber nach Facharbeiter sich nicht mehr ganz so schwierig zu gestalten scheint. Gaben im Jahr 2021 noch 54,8% der im Rahmen des Fachkräftebarometers befragten Arbeitgeber an, sehr große Schwierigkeiten bei der Suche nach geeignetem Fachpersonal zu haben, waren es im Jahr 2025 noch 48,2%.

Der Anteil der Arbeitgeber, die angeben, dass die Facharbeitersuche schwierig ist, aber doch geeignetes Fachpersonal gefunden wird, lag im Jahr 2021 bei 35%. Dieser Anteil steigt auf 39,2% im Frühjahr 2025.

Des Weiteren erhofft sich die Deutschsprachige Gemeinschaft durch diese geplante Zuschusserhöhung, die erwartete Anzahl der Personen zu reduzieren, die sich zum Erhalt des Eingliederungseinkommens an die ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach Verlust des Arbeitslosengeldes wenden werden.

In diesem Kontext ist es von großer Bedeutung jetzt, zügig, insbesondere während dieser Übergangsphase und etwas darüber hinaus, eine maximale Anzahl von Arbeitsuchenden in Arbeit zu vermitteln. Dies möchte die Deutschsprachige Gemeinschaft mittels des hier geplanten Arizona-AktiF-Zuschlag erreichen, der für Neueinstellungen zwei jahrelang gewährt werden soll.

Es handelt sich um eine Erhöhung von bis zu 33% der allgemeinen AktiF-Förderung, die Arbeitgebern aller Sektoren zugänglich ist. Bei den besonderen Zuschüssen für projektgebundene Stellen bei V.o.G. und Konventionsstellen bei den lokalen Behörden geht es sogar um eine durchschnittliche Erhöhung um beinahe 50% des bisher vorgesehenen Zuschussbetrags.

Durch diese noch intensivere Erhöhung insbesondere für Neueinstellungen bei den projektgebundenen der VoG möchte die Deutschsprachige Gemeinschaft auch auf eine langjährige Forderung des Arbeitgeberverbands des nichtkommerziellen Sektors in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (AnikoS) antworten. 

Der nichtkommerzielle Sektor, sprich die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (nachstehend „V.o.G.“ genannt) und die lokalen Behörden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigen noch einen bedeutenden Stamm an ehemaligen Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern (BVA).

Bei den V.o.G. handelt es sich am 31. Dezember 2024 um insgesamt 119 Arbeitnehmer. Bei den lokalen Behörden handelt es sich um 212 Arbeitnehmer (exklusive der Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer, die in Containerparks beschäftigt sind). Diese Arbeitnehmer waren vor Inkrafttreten des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung am 1. Januar 2019 bereits beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt. Für diese Personen hatte die Deutschsprachige Gemeinschaft beschlossen, unter Berücksichtigung der ehemaligen BVA-Zuschüsse so genannte „BVA-Übergangszuschüsse“ zu gewähren. Diese sind an die einzelnen Arbeitnehmer gebunden und werden so lange gewährt, bis das jeweilige Arbeitsverhältnis endet.

Die V.o.G. beschäftigten von den insgesamt 119 Arbeitnehmer mit BVA-Übergangszuschuss, 68 (57%) in der Zuschusskategorie „B1“, 37 (31%) in der Zuschusskategorie „B2“ und 14 (12%) in der Zuschusskategorie „B3“.

Die lokalen Behörden beschäftigten von den insgesamt 212 mit einem BVA-Übergangszuschuss, 201 Arbeitnehmer in der Zuschusskategorie „1 Punkt“ (95%), 5 (2%) in der Zuschusskategorie „2 Punkte“ und 6 (3%) in der Zuschusskategorie „3 Punkte“.

Für die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer bezieht der Arbeitgeber folgende Zuschussbeträge (Stand seit 01.01.2024):

V.o.G.

B1

B2

B3

Übergangszuschuss 2024/Jahr

19.552 €

27.343 €

34.514 €

Lokale Behörde

1 Punkt

2 Punkte

3 Punkte

Übergangszuschuss 2024/Jahr

16.235 €

23.043 €

29.850 €

Im Falle einer Ersatzeinstellung für diese Arbeitskräfte sind Arbeitsuchende einzustellen, die den AktiF- und AktiF PLUS-Zugangskriterien entsprechen. Außerdem wird ab diesem Moment entweder ein AktiF-Zuschuss oder ein AktiF PLUS-Zuschuss durch die Deutschsprachige Gemeinschaft gezahlt.

Je nach bisher erhaltenem BVA-Übergangszuschuss und je nach gefundenem Ersatzkandidaten, d.h. ob es sich um einen AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten handelt, konnte es sein, dass der einstellende Arbeitgeber mit bedeutenden Mehrkosten konfrontiert wurde, die in manchen Fällen kaum oder gar nicht zu stemmen waren.

Die aktuellen „besonderen“ AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse, d.h. für projektgebundene Stellen bei den V.o.G. und für Konventionsstellen bei den lokalen Behörden belaufen sich seit dem 1. Januar 2024 auf:

AktiF-Zuschuss

1.Jahr: 15.108 € / Jahr (1.259 €/Monat)

Ab 2.Jahr: 13.872 € (1.156 €/Monat)

AktiF PLUS-Zuschuss

1.Jahr: 27.696 € / Jahr (2.308 €/Monat)

Ab 2.Jahr: 24.624€ / Jahr (26.436 € (2.203 €/Monat)

Zur Verdeutlichung kann folgende Situation als Beispiel angeführt werden: eine V.o.G. beschäftigte bisher einen Arbeitnehmer mit einem BVA-Übergangszuschuss „B3“. Die V.o.G. erhielt somit als Arbeitgeber für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen maximalen Jahreszuschuss in Höhe von 34.514 €. Der Arbeitnehmer geht nun in Rente. Der Arbeitgeber entscheidet sich dazu, einen Ersatz einzustellen. Er sucht mithilfe des Arbeitsamtes nach einem geeigneten Nachfolger. Der Arbeitgeber findet eine Person, die AktiF-Berechtigte ist.

In diesem Fall kann er mit einem maximalen Jahreszuschuss in Höhe von etwa 15.108 € rechnen. Folgerichtig sieht er sich mit Mindereinnahmen in Höhe von rund 19.400 € auf Jahresbasis konfrontiert, wohlwissend, dass das berücksichtigte Dienstalter für den zu zahlenden Lohn der Ersatzkraft wahrscheinlich auch niedriger als das der Ursprungsarbeitskraft ist. Hätte die Vo.G. einen AktiF PLUS-Berechtigten als Ersatz gefunden, so würden die Mindereinnahmen sich auf rund 7.000 € im ersten Jahr belaufen.

Um diese doch erheblichen Unterschiede der Zuschussbeträge zumindest während zwei Jahren aufzuheben bzw. abzuschwächen, plant die Deutschsprachige Gemeinschaft erhebliche Erhöhungen der besonderen AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse bei den projektgebundenen Zuschüssen für V.o.G. und bei den Konventionsstellen für lokale Behörden.

