Sitzung vom 18. November 2021

Verlängerung der Abkommen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verlängert die Abkommen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor mit der Familienhilfe VoG, dem „Service d'aide aux familles et aux personnes âgées de la région verviétoise“ (SAFPA) asbl und dem Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung VoG (RZKB) um ein Jahr, sprich bis zum 31. Dezember 2022

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der Übertragung verschiedener Beschäftigungsbefugnisse im Rahmen der sechsten Staatsreform ist die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2016 u. a. für das Programm „Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor“ („Emploi jeune“ (bonus jeune non-marchand)) zuständig.

Nachfolgend eine Übersicht der Arbeitgeber und der zu verlängernden Vollzeitstellen im Rahmen des Jugendbeschäftigungsprogramms:

Familienhilfe VoG                         5,15 VZÄ
RZKB                                              1,58 VZÄ
SAFPA                                           1,00 VZÄ
Total                                              7,73 VZÄ

Diese Stellen sollen mit vorliegendem Beschluss um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Seit dem 1. Januar 2019 greift die neue AktiF-Beschäftigungsförderung. In Artikel 61 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus Beschäftigungsförderung ist eine Stellensicherung für die Stellen im Jugendbeschäftigungsprogramm vorgesehen.

Wenn Stellen im Rahmen der beiden Programme seit 2019 frei werden, so dürfen diese ausschließlich von Personen, die den AktiF- und AktiF-Plus Zugangskriterien entsprechen, innerhalb von sechs Monaten ersetzt werden. Das Stellenkontingent im Rahmen des Jugendbeschäftigungsprogramms reduziert sich automatisch um diese Stelle und das genehmigte Stellenkontingent im Rahmen der AktiF-Beschäftigungs-förderung erhöht sich entsprechend.

Diese Ersatzstellen werden seit 2019 gemäß dem Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus Beschäftigungsförderung bezuschusst.

Durch die progressive Umwandlung der Stellen hin zur AktiF Beschäftigungsförderung läuft diese Maßnahme voraussichtlich spätestens am 31. Dezember 2030 aus.

Kohärent zu der AktiF-Beschäftigungsförderung werden diese Zuschüsse ebenfalls für 2022 um 1,005% erhöht. Als Basis der Indexierung wurde, wie in den AktiF-Rechtstexten vorgesehen, der Gesundheitsindex von Marz 2021 mit März 2020 verglichen. Durch diese Indexierung erhöht sich der jährliche Zuschuss pro Vollzeitstelle von 39.400,52 € auf 39.615,51 €.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Rahmen des Jugendbeschäftigungsprogramms wird eine Vollzeitstelle mit 39.615,51 EUR bezuschusst.

Die Verlängerung dieser Stellen belastet den Beschäftigungshaushalt mit maximal 306.227,89 EUR pro Jahr. Diese Mittel sind im OB 30 PR 23 ZW 33.02 vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 29. Oktober 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung