Sitzung vom 26. Januar 2023

Erlass der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:  

  • das Dekret vom 21. November 2022 zur Abänderung des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung und des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur am 1. Februar 2023 in Kraft tritt;   
  • zu diesem Zeitpunkt somit auch Bestimmungen in Kraft treten, die für ihre Umsetzung insbesondere die Bereitstellung gewisser Formulare und Vorlagen voraussetzen;  
  • zudem sowohl die Inhalte der ab demselben Datum verpflichtenden Konformitätspläne wie auch die Inhalte der für die Konformitätserklärung nach Fertigstellung der Arbeiten zu hinterlegenden Pläne festzulegen sind;  
  • diese Bestimmungen vor allen anderen und in jedem Fall vor dem 1. Februar 2023 zu verabschieden sind;  
  • es in der Tat unerlässlich ist, für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet. 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Entsprechend den im November 2022 verabschiedeten Änderungen am dekretalen Teil des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung werden gewisse Anpassungen ebenso am verordnungsrechtlichen Teil erforderlich. Da sich die ursprünglich für Juni 2022 geplante Verabschiedung des dekretalen Teils um einige Monate verzögert hat, das Datum des ursprünglich geplanten Inkrafttretens jedoch lediglich um einen Monat verschoben und auf den 1. Februar 2023 festgesetzt worden ist, ist es erforderlich, einige wesentliche Aspekte im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat für den verordnungsrechtlichen Teil durchlaufen zu lassen, um für eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen sorgen zu können. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Bereitstellung von Formularen, damit neue Prozeduren auch tatsächlich genutzt werden können, die Anpassung der Nomenklatur oder Inhaltliche Regelungen zu neuen Prozeduren.

Durch den vorliegenden Erlass sollen folgende dringende Änderungen vorgenommen werden:

Konkret wird über eine Änderung in der Nomenklatur umgesetzt, dass die Einrichtung einer touristischen Beherbergungsstätte (in einem bestehenden Gebäude) eine Städtebaugenehmigung erforderlich ist. 

In Hinsicht auf die Prozeduren sind in den Anhängen die notwendigen Antragsformulare vorhanden, um die Teilungsgenehmigung beantragen zu können, womit eine Verwaltungsvereinfachung im Vergleich zur Erschließungsgenehmigung umgesetzt wird. 

Ein Anhang kann aufgehoben werden, da sich durch die Umformulierung weg von der Empfangsbestätigung hin zum Bescheid über die formelle Vollständigkeit der Anhang zum Verzeichnis der fehlenden Unterlagen erübrigt. 

Außerdem werden Regelungen und Antragsformulare definiert, um die im Dekret geschaffenen Konformitätspläne und Konformitätserklärung anwenden zu können. 

Aus diesen Anpassungen ergeben sich an verschiedenen anderen Stellen sprachlicher und technischer Anpassungsbedarf, sodass durch Wortänderungen ebenso andere Anhänge ergänzt bzw. ersetzt werden müssen.

Die weiteren notwendigen Anpassungen des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, die nicht durch die vorliegenden dringenden Änderungen gedeckt sind, erfolgen in einem weiteren Schritt, nachdem die erforderlichen Gutachten vorliegen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Es wird gemäß Artikel D.I.4 §1 Absatz 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung kein Gutachten des Beirats für Raumordnung beantragt. Dies wird dadurch begründet, dass die Abänderungen des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung durch den vorliegenden Erlass sich auf die erwähnten beschränken und dass für diese Abänderungen dennoch eine gewisse Dringlichkeit besteht, für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (dekretaler Teil), Artikel D.IV.1 §2 Absatz 1, D.IV.26 §1 Absätze 2 und 3, D.IV.34 Absatz 5, D.IV.73 §1 Absatz 2, D.IV.73.1 §1