Folgende neue Bezuschussungsbeträge sind vorgesehen:

AktiF- und AktiF PLUS-Zuschussbeträge in der allgemeinen Förderung ohne vorherige Ausbildung (insbesondere kommerzieller Sektor)

AktiF-Zuschuss

1. Jahr: 10.000€/Jahr (monatlich: 833 €)

2. Jahr: 6.000 €/Jahr (monatlich: 500€)

AktiF PLUS-Zuschuss

1. Jahr: 20.000 € / Jahr (monatlich: 1.667 €)

2. Jahr: 12.000 € / Jahr (monatlich: 1.000 €)

3. Jahr: 6.000 € /Jahr (monatlich: 500 €)

 

AktiF- und AktiF PLUS-Zuschussbeträge in der allgemeinen Förderung mit vorheriger Ausbildung

AktiF-Zuschuss

1. und 2. Jahr: 10.000 € /Jahr (monatlich: 833 €)

AktiF PLUS-Zuschuss

1. und 2. Jahr: 20.000 € / Jahr (monatlich: 1.667 €)

3. Jahr: 12.000 € / Jahr (monatlich: 1.000 €)

 

AktiF und AktiF PLUS-Zuschüsse der besonderen Förderung für projektgebundene Stellen bei den V.o.G. und Konventionsstellen bei den lokalen Behörden

AktiF-Zuschuss

1. Jahr: 25.108 € / Jahr (monatlich: 2.092 €)

Ab 2. Jahr: 23.872 / Jahr (monatlich 1.989 €)

AktiF PLUS-Zuschuss

1. Jahr: 35.196 € / Jahr (monatlich: 2.933 €)

Ab 2. Jahr: 33.936 € / Jahr (monatlich: 2.828 €)

Artikel 62 ersetzt den Titel des Kapitel 8.1, das zuvor die vorübergehenden Maßnahmen zur Abfederung der Coronakrise beinhaltete. Diese Bestimmungen sind hinfällig, da sie befristet waren. Sie werden somit ersetzt durch vorübergehende Bestimmungen zur Einführung eines Einstellungszuschlags zur Abfederung der Auswirkungen der Reform des Arbeitslosengeldes.

Artikel 63 legt die vorübergehenden Monats-Zuschüsse fest, die in Anwendung von Artikel 11 Arbeitgebern gezahlt werden können. Es handelt sich um die sogenannten „allgemeinen Zuschüsse“, die allen Arbeitgebern sowohl des kommerziellen, des nichtkommerziellen und des öffentlichen Sektors gewährt werden können, wie sie in Artikel 10 definiert sind.

Es handelt sich um befristete Zuschussbeträge, die vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 gelten.

Artikel 64 legt die neuen, befristeten Zuschussbeträge fest, die gewährt werden können, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an eine durch die Regierung festgelegte Ausbildung beim selben Arbeitgeber übernommen wird.

Durch Artikel 65 werden die befristeten besonderen Zuschüsse festgelegt, die für projektgebundene Stellen bei den V.o.G. gewährt werden können.

Artikel 66 legt die befristeten besonderen Zuschüsse fest, die den lokalen Behörden für Konventionsstellen gewährt werden können.

Artikel 67 legt fest, dass es sich für die befristeten erhöhten Zuschüsse lediglich um Zuschüsse für Neu- und Ersatzeinstellungen handelt und nicht um Zuschüsse für Arbeitnehmer, deren Arbeitsantritt vor oder nach dem festgelegten Zeitraum liegt.

Artikel 68 hebt die übrigen Coronabestimmungen auf, die nicht durch vorliegendes Dekret ersetzt wurden, da sie aufgrund ihrer zeitlichen Befristung hinfällig sind.

Artikel 69

Durch diesen Artikel wird ein Kapitel bzgl. des Datenschutzes vorgesehen.

Artikel 70

Artikel 43.8 besagt, dass sofern sie nicht anderslautenden gesetzlichen oder dekretalen Bestimmungen unterliegen, sind die Regierung, das Arbeitsamt sowie alle anderen Personen, die an der Ausführung des vorliegenden Dekrets und dessen Ausführungsbestimmungen beteiligt sind, dazu verpflichtet, die Angaben, die ihnen in Ausübung ihres Auftrags anvertraut werden, vertraulich zu behandeln.

Durch die allgemeine Vertraulichkeitsbestimmung wird kein Berufsgeheimnis im rechtlichen Sinn auferlegt. In der Tat sieht das Dekret keine strafrechtlichen Sanktionen für eventuelle Verstöße gegen den vorliegenden Artikel vor.

„Unbeschadet besonderer Gesetzes-, Dekret- oder Verordnungsbestimmungen“ bedeutet, dass in Fällen, in denen die Weitergabe der Angaben gesetzlich vorgesehen ist oder wenn die Weitergabe zur Durchführung des vorliegenden Dekrets notwendig ist, diese Vertraulichkeitsklausel dem nicht entgegengehalten werden darf.

Artikel 71

Der einzufügende Artikel 43.9 §1 regelt, dass die Regierung für die in Artikel 43.11 Absatz 1 erwähnten Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung als verantwortlich gilt, und zwar für die Zwecke, wie sie Artikel 43.12 §1 regelt.

Paragraf 2 sieht vor, dass der Dienst verantwortlich ist für die Daten, die in Artikel 43.11 Absatz 2 aufgeführt werden, und zwar für die konkreten Zwecke, wie sie in Artikel 43.12 §2 definiert sind. Der Dienst ist in diesem Zusammenhang für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verantwortlich.

Artikel 72

Es ist für die Regierung bzw. ihre Verwaltung wichtig, im Rahmen dieses Dekrets, eine Reihe von medizinischen Daten verarbeiten zu können, da geprüft werden muss, ob der Antragsteller die Zugangsbedingungen für eine AktiF- oder AktiF PLUS-Bescheinigung erfüllt. Bei den AktiF PLUS-Berechtigten kann es sich um Personen handeln, die u.a. eine verminderte Arbeitsfähigkeit haben. Als vermindert arbeitsfähig wird u.a. der Arbeitsuchende angesehen, der die medizinischen Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder auf Eingliederungsbeihilfe im Rahmen der Behindertengesetzgebung zu erhalten. Ein anderes Kriterium, um als vermindert arbeitsfähig zu gelten, ist die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 33%, die durch einen Arzt des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung oder des Arbeitsamtes festgestellt wurde.

Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt durch den Dienst und unterliegt folgerichtig der im entsprechenden Rechtsrahmen festgeschriebenen Erlaubnis, Gesundheitsdaten im Rahmen seines Auftrags zu verarbeiten.

Das Ministerium erfährt in diesen Fällen nicht automatisch, welches Vermittlungshemmnis ausschlaggebend für die Ausstellung einer AktiF PLUS-Bescheinigung aufgrund von verminderter Arbeitsfähigkeit war. Im Zweifelsfall oder bei einer Kontrolle kann aber eine tiefergehende Prüfung durch das Ministerium erforderlich sein.

Im Einklang mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung findet die Datenverarbeitung innerhalb des Dienstes durch eine Fachkraft der Gesundheitspflege oder durch eine Person statt, die dem Berufsgeheimnis unterliegt.

Diesbezüglich merkt der Wirtschaft- und Sozialrat in seinem Gutachten an, dass nur Gesundheitsdienstleister diese Daten verarbeiten dürften. Gegenwärtige Vorgehensweise stellt jedoch einen Kompromiss zwischen Handlungsfähigkeit der Verwaltung und angemessenem Schutz personenbezogener Daten dar.

