Sitzung vom 2. September 2022

Erlass der Regierung zur Bestellung eines Kontrollarztes in Anwendung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung eines Kontrollarztes in Anwendung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Gemäß Artikel 16 §1 Absatz 4 des Dekretes vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport legt die Regierung die Bedingungen für die Bestellung der mit der Durchführung der geplanten Dopingkontrollen beauftragten Ärzte fest.

Am 6. April 2022 hat Herr Dr. Antoine Pieri gemäß Artikel 21 §3 Absatz 2 des Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport eine Initiativbewerbung per E-Mail an die NADO DG gerichtet.

Der Bewerber erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 21 §1 Absatz 2 Nummern 1 bis 9 desselben Erlasses und hat die theoretische und praktische Prüfung der Erstausbildung gemäß Artikel 21 §2 Absatz 2 bestanden.

Gemäß Artikel 21 §1 und §3 Absatz 3 des Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport bestellt die Regierung Herrn Dr. Antoine Pieri für einen Zeitraum von zwei Jahren als Kontrollarzt. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Vergütung der Kontrollärzte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 23. August 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 16 §1 Absatz 4 
  • Erlass der Regierung vom 10. Februar 2022 zur Ausführung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 21.