Sitzung vom 7. Oktober 2021

Operationelles Programm der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den ESF Plus 2021 – 2027: Genehmigung der Programmstrategie und Prioritäten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung heißt den 1. Entwurf des Operationellen Programms mit der Programmstrategie und den Prioritäten für den ESF Plus 2021-2027 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gut.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Hintergrund

Innerhalb des EU-Finanzrahmens 2021-2027 fördert der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) Projekte mit den thematischen Schwerpunkten Beschäftigung, soziale Integration sowie berufliche Bildung. Hauptziel des ESF+ ist es, zu einem sozialeren Europa beizutragen und die Europäische Säule sozialer Rechte in die Praxis umzusetzen.

Seit 1992 setzt die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen des ESF eigene Operationelle Programme um. Das Operationelle Programm für den ESF+ soll es ermöglichen, ab 2022 Projekte in der Deutschsprachigen Gemeinschaft durchzuführen.

Die Ausarbeitung des künftigen Operationellen Programms für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgt seit 2019 in einem Beteiligungsprozess, in den die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die zuständigen Behörden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingebunden waren. Bereits Ende 2019 fand ein erstes Stakeholder-Treffen zum Austausch über potenzielle Investitionsschwerpunkte statt. Auf Basis der Ergebnisse formulierte die Verwaltungsbehörde ein Orientierungspapier, welches die Herausforderungen und den Investitionsbedarf bei der Verknüpfung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenfasst und erste Vorschläge für spezifische Ziele und Investitionsschwerpunkte für den ESF+ macht. Das Orientierungspapier bildete die Basis für einen zweiten Stakeholder-Austausch im März 2021. Das von der Regierung am 25. Februar 2021 genehmigte Orientierungspapier sowie die Ergebnisse des zweiten Stakeholder-Austausches dienen als Grundlage für die Ausrichtung des Operationellen Programms für den Zeitraum 2021-2027 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der vorliegende Entwurf wurde auf Arbeitsebene mit der Europäischen Kommission sowie den betroffenen Fachbereichen, Kabinetten und Vertretern der Sozialpartner inhaltlich abgestimmt.

2.2. Programmstrategie und Prioritäten für den ESF+

Die Struktur des Operationellen Programms wird durch die Dachverordnung mit den gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds vorgegeben.

Die Programmstrategie beschreibt im 1. Kapitel die wichtigsten Entwicklungsherausforderungen und politischen Maßnahmen. Das 2. Kapitel legt die Prioritäten, spezifischen Ziele, Maßnahmenarten, Zielgruppen sowie Indikatoren für den ESF+ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft fest.

Aufgrund der sozioökonomischen Analyse besteht das zentrale Ziel des ESF+ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft darin, Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besser miteinander zu verknüpfen und die Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen. Dieses Ziel soll mit Hilfe von drei spezifischen Zielen erreicht werden: 

  • Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung (Prioritätsachse 1 „Beschäftigung“)
  • Förderung einer sozial-beruflichen Qualifizierung zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Prioritätsachse 2 „Soziale Inklusion“)
  • Förderung des Lebenslangen Lernens unter Berücksichtigung von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen des Arbeitsmarktes (Prioritätsachse 3 „Lebenslanges Lernen“)

Der Fokus liegt auf Lösungen, die dem konkreten regionalen Bedarf gerecht werden. Außerdem ermöglicht die Konzentration auf einige Hauptziele eine bessere Hebelwirkung als breit gestreute Mittel.

Die Etappenziele und Sollvorgaben bei den Indikatoren gehen vom Finanzvolumen des aktuellen ESF-Programms aus. Die Werte sind in Funktion der definitiven Mittelzuweisung gegebenenfalls anzupassen.

2.3 Ausblick

Die innerbelgischen Verhandlungen zur Aufteilung der Mittel für den ESF+ sind noch nicht abgeschlossen. Sobald die Mittelverteilung zwischen Regionen und Gemeinschaften feststeht, soll die innerbelgische Partnerschaftsvereinbarung bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Weiterhin kann die Programmierung anhand der Mittelzuweisung um den Finanzierungsplan und alle damit zusammenhängenden Kapitel vervollständigt werden. Binnen drei Monaten nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung muss das vollständige Operationelle Programm der EU-Kommission zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.

Mit einer Bewilligung des Operationellen Programms durch die Europäische Kommission ist somit frühestens im 1. Quartal 2022 zu rechnen. Erst nach Genehmigung des Programms kann der Begleitausschuss formal eingesetzt werden und über Projektanträge beraten.

Projektkosten sind zwar grundsätzlich ab dem 1. Januar 2022 förderfähig; die Projekte können jedoch formal erst nach Genehmigung des Operationellen Programms durch die Europäische Kommission im Frühjahr 2022 bewilligt werden. Realistisch erscheint daher ein Beginn der Projekte im Rahmen des ESF+ ab dem 1. Juli 2022.

Um auf die bewährten Erfahrungen bei den Projektträgern aufbauen zu können und einer Verschärfung der Arbeitslosigkeit bei den am stärksten benachteiligten Zielgruppen vorzubeugen, ermöglicht die Regierung den laufenden ESF-Projekten per Beschluss vom 16. September 2021 bei Bedarf eine Verlängerung um sechs Monate bis zum 30. Juni 2022. Insofern ein Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, kann er die Projektverlängerung bis zum 31. Oktober 2021 bei der ESF-Verwaltungsbehörde beantragen.

Parallel sind die Projektträger eingeladen, auf Basis der durch die Regierung verabschiedeten Programmstrategie und Prioritäten mit der Konzeption und Vorbereitung neuer Projektanträge im Rahmen des ESF+ zu beginnen. So kann gewährleistet werden, dass eine Projekteinreichung nahtlos nach Einreichung des Operationellen Programms erfolgt und die Projekte zeitnah nach Bewilligung im Frühjahr 2022 schnellstmöglich ihre Arbeit aufnehmen. Die Verwaltungsbehörde steht beratend zur Verfügung.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Gutachten sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013