Ferner wurde mit Artikel 43.8 allen Personen, die an der Ausführung des Dekrets und dessen Ausführungsbestimmungen beteiligt sind, unabhängig davon, ob sie Teil der Regierung oder es Dienstes sind, die Verpflichtung auferlegt, die Daten, die ihnen in Ausübung ihres Auftrags anvertraut werden, vertraulich zu behandeln.

Artikel 73

Artikel 43.11 listet zunächst die personenbezogenen Datenkategorien auf, die die Regierung und der Dienst verarbeiten können.

Absatz 1 definiert die Daten, die die Regierung bezüglich der AktiF- und AktiF PLUS-Berechtigten und bezüglich der Arbeitgeber verarbeiten kann.

Die Verarbeitung der Nationalregisternummer von nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden durch die Regierung ist nötig, um zweifelsfrei zu prüfen, ob sie tatsächlich AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigte sind und um mögliche Verwechslungen mit gleichnamigen Personen zu vermeiden. Sie sind im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung des Dienstes, auf der die Nationalregisternummer angegeben ist.

In diesem Zusammenhang muss die Person eindeutig identifizierbar sein.

Für eine Kontaktaufnahme sind Kontaktangaben wie Adresse unerlässlich.

Die Regierung verarbeitet Daten zur Qualifikation, Kompetenzen, Berufserfahrung, Daten zur sozialberuflichen Situation, zur beruflichen Vergangenheit oder zur körperlichen und psychischen Gesundheit, die insbesondere für die Gewährung des AktiF PLUS-Zuschusses aufgrund einer verminderten Arbeitsfähigkeit notwendig sind.

Die Datenschutzbehörde hatte in ihrem Gutachten diesbezüglich angeregt, verschiedene Datenkategorien zu präzisieren. Dieser Anmerkung wurde gefolgt. Einerseits wurde die Vorhersehbarkeit der geplanten Verarbeitung von Justizdaten verbessert, indem der Verarbeitungszweck und die Beweismittel vorgesehen wurden (Erwägungsgrund 35).  Der Verarbeitungszweck sowie das Beweismittel (Haftbescheinigung) wurden in den Artikel mit aufgenommen.  Andererseits schlägt die Datenschutzbehörde vor, die Wörter „Daten zur physischen und psychischen Gesundheit“ durch „Gesundheitsdaten in Bezug auf Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit“ zu ersetzen (Erwägungsgrund 37).  Dieser Bemerkung wurde insofern Folge geleistet, als dass präzisiert wurde, zu welchen Zwecken die Gesundheitsdaten abgefragt werden.  Die Formulierung „Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit“ ist in diesem Fall unpassend und nicht ausreichend.

Die Datenkategorie „Angaben zu Qualifikationen, Kompetenzen und Berufserfahrungen“ ist notwendig insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Anwendung des Dekrets dem Arbeitgeber vorteilhaftere Zuschüsse gewährt werden, wenn er den AktiF(PLUS)-Berechtigten im Rahmen einer vorgeschalteten Ausbildung, wie individuelle Ausbildung im Unternehmen, mittelständische Lehre, etc ausbildet.  Die Verarbeitung dieser Datenkategorie ist somit notwendig.  Der jeweilige Ausbildungsvertrag ist dem Antrag auf Gewährung der AktiF(PLUS)-Zuschüsse mitzuliefern.

Was die Datenkategorie „sozial-beruflichen Situation betrifft, ist es so, dass das Dekret es dem Arbeitgeber ermöglicht, einen AktiF PLUS-Berechtigten bis zu 6 Monaten nach der Teilnahme an einer Maßnahme zur sozialberuflichen Situation, d.h. an einer Vorschalt- oder Integrationsmaßnahme, einzustellen, ohne dass der Berechtigte eine neue Bescheinigung beantragen muss. Die sozialberufliche Situation des AktiF PLUS-Berechtigten ist somit ausschlaggebend, um von dieser Möglichkeit zu profitieren.  Die Verarbeitung dieser Datenkategorie ist somit auch notwendig.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 definierte Bescheinigung wurde der Liste hinzugefügt.  Die Angaben, die in dieser Bescheinigung aufgeführt werden, wurden bereits in einem Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung der in AktiF- und AktiF PLUS-Bescheinigung aufgeführten Angaben festgelegt, und zwar auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung durch Artikel 4 Absatz 4 des Erlasses der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung.

Artikel 3 des Ausführungserlasses vom 28. September 2018 legt fest, dass gewisse Zeiträume der Dauer der Eintragung beim Arbeitsamt gleichzusetzen sind. Beispielsweise die Zeiträume von Haft- oder Gefängnisstrafen. Im Rahmen des Antrags auf die Bescheinigung werden diese Informationen beim Antragsteller abgefragt. Die Regierung kann diese Daten im Rahmen der Kontrolle oder Berichterstattung gemäß der Datenschutzbestimmungen verarbeiten.  Die Formulierung wurde aufgrund der Anmerkung der Datenschutzbehörde entsprechend angepasst.

Bezüglich der Arbeitgeber, die einen Antrag auf Bezuschussung stellen, werden ebenfalls Daten zur Identität, die Unternehmensnummer, sowie die Kontonummer verarbeitet.

Schließlich werden auch Daten zu Steuer- und Sozialschulden des betreffenden Arbeitgebers abgefragt. Dies geschieht über die Telemarc-Datenbank und dient der Prüfung, ob der Betrieb seinen Verpflichtungen im Bereich des Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht nachkommt.

Der Dienst verarbeitet gemäß Absatz 2 auch personenbezogene Datenkategorien.  Auch hier wurden die Anmerkungen der Datenschutzbehörde zur Präzisierung verschiedener Datenkategorien – wie bereits oben erörtert - berücksichtigt.

Bezüglich der Antragsteller einer Bescheinigung sind die Angaben zur Identität und die Nationalregisternummer erforderlich, um zweifelsfrei zu prüfen, ob sie tatsächlich die Zuschussbedingungen erfüllen. Für eine Kontaktaufnahme und Kommunikation sind Kontaktangaben wie Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer unerlässlich.

Der Dienst benötigt die Angaben zur Qualifikation, Kompetenzen, Berufserfahrung, zur sozialberuflichen Situation und zur beruflichen Vergangenheit, um die Bedingungen, die zur Ausstellung einer Bescheinigung führen, vollumfänglich prüfen zu können.

Für die Ausstellung einer AktiF PLUS-Bescheinigung auf Basis einer verminderten Arbeitsfähigkeit ist es notwendig, dass der Dienst über Gesundheitsdaten der antragstellenden Person verfügt, um die Bedingungen, die zu einer erhöhten und längeren Förderung führen können, zu prüfen.

Artikel 3 des Ausführungserlasses vom 28. September 2018 legt fest, dass gewisse Zeiträume der Dauer der Eintragung beim Arbeitsamt gleichzusetzen sind. Beispielsweise die Zeiträume von Haft- oder Gefängnisstrafen. Demnach ist es für den Dienst unerlässlich, über diese Zeiträume eventueller Haft- oder Gefängnisstrafen in Kenntnis gesetzt zu werden, um die entsprechende Bescheinigung ausstellen zu können.

