Sitzung vom 6. April 2023

Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem interföderalen Korps der Finanzinspektion zur Ausübung der Aufgabe der Prüfbehörde der Programme, die durch die Europäischen Strukturfonds in der Programmperiode 2021-2027 gefördert werden

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt die Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem interföderalen Korps der Finanzinspektion zur Ausübung der Aufgabe der Prüfbehörde der Programme, die durch die Europäischen Strukturfonds in der Programmperiode 2021-2027 gefördert werden.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. 

2. Erläuterungen:  

Die Verordnungen der Europäischen Kommission in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen schreiben ein externes Finanzaudit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der geförderten Maßnahmen durch eine sogenannte Prüfbehörde vor. 

Aufbauend auf die Vorgehensweise und Erfahrung in vorherigen Förderperioden wird mittels vorliegender Vereinbarung die Prüfaufgabe im Rahmen der Strukturfonds auch für die neue Förderperiode 2021-2027 der Finanzinspektion anvertraut. So regelt die Vereinbarung zwischen der Regierung und dem interföderalen Korps der Finanzinspektion insbesondere die Ziele, den Umfang, die Organisation sowie die Dauer des Auftrags. 

Betroffen sind die Interreg VI A Programme Maas-Rhein und Großregion sowie das ESF+ Programm in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Im Falle der beiden Interreg Programme werden die Aufgaben der Prüfbehörde von den jeweiligen nationalen Prüfbehörden der Niederlande und Luxemburgs gemäß EU-Verordnungen übernommen. Dabei werden diese unterstützt von einer Gruppe von Prüfern, der auch der Finanzinspektor der Deutschsprachigen Gemeinschaft angehört.

Im Rahmen des ESF+ Programms umfasst die Aufgabe der Prüfbehörde gemäß den EU-Verordnungen insbesondere folgendes:  

  • die Ausarbeitung einer Prüfstrategie   
  • die Durchführung von Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der Rechnungslegung  
  • die Erstellung von jährlichen Kontrollberichten betreffend die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sowie die effektive Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems.  

Die der Finanzinspektion anvertrauten Aufgaben können bei Bedarf und mittels Briefwechsel auf andere Kontroll- und / oder Prüftätigkeiten ausgedehnt sowie auf andere Programme erweitert werden. 

Die vorliegende Vereinbarung bezieht sich auf die Förderperiode 2021-2027. Die Vereinbarung vom 8. Januar 2016 zwischen der Regierung und dem interföderalen Korps der Finanzinspektion wird für die Leistungen, die für die Programmierungsperiode 2014-2020 zu erbringen sind, insbesondere den Finanzabschluss des Operationellen Programms ESF, aufrechterhalten. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Im Allgemeinen werden alle materiellen Mittel, die für die in der Vereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten des Finanzinspektors benötigt werden, in gleichem Maße und nach den gleichen Modalitäten übernommen, wie andere Aufträge der Finanzinspektion und des Ministeriums, das die erforderlichen Zuarbeiten leistet (siehe Artikel 3 der Vereinbarung).

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik 
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds; 
  • Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) 
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013