Sitzung vom 14. Oktober 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung und des Erlasses der Regierung vom 22. November 2018 zur Festlegung der Basiszuwendung und der Zusatzzuwendungen im Rahmen der AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung und des Erlasses vom 22. November 2018 zur Festlegung der Basiszuwendung und der Zusatzzuwendungen im Rahmen der AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuholen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Erlassvorentwurf sieht in Artikel 1 vor, dass für Arbeitsuchende, die im Rahmen einer dekretalen oder verordnungsrechtlichen Maßnahme zur Bewältigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe beschäftigt werden, die Dauer dieser Beschäftigung der Dauer der Eintragung beim Arbeitsamt gleichgesetzt wird, sodass diese Arbeitsuchenden im Anschluss nicht durch diese Maßnahme ihr eventuelles Anrecht auf eine AktiF-Bescheinigung verlieren. In der Tat ist es so, dass jede Beschäftigung, die über 30 Tage hinausgeht, nicht der Dauer der Eintragung beim Arbeitsamt gleichgestellt werden kann und somit in Fällen, in denen eine gewisse Dauer der Eintragung nötig ist (z.B. für die Zielgruppen qualifizierte Jugendliche oder Langzeitarbeitslose), eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann.

Außerdem muss gewährleistet sein, dass diese Arbeitsuchenden auch im Anschluss beim selben Arbeitgeber bei Bedarf wiederbeschäftigt werden können. Prinzipiell ist eine Wiederbeschäftigung im Rahmen der AktiF-Beschäftigungsförderung nach einem klassischen Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber innerhalb eines Jahres nicht möglich, da es nicht Ziel der AktiF-Maßnahme ist, klassische Arbeitsverhältnisse aufzulösen, um im Anschluss einen Zuschuss erhalten zu können. Ausnahmen sind die Wiederbeschäftigungen nach bestimmten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder nach von der Regierung festgelegten Beschäftigungsformen.

Artikel 3 legt demnach fest, dass die Beschäftigung in einem dekretal oder verordnungsrechtlich festgelegten Rahmen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe als Maßnahme gilt, nach der der Arbeitnehmer auch innerhalb eines Jahres beim selben Arbeitgeber wiederbeschäftigt werden kann und der Arbeitgeber das Anrecht auf einen AktiF (PLUS)-Zuschuss somit nicht verliert, insofern die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind.

Da diese Möglichkeit der Wiederbeschäftigung gegeben wird, muss der jeweiligen lokalen Behörde ggfs. das Konventionsbudget erhöht werden, insofern das Budget der Konvention schon zu 100% beansprucht wird. Demnach sieht Artikel 5 vor, dass der lokalen Behörde eine zweckgebundene Sonderzuwendung gewährt werden kann, bei einer Einstellung beim selben Arbeitgeber infolge einer Beschäftigung in einem dekretal oder verordnungsrechtlich festgelegten Rahmen zur Bewältigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe.

Artikel 2 präzisiert in Bezug auf die Gültigkeit der Bescheinigung, dass diese ihre Gültigkeit nicht unbedingt erst nach vier Monaten verliert, sondern auch wenn sie bei einem Arbeitgeber „aktiviert“ wurde, d.h. wenn der Antrag eines Arbeitgebers genehmigt wurde.

Ein Arbeitsuchender, dessen Bescheinigung aktiviert wurde, jedoch innerhalb der Gültigkeitsdauer von vier Monaten den Arbeitgeber wechselt, benötigt eine neue Bescheinigung. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Präzisierung, um jegliche Missverständnisse zu vermeiden. Inhaltlich war diese Handhabung von Anfang an die Regel.

Artikel 4 passt das Antragsverfahren an, in dem festgelegt wird, dass der Minister 15 Tage Zeit hat, um die Vollständigkeit und die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen. Dies ist insbesondere im Sinne des Antragstellers, der dadurch die Möglichkeit hat, eventuell fehlende Unterlagen nachzureichen oder sich in Ordnung zu bringen (bspw. Schulden beim LSS zu begleichen). Entscheidet der Minister innerhalb von 15 Tagen über den Antrag an sich, kann dies dazu führen, dass ein Antrag abgelehnt werden muss und der nächste Schritt das Beschwerdeverfahren ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

3.1       Kosten des ABM-Sonderkaders generell

Die finanzielle Unterstützung zur Beschäftigung eines zeitweiligen ABM-Sonderkaders für die Bewältigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beläuft sich auf 90 % der belegbaren Ausgaben. Hierbei werden folgende Ausgaben berücksichtigt:

  • das monatliche Bruttogehalt
  • das Urlaubsgeld (bzw. „Austrittsgeld“)
  • die Jahresendprämie
  • die entsprechenden LSS-Arbeitgeberbeiträge

Bislang wurden der Stadt Eupen und dem ÖSHZ Eupen insgesamt 36 Stellen im Rahmen des ABM-Sonderkaders gewährt. Die Stellen werden teilweise durch Arbeiter und durch administratives Personal besetzt.

Von den 36 genehmigten Stellen sind insgesamt 22 (20,43 VZÄ) besetzt. Diese Stellen werden monatlich mit 16.879,67 €, je nach eingereichter Belegmasse, bezuschusst. Die bereits besetzten Stellen werden somit in 2021 mit 84.398,35 € bezuschusst.

Zur Simulation der möglich anfallenden Kosten der vakanten Stellen (14) kann der Durchschnittswert der bisherigen Kosten genutzt werden, so dass hierfür noch weitere 42.966,43 € anfallen können.

Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf 127.364,78 €, die über den OB 30 PR 23 ZW 43.01 für das Jahr 2021 aufgebracht werden können.

3.2 Kosten der möglichen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit AktiF-Förderung

Zum jetzigen Stand soll die Förderung im Rahmen des ABM-Sonderkaders am 31.12.2021 enden. Allerdings ist geplant, die Regierung via Programmdekret zu ermächtigen, die Maßnahme einmalig um 6 Monate zu verlängern. Dies ist aktuell jedoch nicht entschieden.

Die Übernahme in einen Arbeitsvertrag mit AktiF-Beschäftigungsförderung im Anschluss an die Beschäftigung im Rahmen des Sonderkaders kann somit frühestens zum 1. Januar 2022 erfolgen. Der Wechsel in eine AktiF-Stelle kann auch nur für die Arbeitnehmer erfolgen, die den AktiF (PLUS)- Zugangskriterien entsprechen. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu sagen, für wie viele dies der Fall sein wird.

Der Fachbereich Beschäftigung kann daher nur Schätzungen vornehmen: wenn davon ausgegangen wird, dass von den 20.43 VZÄ maximal 12 VZÄ AktiF-Berechtigte und 4 AktiF PLUS-Berechtigte sein würden, beliefen sich die Maximalkosten auf Jahresbasis auf 247.776 € (12 x 12.816,00 € = 153.792 € und 4 x 23.496,00 € = 93.984,00 €). Diese Kosten können über den OB 30 PR 23 ZW 43.01 für das Jahr 2022 aufgebracht werden.

Damit die betroffenen lokalen Behörden überhaupt die Möglichkeiten haben, das über ABM-Sonderkader beschäftigte Personal mit einer AktiF-Förderung zu übernehmen, ist die Möglichkeit einer Sonderzuwendung zur Erweiterung der bestehenden AktiF-Konvention vorgesehen. Diese Sonderzuwendung verursacht keine weiteren Kosten zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft als die der vorher beschriebenen AktiF-Förderungen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 30. September 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 1. Oktober 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 3 Absatz 2 Nummern 2 und 4, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 25 Absatz 2