Es ist eine Regierungsermächtigung zur Präzisierung der in Absatz 1 und 2 aufgelisteten Daten vorgesehen.

Artikel 74

In Artikel 43.12 wird festgehalten, zu welchen Zwecken die in Artikel 43.11 aufgeführten Datenkategorien verarbeitet werden dürfen.

Paragraf 1 legt die Zwecke fest, zu denen die Regierung die definierten, personenbezogenen Daten, erhebt und verarbeitet.

Diese Zwecke betreffen die Gewährung der Zuschüsse in Anwendung des vorliegenden Dekrets. Die Datenerhebung erfolgt auch zu Kontrollzwecken, denn es soll einerseits kontrolliert werden, ob die Bezuschussungsbedingungen eingehalten werden und andererseits, um der Berichterstattung korrekt Folge zu leisten.

Um den Anmerkungen der Datenschutzbehörde Rechnung zu tragen, wurde diese Bestimmung abgeändert und die zur Erteilung der in den Kapiteln 3, 4 und 8.1 definierten Bezuschussung notwendigen Daten eingeschränkt. Eine solche Einschränkung ist jedoch nicht möglich, wenn die Regierung einen der in Kapitel 6 beschriebenen Arbeitsvorgänge, insbesondere eine Kontrolle der gewährten Bezuschussung vornehmen soll, denn um eine solche Kontrolle adäquat auszuüben, muss ein Rückgriff auf sämtliche Daten möglich sein.

Paragraf 2 erläutert die Zwecke, zu denen der Dienst die personenbezogenen Daten abfragen und bearbeiten darf. Hier ist eine Einschränkung der Datenkategorien, auf die der Dienst zurückgreifen kann, nicht möglich, da dieser Dienst in erster Linie ermitteln muss, ob die Arbeitnehmer zu einer der Kategorien von Personen gehören, die für die Bezuschussung in Frage kommen.  Mit anderen Worten, die Erfassung und Verarbeitung dieser Daten sind erforderlich, um die Bedingungen zum Erhalt einer Bescheinigung zu prüfen.

Ferner dienen die Daten dazu, der verpflichteten Berichterstattung Folge leisten zu können.  Die in Kapitel 8 des Dekrets genannte Berichterstattung betrifft den Bericht, den die Verwaltung auf Basis der statistischen Angaben des Dienstes und der Verwaltung verfasst. Der Dienst stellt seine eigenen Statistiken, die ausschließlich die Bescheinigungen betreffen, auch dem Verwaltungsausschuss vor.

Artikel 75

Artikel 43.13 regelt die Aufbewahrungsfrist der erhobenen Daten.  Diesbezüglich hat die Datenschutzbehörde angemerkt, die Aufbewahrungsfrist müsse für jede Datenkategorie separat bestimmt und gerechtfertigt werden.  Da es sich um die Gewährung einer Bezuschussung handelt und die Deutschsprachige Gemeinschaft diesbezüglich ihren Verpflichtungen aus dem Gesetz vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen nachkommen muss, wird die Aufbewahrungsfrist auf 10 Jahre begrenzt, da es sich diesbezüglich um die anwendbaren Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Subventionen handelt.  Um eine Kontrolle innerhalb dieses Zeitraumes ausüben zu können, ist es notwendig, dass die entsprechenden Datenkategorien über diesen Zeitraum zur Verfügung stehen, anderenfalls, würde die Regierung ihre Kontrollfunktion aushöhlen.

Auch im Rahmen des Artikels 48 §3 des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsbegleitete Arbeitsvermittlung wurde eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vorgesehen.

Artikel 76

In Artikel 43.14 wird die Möglichkeit der Datenverarbeitung zu statistischen und analytischen Zwecken beschrieben.

In dem Artikel wird der Grundsatz festgehalten, dass zu diesem Zweck anonymisierte Daten zu nutzen sind. Für Langzeitanalysen und komplexe Fragestellungen ist die Verknüpfung und Kreuzung von unterschiedlichen Datensätzen aus unterschiedlichen Zeiträumen erforderlich. Dies erfordert den technischen Bezug zur Person als statistische Einheit, ohne dass jedoch die Notwendigkeit besteht, die Person als Einzelperson zu identifizieren. Dies rechtfertigt den Einsatz von pseudonymisierten Daten anstelle anonymisierter Daten, falls diese für diesen Zweck unzureichend sein sollten.   Die Datenschutzbehörde rät an, den Artikel 67 des Vorentwurfs (Artikel 76 des Entwurfs) anzupassen, indem die Wörter „oder pseudonymisiert“ in Artikel 43.14 Absatz 1 gestrichen werden (Erwägungsgrund 44) und sicherzustellen, dass der für die Anonymisierung erforderliche hohe Standard bei der Erstellung von Statistiken tatsächlich erreicht wird (Erwägungsgrund 45). Diesen Bemerkungen wurde Folge geleistet.

Artikel 77

In Art. 43.15 werden die Regierung und der Dienst dazu angehalten, bei der Verarbeitung der in Artikel 43.11 erwähnten Daten angemessene Sicherheitsbestimmungen anzuwenden. Diese können beispielsweise technisch-organisatorischer Art sein.

In seinem Gutachten Nr.78.157/1-2-3-4-16 zu den Artikeln 61 bis 68 des Vorentwurfs hat der Staatsrat verschiedene Formulierungsanpassungen angeregt, um die rechtliche Klarheit und Kohärenz des Textes zu verbessern.  Diesen Vorschlägen wurde Rechnung getragen. 

Infolge der Anmerkung der Datenschutzbehörde wurde Artikel 77 des Entwurfs (Artikel 68 des Vorentwurfs) abgeändert, um zu verdeutlichen, dass es sich hierbei um eine Bestimmung aus Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung handelt.

Kommentare zum Gutachten der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde empfiehlt, die wesentlichen Schritte des Funktionierens des AktiF-Programms sowie die beteiligten institutionellen Akteure klarzustellen und diese Datenverarbeitungen mit dem bestehenden normativen Rahmen im Bereich Beschäftigung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu verknüpfen (Erwägungsgrund 15).  Das Verfahren zur Einreichung des Antrags auf Bescheinigung sowie die der Gewährung des Zuschusses geht insbesondere aus den Bestimmungen des Ausführungserlasses vom 28. September 2018 hervor.  Die Datenverarbeitungen zu den dekretal festgelegten Zwecken werden im Artikel 65 des Vorentwurfs präzisiert.

Die Datenschutzbehörde empfiehlt, Artikel 65 des Vorentwurfs gemäß den Erwägungsgründen 20, 21 und 22 ergänzen.  Dieser Empfehlung wurde Folge geleistet.  In Artikel 74 des Entwurfs wurde für jede Finalität explizit aufgelistet welche Datenkategorie zu welchem Zweck verarbeitet werden kann. Außerdem wurde der Kommentar zum Artikel entsprechend der Bemerkung der Datenschutzbehörde präzisiert.

Es wurde sichergestellt, dass gemäß Erwägungsgrund 30 für jede Kategorie personenbezogener Daten der verfolgte Zweck klar definiert ist.  Dazu wurde außerdem ein neuer Paragraf 3 in Artikel 43.12 eingefügt, um festzulegen welche Daten zwischen Dienst und Regierung ausgetauscht werden dürfen.  Die Datenschutzbehörde empfiehlt bestimmte Datenkategorien klarzustellen gemäß den Erwägungsgründen 31 bis 38.  Dieser Bemerkung wurde ebenfalls Folge geleistet. Die Datenkategorien wurden gemäß den Empfehlungen der Datenschutzbehörde präzisiert.

Laut Gutachten sollen die Artikel 58 und 59 des Vorentwurfs gemäß Erwägungsgrund 38 angepasst werden. Diese Artikel wurden entsprechend angepasst, jedoch aufgrund von nachträglichen Anpassungen gemäß Gutachten der Datenschutzbehörde (Erwägungsgrund 39) auch hier entsprechend erweitert.  Es ist in der Tat der Arbeitgeber, der bspw. die Arbeitsverträge und Lohnzettel einreicht. Diese beiden Datenkategorien wurden gemäß Erwägungsgrund 39 in die Datenliste aufgenommen.

Die Datenschutzbehörde empfiehlt, gewisse Datenflüsse klarzustellen (Erwägungsgründe 30, 40).  Ein Vereinbarungsprotokoll ist nicht notwendig, da es sich nicht um zwei verschiedene öffentliche Behörden handelt.

Die Datenschutzbehörde empfiehlt außerdem eine differenzierte und begründete Aufbewahrungsfrist vorsehen, die sich nach dem/den von jedem Verantwortlichen verfolgten Zweck(en) richtet (Erwägungsgrund 43). Zwischen verschiedenen Aufbewahrungsfristen zu differenzieren ist in der Tat nicht möglich. Die Daten müssen bis zum Ende der maximalen Verjährungsfrist aufbewahrt werden, da sie im Falle einer Kontrolle oder gerichtlichen Aktion verfügbar sein müssen. 

Artikel 78

Ist ein sozial-beruflicher Begleiter des ÖSHZ gleichzeitig Referenzberater, und damit für Pflege der gemeinsamen elektronisch Akte zuständig, führt dies laut Angaben der ÖSHZ aktuell zu einem Mehraufwand. Die ÖSHZ sind zudem aktuell in einer finanziell angespannten Lage aufgrund der föderalen Arbeitsmarktreform. Gleichzeitig erscheint es jedoch wichtiger denn je, dass die Vermittlungsdienste mit der gemeinsamen elektronischen Akte arbeiten und die Koordination des Eingliederungsweges durch den Referenzberater in der Praxis umgesetzt wird.

Aus diesem Grunde beabsichtig die Regierung, die ÖSHZ für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Vermittlungsdekretes finanziell zu entschädigen. Damit dies möglich ist, wird eine entsprechende Ermächtigung im Rahmen dieses Programmdekrets geschaffen. Die genauen Ausführungsmodalitäten sind per Erlass zu regeln.

Artikel 79

Aktuell ist es dem Arbeitsamt nicht möglich, die Referenzbegleitung an einen anderen Vermittlungsdienst abzugeben. Es gibt jedoch Personen, bei denen nach einer gewissen Zeit klar wird, dass die Arbeitsberatung des Arbeitsamtes nicht die geeignete Begleitung ist.  Dies kann beispielsweise bei Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen der Fall sein, wenn das Arbeitsamt alle ihm zur Verfügung stehenden Instrumente und Partnermaßnahmen bereits ins Auge gefasst und bei Eignung bereits angeboten hat. Es sollte dem Arbeitsamt dann möglich sein, die Begleitung abzugeben. Entsprechende Rahmenbedingungen und Regeln und müssen per Erlass festgelegt werden. Damit dies möglich ist, wird die bestehende Ermächtigung im Rahmen dieses Programmdekrets ausgeweitet.

Artikel 80 und Artikel 81

Der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes wird durch diese Artikel um einen Vertreter der Beschützenden Werkstätten erweitert.

Artikel 82

Durch diesen Artikel wird präzisiert, dass nicht unbedingt die berufliche und zeitgleich die persönliche Entwicklung betrachtet werden müssen, um festzustellen, ob eine Arbeit als betreuter Freiwilliger angezeigt ist. Es können beide Aspekte eine Rolle spielen, müssen aber nicht. In erster Linie spielt jedoch der berufliche Aspekt eine Rolle und wenn dieser nichtzutreffend ist bzw. noch verfrüht erscheint, kann der Vermittler auch prüfen, ob die Arbeit als betreuter Freiwilliger nicht trotzdem einen positiven Einfluss auf die persönliche Entwicklung haben kann. Diese kann in einer weiteren Phase auch positiv für die berufliche Entwicklung sein.

In seinem Gutachten Nr.78.157/1-2-3-4-16 hat der Staatsrat vorgeschlagen die Formulierung des Artikels 71 des Vorentwurfs (Artikel 82 des Entwurfs) anzupassen. Diesem Vorschlag wurde Rechnung getragen. 

Artikel 83 und Artikel 84

Es wird auf die Kommentare zu den Artikeln 38 und 39 verwiesen.

Artikel 85 und Artikel 86

Es wird auf die Kommentare zu den Artikeln 38 und 39 verwiesen.

Artikel 87

Es handelt sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung. Es zeigt sich, dass aus der Mitteilung über den Versand eines Dokuments, welches nicht an die Adressaten (Antragsteller und Projektautor) gerichtet ist und nur dem internen Gebrauch innerhalb des Verwaltungsweges dienlich ist, lediglich vermeidbarer Postaufwand aber kein informativer Mehrwert erzeugt wird.

Artikel 88

Es ist im betroffenen Fall nicht deutlich genug formuliert, welche konkrete Maßnahme im System der automatischen Befassungen des Gesetzbuches durchgeführt werden muss. Dementsprechend wird ein Verweis auf den Artikel D.IV.63 §2 eingefügt, in dem die einzuschlagende Prozedur vermerkt ist.

Artikel 89

Auf Empfehlung des Gutachtens des Staatsrats wird eine Verweisberichtigung vorgenommen.

Artikel 90

Es handelt sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung, da die Regierung oder der Bürgermeister auch schon die Mahnung bestätigen, wenn sie mündlich erstellt wurde und da manche Beschlüsse der Regierung bereits als vorherige Mahnung im Sinne des Artikels D.VII.4 gelten (Art. D.IV.73.1 zum Beispiel).

Ursprünglicher Zweck der Bestimmung ist es, dem Zuwiderhandelnden die Möglichkeit zu geben, dem Verfahren ein Ende zu setzen, bevor es zu einer Protokollerstellung kommt. Die vorherige Mahnung erlaubt es, Verfahren zu vermeiden, wenn zum Beispiel Vergehen aus Ignoranz begangen werden. Wenn der Bürgermeister oder die Regierung Kenntnis von Vergehen erhalten, sollten sie ebenso wie die feststellenden Bediensteten Mahnungen aussprechen können, um dem Zuwiderhandelnden die Möglichkeit zu geben, sich in Ordnung zu bringen. Damit werden die Bearbeitung und Verfolgung von Vergehen durch die Gemeinden und die Regierung vereinfacht. Es gibt auch den Gemeinden die Möglichkeit, Mahnungen auszusprechen, die keine feststellenden Bediensteten zur Verfügung haben.

Artikel 91

Durch diesen Artikel wird die Rechtsgrundlage aufgehoben, welche durch die Aufhebung des Artikel 32 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen noch bestand.

Im Gutachten 77.597/2-3-4-16 vom 29. April 2025 zu einem Entwurf eines Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ‚zur Festlegung von Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung und zur Stabilisierung des Haushalts‘ wies der Staatsrat darauf hin, dass die Regierung die Berücksichtigung der Anzahl Kinder auf Erlassebene nicht aufheben dürfe, da Artikel 172 §1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe g) des wallonischen Gesetzbuchs über nachhaltiges Wohnen eine entsprechende Vorgabe mache. Die Aufhebung der Pflicht zur Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Mietpreisberechnung im öffentlichen Wohnungswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird ausnahmsweise mit Rückwirkung vorgesehen (s. Artikel 102 Nummer 3). Dies ist notwendig, um die hiervor beschriebene, widersprüchliche Rechtslage zu bereinigen, die durch abweichende Rechtsnormen auf Erlassebene entstanden ist und zu Rechtsunsicherheit führt. Eine gesetzliche Klarstellung mit ex tunc-Wirkung ist daher unerlässlich, um Rechtssicherheit herzustellen.

Inhaltlich verfolgt die Maßnahme ein legitimes haushaltspolitisches Ziel im Allgemeininteresse. Die Nichtberücksichtigung der Kinderzahl ermöglicht Einsparungen, die bereits im laufenden Haushalt veranschlagt und für die Haushaltsstabilisierung unter strikten Sparvorgaben benötigt werden. Würde die Aufhebung nur prospektiv gelten, entstünde für den Zeitraum seit dem 28. Mai 2025, d.h. dem Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Bestimmungen des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ‚zur Festlegung von Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung und zur Stabilisierung des Haushalts, ein unvorhergesehener Finanzierungsbedarf: Öffentliche Wohnungsbaugesellschaften müssten etwaige Mietreduktionen nachträglich gewähren oder erstatten, was die geplanten Einsparungen zunichtemachen und das Budget der Deutschsprachigen Gemeinschaft belasten würde. Dies liefe dem Ziel zuwider, den Haushalt im Interesse der Allgemeinheit zu konsolidieren. Die Kontrolle öffentlicher Ausgaben und die Sicherstellung der finanziellen Tragfähigkeit öffentlicher Leistungssysteme sind vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich als legitime Ziele anerkannt worden (VerfGh., 20. Juli 2023, Nr. 112/2023). Das rückwirkende Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung dient genau diesen Zielen, indem sie die finanzielle Planungssicherheit gewährleistet und einen substanziellen Beitrag zur Haushaltsstabilität leistet.

Artikel 92

Es wird auf die Kommentare zu den Artikeln 38 und 39 verwiesen.

Artikel 93

Das Gemeindedekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht aktuell vor, dass die autonomen Gemeinderegien Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Gegenstand mit ihrem Zweck vereinbar ist, erwerben und halten können, nur unter den Bedingungen, dass die autonome Gemeinderegie über die Mehrheit der Stimmen in diesen Beteiligungen und über den Vorsitz verfügt.

Diese Einschränkungen führen beispielsweise bei der Schaffung von Energiegemeinschaften zu Schwierigkeiten. In der Wallonischen Region können solche Gemeinschaften beispielsweise durch zwei gleichberechtigte Partner gegründet werden. Aus diesem Grund wird auf Anfrage der Gemeinden die derzeitige Regelung an die des flämischen Dekrets über die lokale Verwaltung vom 22. Dezember 2017 (Artikel 240 §5) angeglichen. Diese Regelung lässt den Gemeinderegien nun die notwendige Flexibilität, sieht gleichzeitig die erforderlichen Garantien der Wahrung des Wettbewerbs und der Transparenz fest.

Artikel 94

Durch diesen Artikel wird die Bezuschussung von Software in Wohn- und Pflegezentren für Senioren ermöglicht, indem Software für diese Einrichtungen fortan als Ausstattung angesehen wird, wenn diese für das Betreiben der Einrichtung und die Teilnahme am elektronischen Austausch medizinischer Daten (eHealth) notwendig ist. 

Der elektronische Austausch von medizinischen Daten zwischen Einrichtungen, Gesundheitsdienstleistern und Patienten, mit dem Ziel der qualitativ hochwertigen, kontinuierlichen und integrierten Versorgung verlangt von den Einrichtungen die Nutzung von Software (z.B. elektronische Patientenakte [DPI] mit Schnittstellen zu eHealth Anwendungen wie z.B. BelRAI).

Der Beirat für Seniorenunterstützung befürwortet diese Maßnahme in seinem Gutachten ausdrücklich.

Artikel 95

Was die Berücksichtigung von Software als Ausstattung betrifft, wird auf die Erläuterungen zu Artikel 94 verwiesen.

Im Rahmen der 6. Staatsreform wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Finanzierung der Krankenhausinfrastruktur übertragen. Bei der Übernahme der Zuständigkeit wurde im Infrastrukturdekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine jährliche Finanzierung für die Ausstattung und die Instandsetzungsarbeiten der Krankenhäuser vorgesehen.

Zur Verwaltungsvereinfachung wird nun eine neue Vorgehensweise eingeführt: Die Auszahlung erfolgt künftig auf Basis eines genehmigten mehrjährigen Investitionsplans und nach Vorlage der Rechnungs- und Zahlungsbelege. Eine jeweilige zusätzliche Zusage pro Maßnahme ist nicht mehr erforderlich.

Dieses neue Verfahren ermöglicht eine effizientere Umsetzung. Für die rechtliche Absicherung ist eine entsprechende Anpassung im Dekret erforderlich.

Artikel 96 bis 100

Durch diese Artikel wird das Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft maßgeblich in Bezug auf die Vergabe von Darlehen vervollständigt. In der Praxis ist aufgefallen, dass die Vergabe von Darlehen durch die Regierung keinen spezifischen Bedingungen unterliegt und diese Situation für Rechtsunsicherheit sowohl auf Ebene der Regierung als auch beim Darlehensempfänger sorgt.  Daher wird das vorerwähnte Dekret dahingehend angepasst, dass die Vergabe eines Darlehens fortan die genauen Zugangsbedingungen, laufenden Verpflichtungen und Rückzahlungsmodalitäten vorsieht.

In Beantwortung auf die Bemerkungen des Staatsrats wurde dieses Dekret noch dahingehend präzisiert, dass es sich bei den zinsvergünstigten Darlehen um eine De-Minimis-Staatsbeihilfe handelt.

In Bezug auf die Artikel 96, 98 und 99 ist anzumerken, dass diese inhaltlich nichts ändern, sondern aus Kohärenzgründen im abzuändernden Dekret lediglich neu geordnet werden.

Artikel 101

Die Regierung hat am 28. Mai 2025 zur Optimierung des Zuschusswesens eine Orientierungsnote Zuschusswesen zur Kenntnis genommen. Mehrere Vorschläge zur Optimierung des Zuschusswesens sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Deshalb hat die Regierung beschlossen, dass Zuschussverträge bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen bzw. verlängert werden sollen.

Diese einjährigen Verlängerungen sind dabei notwendigerweise für den gesamten Zeitraum durch das Haushaltsdekret gedeckt. Zur Verwaltungsvereinfachung soll deshalb durch diesen Artikel eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit für das Jahr 2026 ein Nachtrag zu einem Geschäftsführungsvertrag zur einjährigen Verlängerung keine zusätzliche parlamentarische Genehmigung benötigt. Er wird dem Parlament zur Information übermittelt.

Artikel 102

Dieser Artikel legt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen fest.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Artikel des vorliegenden Dekretvorentwurfs führen zu finanziellen Auswirkungen bzw. bedürfen einer Erklärung hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen:

Art. 15

Da die Präzisierung der Gesetzgebung im Sinne der im Kommentar zum Artikel angeführten Begründung, die seit 2019 etablierte Verwaltungspraxis der Deutschsprachigen Gemeinschaft nur aus guten Gründen rechtssicherer machen soll, sind de facto mit der Maßnahme keine erhöhten Kosten verbunden.

Ohne die Nachschärfung der gesetzlichen Bestimmungen aus Art. 6 des Dekrets Familienleistungen in Bezug der Rechte von Flüchtlingen und Unbegleiteten Minderjährigen würden allerdings künftig mit zusätzlichen Kosten gerechnet werden müssen.

Zu den Kosten für Flüchtlingskinder kann ein belastbarer Wert nicht genannt werden, da auf keine Daten zu den hier ankommenden Flüchtlingsfamilien pro Jahr zurückgegriffen werden kann.

Was die Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen betrifft, können die Kosten in Berücksichtigung der Dauer ihrer Unterbringung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zumindest annähernd vorhergesagt werden. In der Regel variiert die Dauer der Unterbringung von einem bis zwei Jahren, wenn durch Transfers in andere Zentren (z.B. um eine passende Begleitung zu gewährleisten) manche Jugendliche auch nur einige Monate bleiben. Im letzteren Fall werden die Plätze aber umgehend neu belegt.

Bei Annahme von etwa 30 Plätzen, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfügbar sind und jährlich neu besetzt werden, muss mit jährlichen Kosten von etwa 30 x (Basisbetrag + Sozialzuschlag) x 12 Monate ausgegangen werden, und damit von 101.563,20 EUR (bei monatlichem Basissatz von 188,89 EUR + Sozialzuschlag von 93,23 EUR (zusammen: 282,12 EUR)). Diese Kosten für die Unbegleiteten Minderjährigen bestehen ohnehin, da sie auf Jahresbasis nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berechnet sind.

Im Falle der Berücksichtigung der deklaratorischen Wirkung würden allerdings zusätzliche Kosten hinzukommen. In der Annahme, dass bis zur Entscheidung im Asylverfahren etwa 12 Monate vergehen, ist in etwa der gleiche Betrag wie hierüber berechnet an rückwirkenden Leistungen vorzusehen. Da der Sozialzuschlag allerdings in der Regel eher 6 (statt 12) Monate rückwirkend gewährt werden kann – wie eine Analyse der der Verwaltung vorliegenden Fallgestaltungen ergeben hat – sind die Kosten etwas niedriger anzusetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit der Maßnahme allein bei den Unbegleiteten Flüchtlingen ein Betrag von 84.781,80 EUR jährlich einzusparen ist: 12 Monate x (15 x (Basisbetrag) + 15 x (Basisbetrag + Sozialzuschlag)) = 12 x (2.833,35 + 4.231,80) = 12 x 7.065,15€ = 84.781,80 EUR.

Art. 29

Ausgehend von der derzeitigen Bezuschussung der fünf gemäß Dekret anerkannten sozialen Treffpunkt liegen die Kosten bei rund 430.500,00 Euro für das Haushaltsjahr 2026. Die Mehrkosten belaufen sich im Vergleich zum Haushaltsjahr 2025 auf rund 5.000,00 Euro aufgrund der dekretal vorgesehenen Erhöhung des Gesamtzuschusses in Höhe von 1,25%.

Stellen die beiden, gemäß Dekret anerkannten sozialen Treffpunkte, die sich auf Gemeindegebiet mit mindestens 20.000 Einwohnern befinden (Viertelhaus Cardijn und Animationszentrum Ephata in Eupen) einen begründeten Antrag, der seitens der Regierung gewährt wird, liegen die Kosten bei rund 461.000,00 Euro für das Haushaltsjahr 2026. Die Mehrkosten im Vergleich zum Haushaltsjahr 2025 liegen bei rund 36.000,00 Euro für das Haushaltsjahr 2026. Die Mehrkosten entstehen vor allem durch die Erhöhung des Zuschusses für die beiden sozialen Treffpunkte in Eupen um jeweils 15.000,00 Euro im Vergleich zum Pauschalzuschuss und die dekretal vorgesehene jährliche Erhöhung von 1,25%.

In der Theorie lässt das neue Finanzierungsmodell ab 2026 die Möglichkeit, dass ein zusätzlicher anerkannter sozialer Treffpunkt im Süden der Deutschsprachigen Gemeinschaft finanziert wird. Außerdem ist auch im Norden die Fusion mehrerer Gemeinden möglich, was eine Erhöhung des Zuschusses mit sich bringen kann.

Beim höchstmöglichen Entwicklungspfad liegen die errechneten Kosten bei 607.000,00 Euro für das Haushaltsjahr 2026.

Die Mehrkosten im Vergleich zum Haushaltsjahr 2025 liegen somit bei 182.000,00 Euro für das Haushaltsjahr 2026.

Art. 46

Durch diese Maßnahme werden in den Haushaltsjahren 2027, 2028 und 2029 insgesamt mindestens 60.000 EUR (Veranstaltung für die Verleihung des Preises, Preisgeld, Werkstipendium, Abschlussveranstaltung, ...) eingespart. 

Art. 49

Gemäß Artikel 1 des Dekrets wird der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in deutscher Sprache erscheinenden Tagespresse in Höhe der jährlich im Ausgabenhaushalt zu diesem Zweck vorgesehenen Mittel ein Betrag als jährliche Pressenhilfe gewährt.

Diese Hilfe wird nur den gemäß Artikel 2 des Dekrets anerkannten Presseeinheiten gewährt.

Für das Haushaltsjahr 2026 ist für die Pressehilfe auf dem Haushaltsposten 347.000€ vorgesehen.

Art. 79 und 80

Gemäß dem Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat der zusätzliche Vertreter Anrecht auf ein Anwesenheitsgeld von 60 € pro Sitzung. Bei rund 20 Sitzungen pro Jahr belaufen sich die geschätzten jährlichen Kosten auf 1.200 €.

Zudem hat der Vertreter Anrecht auf eine Fahrtentschädigung derselben Höhe und nach denselben Berechnungsmodalitäten wie sie für die Dienstfahrten der Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehen sind (aktuell 0,4320 Euro pro Kilometer). Die effektiven Kosten hängen vom Wohnsitz des Vertreters ab.

Art. 94 und 95

Die in diesen Artikeln beschriebene Anpassung ermöglicht fortan die Bezuschussung von Software in Höhe von 60% der Investitionskosten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Sowohl für die Krankenhäuser (im Jahr 2023 für die Periode 2023 -2032) als auch für die WPZS (im Jahr 2024 für 2025-2029) wurden die Zuschüsse für Ausstattung für mehrere Jahre ausgezahlt.

Derzeit laufen jedoch sowohl mit den Krankenhäusern als auch mit den WPZS „Masterplan ICT“-Projekte, welche über zusätzliche EDV-Budgets bezuschusst werden.

Ziel dieser Anpassung ist somit die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die bereits laufenden Projekte, d.h. den Masterplan ICT Krankenhäuser (2021-2023 & 2024-2026), den Masterplan ICT WPZS und die Bezuschussung der neuen elektronischen Patientenakte des KH Netzwerks Move (dossier patient informatisé; DPI).

  • Masterplan ICT Krankenhäuser: für die Periode von 2021-2023 und die Periode von 2024-2026 ist den beiden Krankenhäusern jeweils ein Gesamtzuschuss in Höhe von 3.0 Mio EUR zur Verfügung gestellt worden (rund 2.0 Mio. können noch ausgezahlt werden bis Ende 2026). 
  • Masterplan ICT WPZS: Zuschüsse in Höhe von rund 300.000 EUR verteilt über die Jahre 2025-2027 (Schätzung, nur Software, bisher keine Zusagen)
  • Elektronische Patientenakte Krankenhausnetzwerk Move: Zusage in Höhe von max. 5.346.863,81 EUR für die Bezuschussung der Anschaffungskosten, erfolgte bereits im Jahr 2024

4. Gutachten:

Folgende Gutachten sind zum Dekretvorentwurf beantragt worden:

  • Das Gutachten des Beirats für Gesundheit, das am 6. Oktober 2025 erteilt worden ist.
  • Das Gutachten des Beirats für Seniorenunterstützung, das am 29. September 2025 erteilt worden ist.
  • Das Gutachten des Verwaltungsrats des Zentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung, das am 29. Juli 2025 erteilt worden ist.
  • Das Gutachten des Beirats für Wohnungswesen und Energie, das am 20. Oktober 2025 erteilt worden ist.
  • Das Gutachten des Rats für Familienleistungen, das am 15. September 2025 erteilt worden ist.
  • Das Gutachten des Jugendrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das am 23. Juli 2025 erteilt worden ist.
  • Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das am 23. September 2025 erteilt worden ist.
  • Das Gutachten des Verwaltungsausschusses für den Bereich selbstbestimmtes Leben, das am 2. September 2025 erteilt worden ist.
  • Das Gutachten des Beirats für Integration und das Zusammenleben in Vielfalt, das am 17. September 2025 erteilt worden ist.
  • Folgende Gutachten der Datenschutzbehörde:
    • Mitteilung CO-A-2025-113, dass für Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmdekrets (Soziale Treffpunkte) auf das Standardgutachten 65/2023 verwiesen wird.
    • Gutachten 102/2025, das am 14. Oktober 2025 erteilt wurde.
  • Das Gutachten des Staatsrats Nr. 78.157/1-2-3-4-16, das am 2. Oktober 2025 erteilt worden ist.

Aus Gründen der Leserlichkeit und der Übersichtlichkeit wurden die Bemerkungen der jeweiligen Gutachten in den Kommentaren zu den einzelnen Artikeln aufgegriffen. Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen somit lediglich Bemerkungen zu Artikeln des Vorentwurfs, die anschließend aus dem verfügenden Teil herausgenommen wurden, sowie allgemeine Bemerkungen.

BEMERKUNGEN ZUM GUTACHTEN DES STAATSRATS

In seinem Gutachten hat der Staatsrat bezüglich Artikel 8 des Vorentwurfs angemerkt, dass unter der Annahme, dass die Dienste für nicht dringende Krankentransporte keine Behörden im Sinne des Dekrets vom 21. Februar 2022 sind und somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Dekrets fallen, dieses Dekret nur durch eine spezifischere und ausdrückliche Regelung angewendet werden kann, in der die genauen Bestimmungen aufgeführt sind, denen das von den betroffenen Diensten ausgearbeitete Beschwerdeverfahren entsprechen muss. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine vollständig autonome Regelung des von den Diensten auszuarbeitenden Beschwerdeverfahrens in die vorgeschlagene Bestimmung aufzunehmen, ohne auf das Dekret vom 21. Februar 2022 Bezug zu nehmen.  Die Regierung sieht daher davon ab, den ursprünglich vorgesehenen Entwurf umzusetzen.

Bezüglich der Artikel 17 und 18 des Vorentwurfs, die eine Änderung der Geburts- und Adoptionsprämie für Folgekinder vorgesehen haben, ist anzumerken, dass diese nicht weiterverfolgt werden.

Die Artikel 19 und 20 des Vorentwurfs, die eine Kürzung der Einforderungsfrist der Familienleistungen vorsahen wurden im Nachgang an das Staatsratsgutachten ebenfalls aus dem Entwurfstext herausgenommen.

Auch Artikel 51 des Vorentwurfs wurde nach Analyse des Staatsratsgutachtens aus dem Entwurf entfernt.

BEMERKUNG ZUM GUTACHTEN DES BEIRATS FÜR GESUNDHEIT

Der Beirat für Gesundheit erteilte zu den Artikeln 1-9 des Vorentwurfs ein kommentarloses, einstimmig positives Gutachten.

BEMERKUNGEN ZUM GUTACHTEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALRATS DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

Neben den spezifischen Bemerkungen zu den Artikeln des Vorentwurfs über den Bereich Beschäftigung (Kapitel 3 Abschnitt 1) äußert der Wirtschaft und Sozialrat in seinem Gutachten generelle Kritik an dieser Form der Dekretgestaltung. Seiner Ansicht nach werden hierdurch leicht wichtige dekretale Anpassungen übersehen, sodass die Betroffenen möglicherweise erst im Nachhinein hierauf aufmerksam werden.

Hierauf ist zu entgegnen, dass Programmdekrete ein wichtiges Instrument darstellen, um auf gebündelte Weise technische und kleinere inhaltliche Korrekturen und Abänderungen in allen Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorzunehmen. Eine andere Herangehensweise hätte zur Folge, dass für jede noch so kleine oder technische Änderung ein eigenes Sachdekret auf den Weg gebracht werden müsste. Es kann bezweifelt werden, dass dies für interessierte Stellen einen Gewinn an Übersichtlichkeit darstellen würde. Zudem handelt es sich bei Programmdekreten um jährliche Dekrete, die in der Regel zum Jahresende verabschiedet werden. Interessierte Stellen können also gezielt die Parlamentsdiskussion zu diesem Zeitpunkt mitverfolgen oder das Ergebnis dieser Diskussion im belgischen Staatsblatt nachlesen.

BEMERKUNGEN ZUM GUTACHTEN DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR DEN BEREICH SELBSTBESTIMMTES LEBEN

In seinem Gutachten vom 2. September 2025 merkt der Verwaltungsausschuss bezüglich Artikel 44 des Dekretvorentwurfs an, dass es ihm auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Information nicht möglich sei, ein Gutachten bezüglich der Abänderung der neuen Besoldungslage des Personals des Beirats für Menschen mit Beeinträchtigung abzugeben und wirft im Zuge dessen einige Fragen auf. Vor diesem Hintergrund wurde Artikel 44 des Dekretvorentwurfs vorerst gestrichen.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 139 der Verfassung
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 zur Reform der Institutionen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 §1 Nummern 4, 6, 7, 9, Artikel 5 §1 I Nummern 1, 3, 8, II Nummern 1, 2, 3, 4, IV, Artikel 6 §1 I Nummern 1, 7, IV und IX